Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.06.1959 – 5 StR 195/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 195/59
2193 014
InNamnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Hildegard G EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren an END 1935 irn 1 GE SCHEEED,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung:s St u.a. -
wegen Beihilfe zum Raube
hat der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 23.Juni 1959, an der teilgenommen habens
für Recht
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannts
Auf die Revision der Angeklagten GB wira das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Januar 1959, soweit es die Beschwerdeführerin verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2.-
Gründe?
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Raube zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt erfolgreich Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Strafkammer nimmt mit dem ärztlichen Sachverständigen an, daß die leicht schwachsinnige Angeklagte "möglicherweise nicht imstande war, einsichtsgemäß zu’ handeln" (UA S.20). Dieser Ausdruck läßt sich so verstehen, daß entweder nur däs Hemmungsvermögen der Angeklagten oder auch ihre Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen gewesen: sein kann. In beiden‘ :Fälien wäre sie nach $.'51 Abs.1:StGB strafrechtlich nicht verantwortlich. Das Landgericht wendet jedoch nur den § 5i Abs.2 StGB an, ohfe sich darüber zu äußern, ' ob und in welchen Maße die Angeklagte das Unrecht der Tat’ einsehen und ihren Willen naöh dieser Einsicht bestimmen konnte. An’ keiner Stelle des Urteils wird gesagt, diese Fähigkeiten seien vorhanden, aber eine von ihnen oder beide seien' erheblich vermindert gewesen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Läge, die oben wiedergegebene Wendung mit Sicherheit als einen bloßen Schreibfehler 'anzusehen.
Schon aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat.
. 2. Das Landgericht hält für möglich, daß die Angeklagte "Prügel von Seiten St@WWs befürchtete" (UA S.20), nimmt aber nicht zu ihrer Einlassung Stellung, sie habe auch "HAngst vor Schlägen von Seiten des Peter" (UA S.17) gehabt. Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen eines Notstandes mit der Begründung, die Angeklagte hätte das Opfer heimlich warnen oder weglaufen und die Männer damit vertrösten können, daß sie "heute nicht in Form" sei, ihnen
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aber am nächsten Tage viel mehr Geld verschaffen werde (UA S.20). Das Urteil sagt jedoch nichts darüber, ob die Angeklagte diesen Ausweg trotz ihres Schwachsinnes erkannte. Schließlich ist mindestens nicht ohne weiteres verständlich, warum die "leibliche Gefahr", verprügelt
. zu werden, "nicht hinreichend und die Notlage auch nicht unverschuldet war" (UA S.20).
"3. Die "Zuständigkeit der Strafkammer ist ‚bisher ersichtlich nicht wegen besonderer Bedeutung des Falles, sondern nur deshalb angenommen worden, weil erwartet wurde, die Mitangeklagten SCHW und pe würden mit mehr als zwei Jahren Zuchthaus bestraft werden (§ 74 Abs.1 Satz 2 . in Verbindung mit § 24 Abs.1l Nr.3 GVG). Eine solche Strafe kann gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr verhängt werden, weil’ § 358 Abs.2 StPO entgegensteht. Es ist daher
nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin die Strafkammer entscheiden
zu lassen. Auf’ die richtige Anwendung der §§ 74 Abs.l, .. 24 Abs.1 GVG ist auch im Rechtsmittelzuge zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl. BVerfG NJW 1959,871). Der Senat verweist die Sache daher nach
§ 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück.
Sarstedt Schmidt . , Siemer Schnitt ‚‚Dr.Börker.