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BGH Urteil vom 08.03.1966 – 5 StR 344/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ewald H ww aus cu, geboren am Em 1895 ir Co Bezirk DEM,

wegen aktiver Bestechung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 8.März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka

‚-Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

„Bundesrichter . Kersting

‚als beisitzende Richter,

Bundesanwalt :Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr m au: Ton:

für Recht

' Urteil des Landgerichts in: ı Hamburg vom 9.April 1964

. . als. Verteidiger, Justizange stellte m

.. a18 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannt:

Die Revision des Angeklagten HB gegen das

wird verworfen,

mittels zu tragen.

— Von Rechts wegen -

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

- 3 -

Gründe,

Die Revision des Angeklagten Hegp Aringt nicht durch, 5 1. | |

Mit Recht hat die Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 468 AO ausgesetzt (Rüge 3 der -Revisionsbegründung vom 27.Januar 1965 - S.6-10).'

1. Die Revision meint, es komme nicht darauf an, daß die Finanzbehörde dem Verfahren vor dem ardentlichen Gericht zugestimmt habe; "ei komplizierten Steuerrechtsfragen wie im vorliegenden Falle" könne die "erhebliche Sachkunde der Finanzgerichte" nicht entbehrt werden, so daß die Verfahren in schwierigen Steuerrechtsfragen stets gemäß § 468 AO auszusetzen seien; zumindest hätte das Landgericht im Urteil seine *esondere Sachkunde dartun müssen.

Dem ist nicht beizutreten.

a) § 468 AO begründet ein Verfahrenshindernis (BGH bei Herlan GA 1954,60 zu § 468 AO). Voraussetzungen und Hindernisse eines Strafverfahrens richten sich aber nach festen äußeren Regeln und nicht nach dem Schwierigkeitsgrad der im Verfahren zu prüfenden sachlichrechtlichen : Frage. |

b) Es kann hier also nur darauf ankommen, ob auch bei noch nicht rechtskräftigem Steuerbescheid die Zustimmung der Finanzbehörde das ordentliche Strafgericht stets vom Hindernis des § 468 AO befreit,

Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof dies wiederholt tejaht. Nach § 425 AO sind die Finanzänter befugt, Steuerstrafsachen "jederzeit" an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Daß über den Einspruch gegen einen zugestellten Steuerbescheid noch nicht entschieden worden ist, steht also der Durchführung

- A -

des gerichtlichen Strafverfahrens nicht entgegen; die Strafkammer hatte freie Hand, weil die Finanzbehörde den „Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollte (BGH in

4 StR 122/53 vom 2.Juli 1953: RGSt 60,244,246; RG IJW 1937, a031t; Kühn, AO 7. Auflage Anm.1 zu § 468, frühere Auflagen Anm. 1.4).

Mit Unrecht beruft. sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Seite 9 der Revisionsbegründung vom 27.Januar 1965). Gemeint ist offenbar eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese aber beruht auf der nebenher: geäußerten Ansicht nicht. Hiervon abgesehen, kann der Bundesgerichtshof: von Entscheidungen ‘des Bundesfinanzhofes äbweichen.

2. Erfolglos bleibt auch der Einwänd der Revision, das Finanzamt Hamburg-Hansa sei örtlich unzuständig gewesen und habe, deshalb mit seiner Erklärung vom 5.0ktober 1962 das Landgericht nicht vom Hindernis des § 468 AO befreien können.

Dem wäre allenfalls beizutreten, wenn es lediglich auf die örtliche Zuständigkeit im Sinne der §§ 71, 73, 73a AO ankäme.

Für die .Abgabe .einer Erklärung zu § 468 AO ist aber - unter Berücksichtigung des. § 428 AO - neben dem Betriebsfinanzamt das des Begehungs- oder Entdeckungsortes zuständig. ‘Wenn dieses Finanzamt die Ermittlungen führt (- nach § 428 AO ‚ist es’hierzu befugt -), kann es auch allein oder jeden- " falls am besten beurteilen, ob zweckmäßigerweise zunächst das’ 'Steuerfestsetzungsverfahren durchgeführt oder ob der Ausgang. des gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden soll, Die durch § 428 Abs.1 AO ‚begründete Zuständigkeit be- ' zieht sich daher ‚auf sämtliche Handlungen, die das gericht- ‚liche Strafverfahren betreffen, also auch auf die Abgabe von Erklärungen zu § 468 AO.

.5._ II,

Deshalb kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das ‚Finanzamt Hamburg-Hansa sei nicht zuständig gewesen, aie Jebenklage „wahrzunehmen, wsil die im Jahre 1961 zwischen Gem Hamburger unddem nielersächsischen Finanzamt getroffene Zuständigkeitsvereinbarung unwirksam. gewesen und § 428 AO "für ein gerichtliches Strafverfahren nicht verwertbar" sei; ‚wegen "der starken Stellung des finanzamtlichen ‚Ne! ‚enklägers" sei der Angeklagte durch diesen Verstoß beschwert (Rüge 2 - 8.2-6).

Auf die eingehenden Darlegungen der Revision zur Frage der Unwirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung kommt es ‚hier nicht an. Auch das Landgericht hat die Zulassung des Finanzants Hamburg-Hansa als Nebenkläger® nur hilfsweise

auf diese Vereinbarung gestützt.

In erster Linie beruft sich der Tatrichter auf § 428 AO. Dieser Begründung ist beizutreten. Denn die Bestimmungen des Aritten Unterabschnittes ergeben nichts dafür, aaß die ebenfalls. im 2. Abschnitt des III. Teiles das Verwaltungsstrafverfahren : außer Betracht zu bleiben haben, soweit es die Frage der Zulassung eines Finanzamtes als Nebenklägers angeht. Gemäß § 472 Abs.l in Verbindung mit § 467 Abs.1 AO hat "das" Finanzamt die Befugnisse eines Nebenklägers (ohne daß es besonderer Zulassung durch das Gericht bedürfte). 'Damit kann aber nur dasselbe‘ Finanzamt gemeint sein, welches vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft für das Verwaltungsstrafverfahren zuständig gewesen war, also hier das Finanzamt Hamburg-Hansa, dessen Auständigkeit sich aus § 428 AO ergeben hatte. —

. Unter diesen Umständen braucht die Frage nicht mehr entschieden zu werden, ob ein Angeklagter dadurch beschwert sein kann, daß ein "unzuständiges" Finanzamt die Netenklage wehrnimmt.

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‚ 111.

Abwegig. sind die Ausführungen der Revision zur Unterbrechung der Verjährung (Rüge 5 - S,12-14).

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die nach $.419 Abs.2 AO eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch in dem von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht fortgesetzten Verfahren wirksam bleibt (BGHSt 12, 14). Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dies könne allenfalls dann gelten, wenn schon ein Strafbescheid ergangen, hiergegen Einspruch erhoben und die Verweisung an das Strafgericht beantragt worden sei. Dafür bietet das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Anhalt. Jede ernsthafte (- also auf Förderung der Sache bedachte -) . Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung unterbricht die Verjährung nicht nur mit Wirkung gegenüber der Steuerbehörde, sondern ganz allgemein, also auch im Verhältnis zu Staatsanwaltschaft und ordentlichen Gerichten. Daß: hier eine ernsthafte Untersuchüng stattgefunden hatte, ergibt sich aus der Einschaltung der Steuerfahndungsstelle durch den Vorsteher des Finanzamts Hamburg-Hansa.

Die anderen in diesen Zusammenhange vorgebrachten Einwände der Revision bedürfen keiner näheren Erörterung.

IV.

Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Große Strafkammer 8b sei nur für das vorliegende Verfahren eingerichtet worden (Rüge 1-5. 1/2).

' Nach der dienstlichen Erklärung des Tandgerichtspräsidenten hatte das Präsidium des- Landgerichts zur Entlastung der Großen Strafkammer 8a am 16.September 1962 vorübergehend die Große Strafkammer 8b eingerichtet und ihr in.erster Linie Steuer- und Monopolvergehen: sowie Devisenstrafsachen zugeteilt. Die insoweit damals anhängigen

fünf Verfahren sind dann ‘auch auf die Strafkammer 8b Übergegangen,. Als Mitte des Jahres 1963 die Große Strafkenmer 8 ein sich seit Jahren hinziehendes Strafverfahren nahezu angeschlossen hatte und nicht mehr ausgelastet

war, warden - auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums - von ihr "alle bei der Großen Strafkammer 8b am 1.Juni 1963 noch nicht terminierten Hauptverhandlungssachen FERIEN. 'übernonmnen. Die vorliegende Sache aber mußte .bei.der "Großen Strafkammer 8b bleiben, weil hier bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaunt worden war.

