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BGH Urteil vom 07.06.1966 – 1 StR 140/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1_StR_140/66

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Ernst H EEE aus AED: dort geboren ar ii 955

wegen versuchten Totschlags»

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung: Staatsanwalt iD dei Ger Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsarwalt 9: EB

als Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg von 6. Dezember 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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I» Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen versuchten Totschlags zu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben>

*, Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht angreilbar. Das Schwurgericht hebt zutreffend hervor, daß schon die Tatausführung [zwei Schläge mit einer Bierflasche. im ersten Fall mit einer gefüllten, und das Würgen nach dem ersten Schlag) darauf hinweise, daß nicht lediglich an die Zufügung von Schmerzen gedacht war, sondern ein massiver Angriff auf das Leben des Überfallenen erfolgte (S. ?1 in Verbindung mit S. 6 UA). Dabei war der erste, mit voller Wucht auf den Kopf des Schvagers geführte Schlag - abgesehen von dem sofortigen Zersplittern der Plasche — nur deshalb einigermaßen glimpflich verlaufen, weil sich der Überfallene hatte zur Seite werfen können (S. 6 UA). Der Tatrichter hat sich zudem im Rahmen seiner sorgfältigen Würdigung mit diesen Umständen nicht begnügt. Vielmehr gaben dem Schwurgericht letzte Sicherheit zur inneren Tatseite die Erklärungen des Angeklagten unmittelbar nach der Tat gegenüber den Polizeibeamten, nach seiner Festnahne auf der Fahrt zum Polizeirevier ($S. *1, 12 UA)se

2. Vor allem gegen die Verwertung dieser Äußerungen des Angeklagten wendet sich die Revision mit sachlich-rechtlichen Angriffen, jedoch vergeblich.

a) Entgegen den Beanstandungen des Verteidigers ergibt sich aus den Urteilsgründen (S. 6 und 15 UA) hinreichend, was der Angeklagte damals Erhebliches gtesagt hat. Demzufolge hat er u.a. erklärt, er nabe seinen Schwager töten wollen, damit die Schwester und die Angehörigen endlich einmal Ruhe hätten; er habe es nicht mehr mit ansehen können, wie die Kinder wegen der verweigerten Unterhaltszanlung verkämen. - Ob seine weitere Äußerung, er sei vor dem ersten Schlag von BB an Kragen gepackt worden, (S. 12 unten, 13 UA), ebenialls auf jener Fahrt mit den Polizeibeanten oder erst bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei gefallen ist, wird allerdings nicht deutlich, Jedenfalls hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, daß dieser Punkt seiner Darstellung falsch war (S. 10 Mitte UA). Dieser schwache Seschönigungssversuch stand, wie der Tatrichter zutreffend ausführt, der Teststellung des Tötungvorsatzes nicht entgegen, sondern war eher geeignet, ihn zu erhärten,

b) Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er nach der Tat (d.h. durch diese) zunächst in einem Schockzustand geriet (S. 12 UA). Der Tatrichter hat dies und die diesbezüglichen Einwendungen des Verteidigers zum Anlaß genommen, die Äußerungen des Angeklagten, im Hinblick auf diesen Schock nach der Tat, besonders sorgfältig zu prüfen. Das Schwurgericht, den ein Facharzt für Psychiatrie vom Nervenkrankenhaus G>- EB :0r seite stand, hat dabei unterschieden: Äußerungen

des Angeklagten, soweit sie Wahrnehmungen in diesem Zeit-

raum (d.h. nach der Tat und währenä der Fahrt im Polizeiwagen) betrafen, würden allerdings als beweisuntauglich angesehen worden sein. Denn insoforn wäre der Angexlagte in seinem Schockzustand zur sicheren Registrierung von

Ereignissen in seiner Umgebung nicht in der Lage gewesen !vgl. Rauch, NJW 1958, 2092). = Um eine Bewertung der Wahrnehmung solcher äußeren Vor-

gänge ging es jedoch hier nicht, sondern um die würdigung der von den drei Polizeibeamten wiedergegebenen Angaben des Angeklagten im Streifenwagen

und um die Feststellung seines Tötungsvorsatzes. was die letztere Frage betraf, handelte es sich, wie das Schwurgericht wtäter ausführt, um Vorgänge im Inneren des Angeklagten, die seine Willensbildung und -betätigung betrafen. Insoweit war das Schwurgericht überzeugt, dab der Angeklagte nach der Festnahme auf der Fahrt zum Polizeirevier, noch unter dem frischen Eindruck des Tatgeschehens, seine innerste Einstellung zur Tat ofleenbart hat (S. 32 UA), Der Tatrichter war also, wie der Urteilszusammenheng ergibt, der Auffassung, daß der Schock die Verwertbarkeit dieser offenbarten - vor Eintritt des Schocks liegenden - inneren Vorgänge-nicht ausschloß, weil eben gerade der Schock die Wahrheit zu Tage förderte, Diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie widerspricht nicht der Levenserfahrung unter Berücksichtigung

des Falles und der bei dem Angeklagten gegebenen Lavilität (S. 14 oben UA). Der Tatrichter weist in diesen Zusammenhang weiter zutreffend darauf hin, daß die damaligen sämtlichen Erklärungen des Angeklagten (mit Ausnahme des angeblichen Angriffs des Schwagers) durch den Tatablauf und die übrige Beweisaufnahme ihre Be: stätigung gefunden haben.

Das Schwurgericht hat schließlich aus dem vom Angeklagten später auf der Polizeiwache mit seinem Arbeitgeber geführten Ferngespräch (S. 7 UA) geschlossen, er sei sich über seine damalige Situation im klaren gewesen

und habe gewußt, was er tat und sagte (S.12, 13 UA). Der Schluß aus diesem Anruf auf den Wert der vorher

im Polizeifahrzeug unter Schockwirkung gemachten Äußerungen ist in Anbetracht der Kürze der bis dahin verflossenen Zeit und des vom Angeklagten noch im Schockzustand unternommenen Beschönigungsversuchs rechtlich nicht zu beanstanden. - Anderseits stand der Wutanfall der Annahme des Tötungsvorsatzes nicht entgegen vgl. schon BGHSt 11, 159, 144 zu § 211 StGB).

c) Der Verteidiger macht weiter geltend, daß dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Aufforderung an seine KElbern, schnell einen Arzt zu nolen, der § 46 Nr. 2 StGB (tätige Reue) zugute komme. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn der Angexlagte die Tat für vollendet hielt, kam § 46 Nr. 2 StGB von vornherein nicht in Betracht {BGH IM § 46 StGB Nr. 5). Die im Urteil nur sinngemäß wiedergegebenen Worte: "ich glaube, ich habe den Franz erschlagen" lassen alleraings auch die Annahne zu, daß der Angeklagte sich über den Eintritt des Todes nicht sicher war, daß er vielmehr den Erfolg noch für abwendbar hielt und deshalb seine Eltern aufliorderte, schnell einen Arzt zu holen, Die Berufung des Verteidigers auf BGHSt 11, 324 geht jedoch in diesem Zusaumenhang fenl> Der 5. Strafsenat hatte den Fall eines von vornnerein untauglichen Versuchs zu entscheiden, nicht den des ursprünglich tauglichen, aber fehlgeschlagenen Versuchs (vgl. insbes. S. 526 dortselbst). Aber selbst wenn man äie Grundsätze dieser Entscheidung auf eine Sachlagc, wie sie hier gegeben war, anwenden wollte, würde $% 46 Nr. 2 StGB dennoch nicht eingreifen können. Denn es fehlt hier auf jeden Fall an einem ernstlichen semühen des Täters, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutver-

letzung zu verhindern. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte darauf beschränkt, zu seinen Eltern zu gehen und sinngemäß zu erklären; "Holt schnell den Arzt, ich glaube, ich habe den Franz erschlagen". Weiter unternahm er nichts. Er blieb bei seinen Eltern, wo er dann später vorläufig festgenommen wurde. Niemand holte einen Arzt. Erst eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife veranlaßte den Abtransport des Verletzten (S, 6, 7 UA)&

Nach alledem ist es kein Rechtsfehler, daß der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Nr. 2 StGB unerörtert gelassen hat»

5. Was die Revision sonst gegen den Schuläspruch geltend macht, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem latrichter vorbehaltene Beweiswüräigung (§§ 261, 337 StPO).

4, Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechisfehler erkennen. Dem Tatrichter war nicht verwehrt, straferschwerend zu berücksichtigen, daß es sich um einen überfallartigen Angriff gehandelt hatte, dessen sich der Betroffene kaum versah (S. 16 UA). Hiermit wurde nicht, wie die Revision meint, ein Gesichtspunkt straferschwerend zugerechnet, der seinerseits wieder auf Umständen beruhte, die ihrerseits strafmildernd berücksichtigt wurden, Allerdings war es eine impulsive, nicht vorbedachte Tat eines nach Alkoholgenuß zur Aggressivität Neigenden ($. 14, 15 UA)» Deshalb hat das Schwurgericht ja auch Keinen versuchten Mord angenommen. Es durfte aber im Rahmen des § 213 StGB straferschwerond berücksichtigen, daß der Angeklagte seine Neigung zu impulsiven Angriffen - zumal gegenüber dem eigenen Schwager, der ihm persönlich nichts getan hatte - nicht unterdrückt hat.

II. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfens

Hübner Seibert Fischer

Pikart Dr. Pfeiffer