Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 17.05.1966 – 5 StR 176/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 176/66 (alt: 5 StR 372/65)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Claus-Peter S guumimmiEEEEEEEEREN»
aus Hu, dort geboren am EB 1939,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr me als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte MEEEEEE> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
_ Die Revision des Angeklagten Seil gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23.November 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten SB rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge sowie die Einzelausführungen zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in vollem Umfange geprüft, Auch diese Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte. Das braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten SC aur Grund wahldeutiger Feststellungen wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, den der oder die Täter in Hannover in der Nacht zum 27.November 1964 dadurch begingen, daß sie die Schaufensterscheibe eines Elektrogeschäftes mit einem Ziegelstein einwarfen und aus der Auslage zwei Kofferradiogeräte wegnahnen, Dabei ist die Strafkammer auf Grund des Geständnisses, das der Angeklagte SC an 27.November 1964 unmittelbar nach seiner Festnahme vor einem Kriminalkommissar ablegte und sowohl an demselben Tage bei einer Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten Sci als auch am folgenden Tage vor dem Haftrichter wiederholte, von der Feststellung ausgegangen, daß der Angeklagte die Tat entweder allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten SöWe (oder einem anderen Mittäter) verübt hat.
Die von der Strafkammer getroffenen wahldeutigen Peststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten Schweikert wegen schweren Diebstahls.
Daß er sich - als Alleintäter - des schweren Diebstahls schuldig gemacht hat, falls er die Tat allein ausführte, braucht nicht näher erörtert zu werden.
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Aber auch dann, wenn er die Tat zusamien mit dem Mitangeklagten Sc (oder einem anderen Mittäter) beging, ergeben die wahldeutigen Feststellungen, daß er sich - in
diesem Falle als Mittäter - des schweren Diebstahls schuldig gemacht hat.
Es trifft zwar zu, daß die Strafkammer sich bei der Entscheidung, daß der Angeklagte Sb in diesem Falle Mittäter und nicht nur Gehilfe war, von der Erwägung hat leiten lassen, daß die Beute nach den erwähnten Geständnissen des Angeklagten SCHE <iner Abrede entsprechend gleichmäßig verteilt werden sollte, und. daß das Urteil in diesem Zusammenhang von einer "angeblichen" Abrede spricht. Dabei hat die Strafkammer aber erkennbar mit dem Worte "angeblich" lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich um eine wahldeutige Feststellung handelt, von deren Richtigkeit sie nur für den Fall überzeugt ist, daß der Angeklagte SED nicht Alleintäter war.
Der Auffassung, daß der Angeklagte SC, sofern er nicht Alleintäter war, sich als Mittäter des schweren Diebstahls schuldig gemacht hat, steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte den Mitangeklagten Sc (oder den anderen Mittäter) während der Tatausführung durch ein Zeichen aufforderte "abzuhauen",. Die wahldeutigen Fest-Stellungen ergeben, daß dies erst geschah, nachdem der Angeklagte Sm einige Zeit auf einer nahegelegenen Brücke Schmiere gestanden und der Mitangeklagte Sc (oder der andere Mittäter) sich "immer näher an das Schaufenster herangeschoben", also bereits mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, und daß der Mitangeklagte Sc (oder der andere Mittäter) die Aufforderung "abzuhauen" nicht befolgte, vielmehr in unmittelbarem Anschluß an sie den Diebstahl vollendete. Davon, daß der Angeklagte Siku den Tatbeitrag, den er durch das erwähnte Schmierestehen geleistet hatte, durch die Aufforderung "abzuhauen" mit
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strafbefreiender Wirkung zurückgenommen hätte, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß er alsdann von der Brücke aus nach Hause fuhr. Dies geschah laut Urteil erst, nachdem der Mitangeklagte Sc (oder der andere Mittäter) die Schaufensterscheibe eingeworfen hatte.
Der Generalbundesanwalt hat teantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte Sin auf Grund einer Wahl- und Mindestfeststellung der Verabredung eines Verbrechens schuldig ist, und den Strafausspruch aufzuheben.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting