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BGH Urteil vom 21.06.1966 – 1 StR 55/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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anreena
PEN Ze ;
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 55/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Elke VD zevorene Su aus DEE, sort geboren am iD 1939, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, RechtsanvreltB :.: ED als Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz von 16. Juli 1965 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
—
I. Die Angeklagte war seit 1961 mit dem Arbeiter Kurt BD crhciratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Im Jahre 1963 lernte die Angeklagte den Angehörigen der VS-Streitkräfte, den Puertoricaner Albert OB ;ennen und
unterhielt mit ihm ein Verhältnis. Zugleich verschlechterten sich die Bezichungen zu ihrem Ehemann, Am Abend des
16. Juli 1963 goß sie eine giftige Flüssigkeit (E 605 forte) in das Bier, das ihr Mann dann trinken sollte. Der ahnungslose Mann tat dies auch und starb nach schwerem Todeskampf. Das Schwurgericht war davon überzeugt, daß die Angeklagte, eine ausgesprochen gefühlskalte Frau, bei vollen Geisteskrüften ihren Ehemann heimtückisch und aus niedrigem Beweggrund getötet hat. Der Tatrichter hat die Angeklagte wegen Hordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
II. Hiergegen richtet sich ihre Revision mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann
keinen Erfolg haben. III. - Verfahrensbeschwerden -
1. Die Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen auch am Sonntag, dem 14. Juli 1963 wieder mit ihrem Liethaber OB getroffen. Sie zeigte diesem die Schachtel mit der E 605-Ampulle und sagte, das sei für sie. Of forderte sie auf, das Gift wegzuwerfen. Die Angeklagte warf die Gebrauchsanveisung über eine Mauer, Dagegen steckte sie die Giftampulle wieder zu sich (S. 4, 33 UA).
Die Feststellungen des Schwurgerichts beruhten unter endcerem auch auf der eidlichen Aussage des inzwischen wieder in die USA zurückgekehrten Zeugen Of (Ss. 5 UA). Das Protokoll über die eidliche richterliche Vernehmung BD:
ar auf Antrag der Staatsanwaltschaft - ohne Widerspruch
der Verteidiger - in der Hauptverhandlung verlesen worden (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Bl. 452, 453 d.A.):
Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Gericht den Zeugen Ogpnicht in der Hauptverhandlung gehört habe. Dieser Angriff geht fehl. Der Tatrichter war nach Sachlagei zur persönlichen Anhörung: dieses Zeugen nicht gedrängt. Die Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung noch bezüglich einer ganzen Reihe von Funkten die Vernehmung os beantragt. Das Schwurgericht hatte diese Anträge durch Wahrunterstellung erledigt (S. 2-3 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie beanstandet nur, daß der Tatrichter der Angeklagten nicht geglaubt hat, daß sie ernsthafte Selbstmordabsichten hatte.
Um dies zu würdigen, benötigte das Schwurgericht die persönliche Anwesenheit OB; nicht. Die Anträge der Verteidiger auf persönliche Vernehmung Of betrafen andere Behauptungen, die zum Teil sogar geeignet waren, die Ansicht des Tatrichters zu bestätigen.
Von einer "Überrumpelung" der Angeklagten und ihrer Verteidiger durch die erwähnte Wertung im Urteil kann daher kcine Rede sein. Es war vielmehr eine legitime Beweiswürdigung durch den Tatrichter, der dabei auch berücksichtigen durfte, daß die Angeklagte nach ihrer eigenen Einlassung (S. 33 UA) ihre - angebliche - Selbstmordabsicht wegen der Kinder wieder aufgegeben hatte (vgl. auch Nr. 2 des Beweisamtrags II bezüglich des Zeugen WB: . 5. 3 der Gegenerklärung).
In Wirklichkeit handelt es sich bei dieser Rüge um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
Was das Schwurgericht S. 33 UA dann noch weiter zur Symptomfrage bei ernstlicher Selbstmordabsicht ausführt, sind überflüssige Hilfserwägungen.
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2. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des § 245 StPO und der Aufklärungspflicht hinsichtlich des Gerichtsassessors Jungbluth (S. 21, 22 der Revisionsbegründung). Dieser hatte u.a. als Ermittlungsrichter den Zeugen O9 vernommen (Bl. 158 ff. Bd. I d.A.). Er war in der Anklage als Zeuge aufgeführt (31. 401 Nr. 21, Bd. II). Seine Ladung wurde für den Sitzungstag des 7. Juli 196% verfügt (Bl. 401, 421, 423, 425 Bd. II). Ein Ladungsnachweis fehlt. Jedenfalls erwähnt die Niederschrift nicht, daß der Zeuge IE srschicnen ist. Es ist sowit nach § 274 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO davon auszugehen, daß er nicht anwesend war.
nie Revision kann daher mit ihrer gegenteiligen Behauptung, der Zeuge ICE ::i erschienen, nicht gehört werucen. Als nicht erschienen war er kein präsentes Beweismittel 1.8. des § 245 Satz 1 StPO. - Ihn gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu diesem Punkt zu hören, brauchte sich
dem Tatrichter nicht aufzudrängen, da die Aussage Oi verlesen worden war,
3, Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO (Lesen der Anklageschrift durch einen Geschworenen) erweist sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen als offensichtlich untegründet. Der Sachverhalt der Fälle RGSt 69, 120; BGH GA 1959, 148 lag anders.
4. Die Verteidiger hatten die Einholung eines psychologischen Gutachtens dahin beantragt, daß "die Angcklagte glaubvürdig und deshalb ihren Einlassungen Glauben zu schenken ist." Däs Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Darin lag kein Rechtsfehler. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Angeklagten gehört zu den eigensten Aufgaben des Tatrichters (§ 261 StPO). Er bedarf dazu keines Psychologen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
5. Im Schwerpunkt richten sich die verfahrensmäßigen Revisionsangriffe dagegen, daß der Tatrichter sich mit der Begutachtung der Angeklagten durch Prof. Dr.Dr. K. Wagner, den damaligen Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Mainz begnügst und gemäß dessen Beurteilung die Angeklagie für voll verantwortlich gehalten hat.
a) Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht entgegen dem Antrag der Verteidiger darüber, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten durch eine Schwangerschaftspsychose eingeschränkt gewesen sei, kein Übergutachten eingeholt hat. Der hierzu gehörte Sachverständige, Prof, Dr.Dr. Wagner, sei als Gerichtsmediziner für diese psychiatrische Frage nicht genügend sachkundig gewesen, er sei von unrichtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen, sein Gutachten enthalte Widersprüche. Auch würde eine Nervenklinik überlegene Forschungsmittel (Hirnstrombild, längere Beobachtung) angewandt haben.
Die Rüge ist unbegründet.
Nach der Auskunft des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Mainz vom 22. März 1966 (die den Verteidigern bekannt gegeben worden ist) hatte Professor Dr. Dr. Wagner nicht nur eine langjährige forensisch-psychiatrische Ausbildung erhalten, sondern besaß auf diesem Gebiet auch jahrzehntelange praktische Erfahrung. Seine Sachkunde stand somit außer Zwei-- fel. Sein Gutachten ging nicht von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus; die Revision behauptet selbst nicht, daß ihm ein anderer als der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde liege. Sie macht nur geltend, aaß Prof. Wagner eine unrichtige Lehrmeinung vertreten habe. Damit stellt sie nicht die Tatsachengrundlage des Gutachtens
in Frage, sondern wendet sich gegen dieses selbst, führt also nur einen unzulässigen Beweisangriff. Mit einem vwissenschaftlichen Heinungsstreit braucht sich der Tatrichter regelmäßig nicht auseinanderzusetzen (EGH Urt, v. 14. Juni 1960, 5 StR 204/60). Übrigens befand sich das Schwurgericht mit seiner Ansicht, daß Psychosen (im Sinne von Geisteskrankheiten) in den ersten Wochen der Schwangerschaft im allgemeinen nicht auftreten, in Übereinstimmung mit den im Urteil wiedergegebenen ärztlichen Lehrmeinungen. Was die Revision hiergegen anführt, widerlegt diese Ansicht nicht, sondern bestätigt sie eher.
