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BGH Beschluss vom 03.06.1966 – 2 StR 185/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 185/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter DB , ohne festen Wohnsitz,

geboren ar EEEEEED 1959 ir CO, zu: 2cit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.ä

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Juni 1966 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung mehrerer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen, weil diese nicht nachgeschoben werden können.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Oktober 1965

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen Beamtennötigung, sondern wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen im Falle II 3 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen und wegen Beanten-

nötigung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und scchs Honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur in

Falle II 3 Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt recht. liche Bedenken nur gegen die Verurteilung wegen Beantennötigung. Zwar hat der Angeklagte durch scin Vorgehen den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 StGB verwirklicht. Diese Strafvorschrift kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, weil die engere Bestimmung des § 113 StGB vingreift (vel. RG JW 1938, 2195; BGH NW 1953, 672). Die Polizeibeamten waren als Vollstreckungsbeante in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes tätig. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht zu erwarten. Deshalk kann der Senat den Schuldspruch ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), Zwar ist der Angeklagte auf die Anwendbarkeit des § 115 StGB nicht hingewiesen. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs zur Folg®. Die übrigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt.

Für die Strafzumessung in der neuen Hauptverhandlung wird auf die Entscheidungen RGSt 57, 379; 59, 423, 426; BGH NJW 1962, 1306 hingewiesen.

Dotterweich Kirchhof Meyer

Henning Müller