Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 15.06.1966 – 4 StR 172/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_172/66 URTEIL
In der Strafsache
gegen
us
den Kaufmann Wilhelm 5 GEEEEEEEEED aus De, dort geboren en ED 1922,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a,
wi
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Lr. Flitner Burdesrichter Dr. Sanders - Sundesrichter Ir. Lr. Spiegel A", Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschait, Rechtsanwalt EEE :.: als Verteidiger,
dustizangestellter BD als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkanrit:
Auf die kevision des Angeklagten wira das Urteil der Großen Strafkamzer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinneit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei vollendeten Fällen verurteilt worden ist,
2.) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei vollundeten Fällen und in einem versuchten Fall zu Gefängnis verurteilt worden. Für die Dauer von fünf Jahren wurde ihm untersagt, in seinen Gewerbebetrieben männliche Personen unter 21 Jahren zu beschäftigen, Seine Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
1.) Fall Te Schon die Verfahrensrüge greift durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen Dunke den Sitzungssaal verlassen. Ob er sich freiwillig entfernt hat oder ob das Gericht ihn hat abtreten lassen, ist nicht vermerkt. Daraus, daß er, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, nach der Vernehmung DEE wieder in den Sitzungssaal ge-
' rufen und ihm der Inhalt der Aussage des Zeugen bekannt gemacht wurde, kann yıohl entnommen werden, daß das Verlassen auf. einer Anordnung des Gerichts oder des Vorsitzenden beruht hat. Daß dieser Anordnung aber ein der Vorschrift des
§ 247 StPO entsprechender Gerichtsbeschluß zugrunde ge-
legen hat und daß die Strafkamnzer dabei von sachlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, weist die gerichtliche Niederschrift nicht aus. Auf Grund der dieser gemäß
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§ 274 StPO zukommenden Beweiskraft muß daher als erwiesen angesehen werden, daß ein solcher Beschluis nicht ergangen ist und daß infolgedessen ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, ohne deß diese durch eine gesetzlichszulässige und begründete Maßnahme gerechtfertigt war. Es liegt somit
. der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor
(BGHSt 4, 364; 15, 194), der zur Aufhebung. des Urteils in diesem Fall führt,
In. der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit naben, den Tatbestand,der Verführung eingehender als bisher zu erörtern. Die Urteilsgründe lassen schon nicht klar erkennen, welchen Schuldumfang die Strafkamser der Verurteilung zugrunde gelegt, ü. h. ob sie bereits aie unzüchtigen Erzählungen des Angeklagten und dessen Griffe an den Geschlechtsteil des Jungen über der Hose als leilakte der - von ihr ersichtlich angenommenen - fortgesetzten Verführung gewertet oder ob sie diese erst durch die unzüchtigen Handlungen in dem Personenkraftwagen und in dem Wohnwagen als verwirklicht angesehen hat. Zwar können schon die Gespräche und die Griffe an den . Geschlechtsteil eine Willensbeeinflussung des Jugendlichen | bewirkt haben; immerhin bleibt zu beachten, daß ein Verführen nicht in Betracht kommt, wenn der Täter äie unzüchtige Handlung völlig unvermittelt an dem Minder jährigen vornimmt (RG HRR 1937, 1560).
Im übrigen wird zu prdien und zu erörtern sein, ob es auch bei den weiteren Begebenheiten noch einer Verführung des DEE peäurfte. Diese kann zwar auch vorliegen, . wenn der Jugendliche aus Furcht unzüchtige Handlungen mit ..dem Täter vornimmt oder an sich vornehmen läßt (BGHSt 20, 193); die Art der Mitbeteiligung des DEEP 1ädt es jedoch
als möglich erscheinen, daß er später von sich aus
zur Unzucht bereit war, so daß dann durch das Vorgehen des Angeklagten nur der Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht worden und damit möglicherweise ein geringerer Schuldumfang gegeben wäre, ‚Sollte die Strafzusamnenhengs kommen, so würde gleichwohl. ein n fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB vorliegen (BGH NJW 1962, 1628). Diese Begehungsforn muß auch im Schuläspruch zum Ausüruck kommen. Das gilt ebenfalls für die tateinheitlichebegangene Unzucht mit Abhängigen. Die Bestimmung des 8 358 Abs. 2 StPO steht insoweit nicht entgegen.
2.) 201 ED: Hier ist zwar das Tat=
bestanäsmerknal der Verführung bei dem ersten Mißbrauch
des Jugendlichen einwandfrei dargetan. Für die weiteren Einzelhandlungen bestehen aber die gleichen Bedonken wie
im Fall DEE Die nicht näher nit Tatsachen belegte Festste! lung . . "Solches und Ähnliches" habe sich im Laufe der Lehrzeit "ohne Zutun" des Lehrlings noch mindestens 10 mal wiederholt, läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer das Merkmal der Verführung auch bei den weiteren Unzuchtshandlungen rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen hat. | veshalb muß mangels ausreichender Feststellungen der Ur- | teilsspruch im Falle ED ebenfalls aufgehoben werden. Im übrigen sind auch hier für die neue Hauptver- | henälung die zum Fall Di gegebenen Hinweise zu beachten. :
3.) Fall MW: T>s Landgericht hat zwar auch in diesem Fall zum Begriff der Verführung keine Rechtsaus- .fTührungen gemacht. Hier schließen aber das Vorgehen des Angeklagten und vor allem das Verhalten des Jugendlichen wit Sicherheit aus, der Angeklagte hätte etwa annehmen
können, MED sei von vornherein zur Unzucht bereit gewesen. Die Annahme der Straikammer, der Angeklagte
habe durch seine Reden und Handlungen auf den Willen
des Jugendlichen einwirken wollen, begegnet daher keinen Bedenken. Die in diesem Fall ausgesprochene Einzelstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben, da sich nicht ausschließen läßt, daß sie in ihrer Höhe durch die nunmehr ‚aufgehobene Verurteilung in den beiden vollendeten Fällen zum Nachteil des Angeklagten mit beeinflußt worden ist:
4.) Die Aufhebung des Kesamten Strafausspruchs umfaßt auch die Entscheidung gemäß § 42 1 StGB (BGHSt 14, 381, 383 ' Die kinwendungen der Revision gegen diese Sicherungsmaß- | vegel sind allerdings offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die übrigen Einzelangriffe, Die im Rahmen der | Sachbeschwerde vorgebrachte Aufklärungsrüge ist nicht ardnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
Scharpenseel Flitner Sanders Spiegel Hürxthal |