Die Beobachtung in einer Heilanstalt ist kein grundsätzlich überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8, 76). Daß aic Angeklagte an Kopfschmerzen litt, die ihr Hausarzt früher mit Tabletten zu behandeln pflegte (Bl. 436 Ba. III d.A.), nötigte bei dem hierzu festgestellten nceurologischen Untersuchungsergebnis nicht zur Anfertigung eines Hirnstrombildes. Es lag im Ermessen des Gutachters, von einem solchen Eingriff abzusehen.
Hithin hielt sich der Tatrichter im Rahmen des Gesetzes (§ 244 Abs. 4 StPO), als er den Beweisamtrag ablehnte,
b) Das Schwurgericht hat durch die Nichthinzuziehung eines weiteren Gutachters auch nicht die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt;
Besondere Umstände drängten nicht zur Benutzung eines solchen weiteren Beweismittels, insbesondere nicht zu einer Anordnung nach § 81 Abs. 1 StPO. Darüber hatte sich das Schwurgericht durch Befragen des Sachverständigen Prof. Dr.Dr. Wagner vergewissert. Dieser hatte sich mit
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der Angeklagten, die schon zwei Kinder nach normaler Schwangerschaft geboren hatte, eingehend in mehreren Untersuchungen befaßt. Das Schwurgericht durfte daher darauf vertrauen, daß das zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche getan sei. Der Fall BGHSt 10, 116 war wesentlich anders gestaltet,
IV. - Sachlichrechtliche Erörterung -
1. Die Bewertung der Tat als Mord i.8. des § 211 StGB, d.h. als heimtückische und aus niedrigem Beweggrund begangene Tötung ist rechtlich nicht angreifbar. Das Schwurgericht hat zwar -— erklärlicherweise - nicht mit letzter Genauigheit feststellen können, in welcher Situation es zu der Giftbeibringung gekommen ist. Auf jeden Fall ist festgestellt, daß die Angeklagte am Abend des 17. Juli 19653 einen Teil des ihr zur Verfügung stehenden Giftes heimlich, d.h. onne daß ihr Mann es merkte, in das Bier geschüttet hat, damit er davon trinke (S. 4 UA). Daraus durfte das Schwurgericht schließen, daß sie die Arg- und Wehrlosigkeit ihres ‚lannes ausgenutzt hat (vgl. auch BGHSt 6, 120; 11, 139, 144).
Auch ein Handeln aus niedrigem Beweggrund ist einwandfrci festgestellt. Der Urteilszusammenhang ergibt
ferner die Überzeugung des Tatrichters, daß die Angeklagte
die Umstände kannte, welche ihr Tatmotiv als niedrig erscheinen ließen (EGH Urt. v. 27. Juni 1961, 1 StR 230/61 So 8).
Daß die schwere, riskante Tat für die Angeklagte mit großer Aufregung und Nervenanspannung verbunden gewesen sein mochte (S., 15 UA), stand den Feststellungen zur inneren Tatscite nach § 211 Abs. 2 StGB nicht entgegen (EGHSt 11, 144).
2. Das Schwurgericht hat - wie kereits erwähnt - auch die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit der geistig gesunden Angeklagten bejaht. Darin zeigt sich kein Rechts-
fehler.
Die Revision macht zwar geltend, daß die Begründung ges Tatrichters allen neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspreche. Dafür ist jedoch, wie schon oben dargelest, nichts Zureichendes ersichtlich.
Das Schwurgericht hat schließlich ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß bei dem festgestellten Tatgeschehen nichts für eine Kurzschlußhandlung oder affektive Bewußtsceinseinengung spreche (S. 37, 38 UA). Was der Tatrichter an dieser Urteilsstelle weiter erörtert ("Aber selbst wenn ... - hütte oo. nicht in einem Maße eingeschränkt"), sind unerhebliche Hilfserwägungen. Denn "das Schwurgericht hat" (zum Sachverhalt) "eine andere Feststellung getroffen",
V. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerlen,
Hübner Seibert Fischer Pikart Dr. Ffeiffer