Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 06.09.1966 – 1 StR 368/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 368/66 BESCHLUSS ok

in der Strafsache

gegen

den Maurer Heinz FEED zus SED ei VG (Saar), geboren au Ep 1940 in Hp »

wegen Mißbrauchs einer KWillenlosen _ (§ 176 Abs, 1 Nr. 2 StGB).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanvalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. September 1966 einstimmig beschlossen:

l. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Saarbrücken

von 7. Juni 1966 wird gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet worden ist (§§ 345 Abs. 1, 43 Abs. 2 StPO).

2, &Kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. August 1965 im Sötrafausspruch nit den zugehörigen Yoststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Insoweit wird die Sache zu neuer Straffestsetzung und zur Entscheidung über

die Kosten des Kechtsmittels an das Amtsgericht (Schöffengericht) Saarlouis zurückverwiesen (§§ 354 Abs. 3, 358 Abs. 2 5. 1 StPO; BGH Urt.v. 23.6.1959,

. 5 StR 195/59 in GA 1959, 338).

Der Tatrichter hat sich bei der Versagung mildernder Umstände gegenüber dem bisher einschlägig noch nicht bestraften Angeklagten (S. 7, 8 UA) zu sehr von allgemeinen moralischen - für die Strafbarkeit nicht (oder wenig) bedeutsamen - Erwägungen leiten lassen. Es ist ferner nicht dazu Stellung genommen, ob unä inwieweit der Angeklagte seinerseits unter Alkcholeinfiluß stand, und ob nicht auch das junge üädchen (die jetzige Ehefrau I@W) zu der Entwicklung der zreignisse mit beigetragen hat. - Der Vorwurf, sich nicht mehr um das Mädchen gekümmert zu haben, wird den Feststellungen S. 3 UA und der für den Angeklagten

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schwierigen Situation nicht gerecht (vgl. auch BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; NJW 1966, 894 Nr. 18).

30 Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehnen, daß der Angeklagte wußte, daß er Unrecht

tat.

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