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BGH Urteil vom 13.09.1966 – 5 StR 342/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_342/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Franz H me aus I, geboren am EB 1911 in Lg,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13.September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt .als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr > =.: Tommi an. als Verteidiger, Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 30.November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

. Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Hilfsgeschworene Langreder, der an erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste stand, übergangen und nicht für den (- auf Grund des Strafkamner. beschlusses vom 10.Noverber 1965 gemäß §§ 52 Abs,2, 33 Nr.3, 80 GVG endgültig weggefallenen -) Hauptgeschworenen Haller geladen und eingesetzt worden ist.

Langreder hatte bis dahin lediglich - und zwar in der ersten Schwurgerichtstagung - für eiren gemäß § 49 GVG durch den Vorsitzenden vorübergehend befreiten Hauptgeschworenen aushilfsweise Geschworenendienst geleistet.

Das aber stand seiner Einsetzung als Hauptgeschworener

nicht entgegen. "Das Gesetz unterscheidet zwischen der Behinderung eines Schöffen, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen, und dem Wegfall eines Schöffen wegen Unfähigkeit oder Ungeeignetheit zum Schöffenamt. Während im ersten Fall für den verhinderten Hauptschöffen nach § 49 GVG derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen ist, der nach der Keihenfolge der Hilfsschöffenliste an der Reihe ist, also derjenige, der in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung mitgewirkt hat, regelt das Gesetz den Fall, daß ein Schöffe für den Rest des Geschäftsjährs wegfällt, dahin, daß dieser Schöffe in der Hauptliste zu streichen ist. An

seine Stelle tritt als Hauptschöffe mit allen Rechten und Pflichten des gestrichenen Hauptschöffen der. zur Zeit der Streichung an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe, der nunmehr an Stelle des gestrichenen Hauptschöffen in die Hauvtschöffenliste einzutragen ist" (BGHSt 10,252,253 im Anschluß an BCHSt 6,117 und RGSt 65, 319). Dabei sind Streichung in der Hilfsschöffenliste

und Aufnahme in die Hauptschöffenliste nicht re.htsbegründend, sondern stellen nur den Übergang des Amtes fest, der kraft Gesetzes eintritt, sobald der frühere Hauptschöffe ausscheidet (RGSt 65,321).

Gemäß § 84 GVG gelten diese Grundsätze für Geschworene

entsprechend.

Durch den erwähnten Beschluß der gemäß § 77 Abs.3 Satz 2 GVG hierzu berufenen Strafkammer war Langreder also seit dem 109.November 1965 Hauptgeschworener der dritten Schwurgerichtstagung und mußte deshalb zu den Sitzungen herangezogen werden, wenn er nicht verhindert war. Das aber scheidet ersichtlich für die Verhandlung in der vorliegenden Sache aus, die erst am 22.November 1965 begonnen hat. Der Auffassung des Landgerichtspräsidenten in seiner dienstlichen Erklärung, es sei zur Ladung des Langreder "keine Zeit mehr" geblieben, kann um so weniger gefolgt werden, als auch dieser Geschworene am Sitzungsort des

Schwurgerichts wohnt. also Das angefochtene Urteil muß /- entsprechend dem Antrage

des Generalbundesanwalts - aufgehoben werden, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO gegeben ist.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting