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BGH Urteil vom 05.07.1966 – 1 StR 89/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_89/66 URTEIL

17

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Erika KCEEB : zevorene Ki aus EEE (Saar), gchoren am ED 1935 ir SED:

wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt GERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts hei dem Landgericht Saarbrücken vom 5. Oktober 1965 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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I. Die Angeklagte hat am 13. Januar 1964, nach vorausgegangener Auscinandersetzung, ihren Vater mit einem Schuß aus einem Flobertgewehr getötet. Das Schwurgericht hat sie unter Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB, wegen Totschlags unter mildernden Umständen (§ 213 StGB) zu einer Gefängnisstrafe vo

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zwei Jahre und sechs Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechteauf die Dauer von zwei Jahren aberkarnt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten nit der Verfahrensbeschwerde (§ 261 StPO) und der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist in Virklichkeit eine sachlichrechtliche Beschwerde.

III. Der Schuldspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Die Beweiswürdigung enthält zwar eine Reihe zunächst bedenklich erscheinender Wendungen ("Diese ... Angabe muß richtig gewesen sein"-"Die ® Angeklagte mußte daher... auch

nommen werden" SB. 7 UA - Unterstreichungen von hier aus).

Das Urteil ist jedoch dahin zu verstehen, daß das Schwurgen: . richt alle Möglichkeiten geprüft, aber angesichts der Aussage vor dem Haftrichter und der Umstände der Tatbegehung (8. 6 unten UA) die sichere Überzeugung erlangte, daß die im Schießen nicht unerfahrene Angeklagte bei Abgabe des Schusses aus nächster Nähe auf ihren Vater den tödlichen Erfolg billigend in Kauf genommen hat (bedingter Tötungsvorsatz).

Was die Revision hierzu anführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung.

Iv. Zum Strafausspruch ist zu bemerken; Das Schwurgericht hat - schr weitgehend - zu Gunsten der Angeklagten angenommen, daß bei ihr zur Tatzeit infolge "affektiver Bewußtseinseinengung" die Einsichtsfähigkeit und vor allem das Hemmungsvermögen erheblich vermindert waren (§ 51 Abs. 2 StGB). Der Tatrichter hat insoweit in teilweiser Anlehnung an die Ent-

scheidung EGHSt 16, 360, 362 der Angeklagten ihren erheblichen Erregungszustand als mildernden Umstand im Sinne des § 215 StGB (zweite Alternative) zugute gehalten {S. 7, 8 UA). - Der

§ 213 StGB (erster Anwendungsfall) kam nicht in Betracht. Die Angeklagte war nicht ohne eigene Schuld zu ihrer Tat hingerissen worden. Denn sic hatte ihrem Vater erneut dessen frühere kommunistische Tätigkeit vorgeworfen (S. 4 UA). Dies hat der Tatrichter ersichtlich berücksichtigt und deshalb eine ausdrückliche Verneinung dieser Alternative nicht für erforderlich gehalten. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.

Ferner ist zur Strafzumessung zu sagen: Der normale Straf - rahmen des § 213 StGB erstreckt sich von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis. Im hier gegebenen Fall der - nicht auszuschließenden - Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hätte nun zwar der Tatrichter die erheblich verminderte ZurechnungsTfähigkeit der Angeklagten nochmals im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigen dürfen (BGHSt 16, 360, 362, 363). Das Schwurgericht war aber dazu nicht verpflichtet und es sah hier_ keinen Anlaß dazu. Das hatte der Tatrichter mit der mißverständlächen \/endung: "konnte nicht nochmals als strafmindernd berücksichtigt werden" (S. 8 UA) zum Ausdruck bringen wollen. Diese Ermesschsentscheidung ist rechtlich nicht angrcifbar.

Dasselbe gilt von der Strafbemessung im übrigen.

Insoweit könnte zwar, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, folgendes rechtliche Bedenken bestehen: Das Schwurgericht legt S. 7 UA unter anderem dar, bei Anwendung des in § 212 Abs. 1 StGB vorgesehenen Zuchthausstrafrahmens, unter gleichzeitiger Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, würde die Mindeststrafe für die Angeklagte "ein Jahr und drei Monate Zuchthaus" betragen. Das wären, gemäß dem Umrechnungsmaßstab

des § 21 StGB, 22 1/2 Monate Gefängnis. Damit würde, wenn man es so betrachtete, nicht vereinbar sein, daß der Tatrichter eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten (= 30 Monaten) Gefängnis verhängt hat (S. 8 UA).

So sind jedoch die Ausführungen S. 7 UA nicht zu verstehen Vielmehr hielt das Schwurgericht bei der Angeklaften eine Zucht, hausstrafe schlechthin nicht für angebracht (in Anlehnung. , an EGHSt 16, 362, Mitte). Der Tatrichter hat dann noch Betrachtungen darüber angestellt, welches bei diesen Vorgehen die liindeststrafe sein würde. Dabei ergab sich, daß auch diese Mindest strafe immer noch ein Jahr Zuchthaus überstiege, also eine Gefängnisstrafe auf diesem Wege nicht zu erreichen wäre (vgl.

8 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 St@B).

Daher beschritt das Schwurgericht nunnehr den Weg des § 213 StGB (zweite Alternative), der - wiezesagt - einen Strafrahnen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis ernöglichte. Innerhalb dieses Rahmens durfte der Tatrichter die ihn geboten erscheinende Strafe finden, ohne daran durch jenes theoretisch errechnete Mindestmaß von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus gehindert zu sein.

Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Revision hat denn auch insoweit keine besonderen Angriffe erhoben.

Bei der Strafbemessung durfte der Tatrichter durchaus strafschärfend verwerten, daß die Angeklagte "den tödlichen Angriff gegen ihren Vater, dem sie das Leben verdankt", geführt hatte. Die Einwendungen des Verteidigers hiergegen gehen offensichtlich fehl (vgl. übrigens BGHSt 7, 28, 31 und Sarstedt, dic Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 263 oben, 3. und 4. Satz)

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Das Schwurgericht hat nun weiter straferschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagte nicht die Kraft fand, den Tatentschluß zu bekämpfen, obwohl sie in der Zeitspanne zwischen den Streit mit dem Vater und der Abgabe des tödlichen Schusscs Gelegenheit gehabt hätte, ihre Erregung abklingen zu lassen und dann in Ruhe ihre weiteren Entschlüsse zu überlegen (S. 8 UA). Auch insoweit hat der Generalbundesanwalt Bedenken geäußert. Der Senat vermag diese jedoch nicht zu teilen. Es ist nicht so, daß der Tatrichter der Angeklagten einmal ihre große Erregung zugute gehalten und ihr anderscits eben diesen Umstand bei der Strafbemessung zur Last gelegt hat. Strafschärfend hat das Schwurgericht der Angeklagten viclmehr angelastct, daß sie ihren impulsiven Entschluß zu tödlicher Gewalttat gegen den eigenen Vater nicht unterdrückt hat, obwohl sich vorher schon ihr eigener Bruder dazwischen geworfen und sic im Anschluß daran genügend Zeit hatte, ihres Zorns und ihrer Erregung Herr zu werden. Hiergegen ist rechtlich nichts cinzuwenden (vgl. BGH Urt. v. 7. Juni 1966 - 1 StR 140/66 - S. 7 in einem ähnlichen Fall). Die Angeklagte konnte zwar "den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand leisten ... als ein Durchschnittsmensch" (S. 7 unten UA). Dies schloß jedoch nicht aus, daß die Angeklagte nach Auffassung des Schwurscrichts noch in der Lage war und Gelegenheit hatte, ihrem Tatentschluß zu widerstehen. Daß sie sich ihm unbeherrscht überließ, durfte somit strafschärfend berücksichtigt werden. - Die Revision hat übrigens auch insoweit keine besonderen Einwendungen erhoben. Was sic selbst noch vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Stralzumessung.

Een

V. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Es besteht Anlaß, zu BGHSt 16, 360 (dritter Leitsatz) auf die abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats vom

3. Mai 1966 - 5 StR 176/66 - hinzuweisen, die demnächst veröffentlicht werden wird.

Hübner Seibert

Mei Dr. Pfeiffer

Loesdau