V. Haltlos oder unzulässig sind die wiederholten Angriffe der Revision: gegen die Mitwirkung des von Gericht berufenen

Sachverständigen Aschenbrenner (vor allem unter, Rüge 4 - :8.11/12)..

Für die Behauptungen über seine mangelnde Sachkunde und die Mängel des Gutachtens fehlt es an jedem Beweis.

: Gegebenenfalls wäre es Sache der Verteidigung gewesen,

in _der, Hauptverkandlung durch entsprechende Anträge auf die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu dringen. Daß.dies-geschehen sei, behauptet die Revision nicht. Sie bezieht sich lediglich auf mehrere Schriftsätze und trägt vor, die darin gestellten Anträge auf Einholuag eines Sachverständigengutachtens seien abgelehnt worden; ‚entgegen’ der Vorschrift des N 344 Abs.2 Satz 2 ‚StPO teilt das 'Rechtsmitt&l aber weder den (- wenn auch nur ungefähren: -) Inhalt der Anträge und der Ablehnungsbeschlüsse noch die Zeitpunkte. der Einreichung sowie der Ablehnung mit. „Sohon desnalb-ist dieses Vorbringen unzulässig. .

Der Beschwerdeführer kann im Revisionsverfahren auch nicht damit gehört werden, daß der Sachverständige nicht "gründlich" genug befragt worden sei.

vI.

Ebenfalls unzulässig ist das Vorbringen, das sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen eg) wendet (Rüge 9 - S.21-22a).

Die Revision bekämpft insoweit nur die Beweiswürciguns als solche. Soweit sie in diesem Zusammenhange die Ablehnung von Anträgen rügt, fehlt es wiederum an der Angabe von Tatsachen im Sinne des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO: -

Das angefochtene Urteil enthält-nichts-über ein Ermittlungsverfähren gegen den Zeugen Bojanowski. -

Auch die in diesen Zusammenhange behaupteten Verstöße gegen Denkgesetzte und Erfahrungssätze liegen nicht vor. Die Revision übersieht insoweit vor allem,, daß jeder denk- "gesetzlich mögliche Schluß im Revisionsverfahren unangreifbar ist.

- VII.

: Das Landgericht hatte die "Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen über die Möglichkeit eines Bilanzaustausches" mit der Begründung abgelehnt, das Gericht besitze selbst die erforderliche Sachkunde, "besondere buchungstechnische Fragen tauchen nicht auf".

Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beänstanden.

‘ Insbesondere ist, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ‚(Rüge 10 -.8,.27-30) nicht einzusehen, weshalb es für die

- Feststellung des rein körperlichen Vorganges eines Bilanzaustausches gutachtlicher ‘Hilfe von wirtschaftsexperten bedarf.

Die Revision versucht, ihrer Behauptung über die mangelnde Sachkunde des Landgerichts dadurch Halt zu geben, daß sie die belastenden Aussagen der beiden Mitangeklagten und des Zeugen Be als "unrichtig" bezeichnet und die

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Feststellungen mit neuen tatsächlichen Behauptungen bekämpft, Das alles ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Ebenfalls unzulässig ist - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - die bloße Bezugnahme auf Aktenteile.

Fehl geht die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Satz in dubio pro reo sei verletzt worden. Das Landgericht war von der Richtigkeit der oben angeführten Bekundungen überzeugt und hat hierbei geprüft, ob diese Aussagen unvereinbar mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Angeklagten seien. Lediglich eine solche Unvereinbarkeit hat der Tatrichter verneint und hierbei die von ‚der "Revision. angeführten Wendungen ‚gebraucht. Das ist unbedenklich, weil er sich .- ähnlich. wie. beim mißglückten. Alibibeweis - mit der Feststellung einer denkbaren (- "möglichen" -) Verträglichkeit "beider Umstände begnügen durfte. Dies deutet also nicht darauf hin, daß die Strafkammer eigene Zweifel an den belastenden Beweisun-

ständngehabt (oder nicht erwiesene Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwertet) hat.

Schließlich besteht auch kein Anhalt für die von der Revision in diesen Zusammenhange behauptete Verletzung der dem Tatrichter Obliegenden Aufklärungspflicht. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß die von ihm benannten Beweismittel in der Hauptverhandlung herbeigezogen worden sind. Mit dem Vorwurf ungenügender Ausschöpfung der herbeigezogenen Beweismittel. kann die Revision aber:.: - wie bereits erwähnt. - nicht durchdringen. :

VIII. "Richtig ist, daß die vom Beschwerdeführer zu Rüge | 11 (S.30-32) erwähnten Urkunden in der Hauptverhandlung nicht zu Beweiszwecken verlesen worden sind. Nach den Urteils-

gründen kam es jedoch nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt der Urkunden an. Dieser aber ist - wie sich aus

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den tatsächlichen Behauptungen der Revision ergibt - in Anschluß an den Bericht des Vorsitzenden und nach entsprechenden Vorhalten in zulässiger Weise durch Bekundungen

des Zeugen DO 7 in die Hauptverhandlung eingeführt worden .

Haltlos ist das Vorbringen der Revision, die Feststellungen über”"die Entwicklung des Stahlsaitenbestandes" gingen nicht. auf Bekundungen des Zeugen Deiib in der Hauptverhandlung zurück. |

Fehl gehen schließlich auch die in diesem Zusammenhange erhobenen Rügen "mangelnder Sachaufklärung". Hiermit wendet sich die Revision in Wahrheit nur dagegen, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung ihre - angeblich -- "irrtümliche Auffassung" über Verwendung und :Verwendungsfähigkeit der Stahlsaiten nicht habe "erkennen lassen" und der Verteidigung so die Möglichkeit genommen habe, entsprechende Fragen an mehrere Zeugen zu Stellen. Der Tatrichter braucht jedoch seine Folgerungen, 2ie er aus Aussagen von Zeugen oder aus anderen Beweismitteln zieht, während der Hauptverhandlung nicht mitzuteilen; meist kann er es vor der Beratung noch gar nicht. Im übrigen wußte der Beschwerdeführer aus dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anklageschrift,. gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte, auf welche tatsächlichen Umstände es ankam. |

‚ Die sachlichrechtlichen Ausführungen zu. Rüge ıl sind überwiegend offensichtlich. un!egründet, im übrigen unzulässig, soweit sie sich auf tatsächliches Vorbringen stützen, für. das, die angefochtene, Entscheidung keinen Anhalt bietet.

IX. Rüge 13 (8. 37): Der Zeuge TomuEEEEEB. war zunächst - am 2.Januar 1964 -

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vereidigt worden. Erst später hat die Strafkammer den Verdacht geschöpft, der Zeuge könne z.T. an den Straf-

taten beteiligt gewesen sein, und hat dann am 17.Februar 1964 den Beschluß verkündet, die Aussage des Zeugen Tarcikowski solle als uneidliche behandelt werden, weil er teilnahme- ‚verdächtig sei. Dementsprechend sieht das Urteil diese Aussage auch als uneidliche an (UA S.79: "ane.. sein damaliger Angestellter Te Het 215 Zeuge, insoweit wegen Verdachts der Teilnahme uneidlich, zuverlässig ausgesagt, ER "), |

Ein solches Verfahren ist nicht zu. beanstanden (BEHSt 4, 130, 131).

Auch besteht keine Vorschrift, nach der der Zeuge ‚über den vorerwähnten. Beschluß des Landgerichts hätte unterrichtet werden müssen.

Daß die Strafkammer den Zeugen nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs.2 StPO hingewiesen hat, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht. |

X.

Auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung fahrlässiger Steuerverkürzungen ist der Angeklagte HB nicht hingewiesen worden (Rüge 8 - S.17-21).

Das beschwert ihn im vorliegenden Fall aber äuch nicht. Denn in die- Formel ist keine Verurteilung wegen fahr- : lässigen. Verstoßes aufgenommen worden. Soweit die Gründe hierzu Stellung nehmen, heben sie hervor, "die durch fahrlässiges Verhalten verursachten Steuerausfälle" seien "wegen verhältnismäßiger Unerheblichkeit - mit Ausnahme des Jahres 1954 - nicht in die Ausrechnung einbezogen" worden (UA S.230/231). Auf Seite 269 UA heißt es, die fahrlässigen Steuerverkürzungen stünden in Gesetzeskonkurrenz

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zu den vorsätzlichen Hinterziehungen, sie seien "für weitere verkürzte Steuern" lediglich "der Höhe nach von

Bedeutung", indessen "bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt"worden. Der Tatrichter hat also die fahrlässigen Steuerverkürzungen nur "Wei der Berechnung der Steuern und auch hier allein für das Jahr 1954 berücksichtigt; das wird übrigens nicht nur auf UA S.230/231 hervorgehoben, sondern auch durch die Ausrechnungen auf

Seite 232 ff unä die Strafzumessungserwägungen auf’ UA 5.280 bestätigt.-Für die strafrechtlichen Überlegungen des Landgerichts war die im Jahre 1954 begangene (übrigens verhältnismäßig geringfügige) fahrlässige Steuerverkürzung also bedeutungslos.

Zie in diesem Zusammenhang erhobenen sachlichrechtlichen Angriffe sind offensichtlich unbegründet, und zwar auch insoweit, als sie den Ausführungen des dritten. Urteilsabschnittes entnehmen wollen, die Strafkammer habe eigene Zweifel gehabt, ob die Bilanzen ausgetauscht worden seien.

XI.

Unbeachtlich sind die Schriftsätze der Verteidigung vom 7.September 1965 und vom 5. Januar 1966 (einschließlich der Anlage).

Sie sind ungefähr 11/2 Monate bezw. fast ein Jahr nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und ent- ' halten-ausschließlich Angriffe gegen das Verfahren, wobei sie sich auf eine "Dokumentation" unter 89 Punkten oder auf den Inhalt einer (späteren) Entscheidung des Arbeitsgerichtes berufen. Das Revisionsgericht darf bei Verfahrensangriffen aber nur diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist näher bezeichnet worden sind. Sowohl verspätete Verfahrensrügen als auch verspätet vorgerrachte Tatsachen zu rechtzeitig erhobenen Verfahrensbeschwerden sind unbeachtlich. Nachträgliche Ergänzungen

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des sachlichrechtlichen - also nur gegen den Urteilsinhalt.gerichteten - Angriffs sind aber - wie erwähnt - in den angeführten Schriftsätzen nicht enthalten.

. | XII.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Begründung vom 27.Januar 1965 verhelfen der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. -

1. Abwegig ist das Vorbringen gegen die Verurteilung ‚wegen aktiver: Bestechung (Rüge 10 - S. 23- 26).

Von bloßer formelhafter Begründung durch das Urteil "kann keine Rede sein. Alle äußeren und inneren Merkmale des § 333 StGB werden im einzelnen festgestellt (UA S.183-191 in Verbindung mit 3.33), so daß es der Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung gar nicht bedurft hätte (im übrigen enthält auch diese mehr als nur formelhafte Wendungen 3. UA S.265/266).

Die von der Revision vermißten Feststellungen zur "Unrechtsvereinbarung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten Dr .BEB pefinden sich auf den Seiten 33, 183/184; dabei sind auch die Feststellungen über die verjährten ‚Bestechungshandlungen auf UA S.30/31 zu berücksichtigen (vgl. UA S.190/191).

Daß der Satz in dubio pro reo nicht verletzt worden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen auf Seite 191. UA deutlich ("wahrscheinlich" ....\. "zumindest").

Das übrige "Vortringen in diesen Zusammenhäng ist ent-

weder unzulässig, weil es sich von den Feststellungen entfernt, oder offensichtlich unbegründet.

. 2, Ebenfalls unzulässig sind die Angriffe unter 6. der Revisionsbegründung (S.14/15).

Das Urteil gibt keine "Vermutungen", sondern die Überzeugung .des Landgerichts wieler. und stellt dabei fest, daß

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der Beschwerdeführer gewußt hat, die im einzelnen mitgeteilten Privatausgaben seien als Unkosten des Betriebes verbucht worden. Diese Feststellungen beruhen zum Teil auf Folgerungen, die naheliegend, in jedem Falle aber möglich und deshalb rechtlich unangreifbar sind (vgl. im übrigen auch UA 8.103 ff).

Eine denkbare Erklärung für die "Differenz zwischen Kontenblatt 1901 und den Zahlen der Bilanz" wird auf UA 5.126 gegeben. Diese Erklärung entkräftet den Vorwurf des Denkverstoßes. Weiterer Aufklärung dieser Differenz bedurfte es von Amts wegen nicht.

3. Soweit die Revision auch mit Rüge 7 (S.15-17) Denkverstöße behauptet, bekämpft sie in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung als solche.

Ebenfalls vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß in den nachfolgend aufgeführten Fällen schon deshalb keine Steuerverkürzungen eingetreten seien, weil diese Ausgaben jedenfalls die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (über den Hof "Kamerun"). betroffen hätten und dort abzugsfähig gewesen seien: für das Jahr 1955 die Positionen Nr.3 (Bauarbeiten auf dem Hof - UA S.139), Nr.5 (Maklerprovision - UA S. 141) und Nr.6° (Maklerprovision EU - UA 5.142); für das Jahr 1956 die Positionen Nr.6 (Honorar Vo - UA S.166) und Nr.7 (Hausschlachtung - UA S.166); für das Jahr 1957 die Position cc) (Gebäudebau auf dem Hof - UA S.203).

a) In allen diesen Fällen ist jedenfalls eine‘ Gewerbesteuerverkürzung durch die wahrheitswidrige Verbuchung als laufende Betriebsausgaben der Firma E.Hofe & Co. KG eingetreten. Denn diese Aufwendungen hätten nicht den der. Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn der Firma kürzen dürfen.

b) Im übrigen mag dahinstehen, ob und in welchen Umfange die erwähnten Aufwenäungen als Betriebsausgaben

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bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich abzugsfähig sind. Denn nach 8 396 Abs.3 Halbsatz 2 AO liegt eine vollendete Steuerhinterziehung selbst dann vor, wenn der Steuerpflichtige die durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteile auch auf andere, gesetzmäßige Weise hätte erlangen können. Die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens ist

im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters. geschafferien Besteuerungsgrundlagen. zu prüfen (B6HSt 7, 336,345). |

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkürzung von "" Gewerbe- und Einkommensteuer ist daher auch in den von der schriftlichen Revisionsbegründung unter Nr.7 angeführten Fällen mit Recht erfolgt.

'4. Das Vorbringen zu Rüge 12 (S:35/36) ist zum Teil neu und daher unbeachtlich; im übrigen ist es unzulässig, ' weil es sich nur ‚gegen "die Beweiswürdigung als solche. richtet. \

5. Rüge 14 (8. 31:

. Das Urteil brauchte bei der .- ohnehin entbehrlichen - Aufzählung der Beweismittel nicht anzugeben, welche Bekundungen als glaubwürdig behandelt worden sind; hiervon abgesehen, . ist dies in den wertenden Darlegungen zu ‚gen einzelnen Abschnitten. geschehen. .

6. Schließlich liegen auch die von der Revision.

» :;. behaupteten sachlichrechtlichen "Fehlbeurteilungen" (Rüge 15 5=.838-42) nicht. vor:

nn u in

a) Vorsätzliche strafbare Handlungen. fallen grundsätzlich in den Bereich des privaten. Lebens (vgl. u.a. “ Blümich/Falk, Kommentar zum EinkStG 9.Aufl.. Anm.5 zu. § 12.Bd.1l 8.1172). Das gilt - wie sich von. selbst versteht - ‚auch dann, wenn solche Handlungen im Zusammenhang mit der

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‚Tätigkeit in einem Betriebe begangen werden. Die. zum Zwecke der Bestechung hingegebenen Weine waren daher nicht als betrieblich bedingte Aufwendung steuerlich abzugsfähig.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man Bestechungsgelder als bloße "Schmiergelder" ansehen „wollte. Zuwendungen ‘dieser Ärt dürfen zwar grundsätzlich . abgesetzt werden, jedoch hat der Steuerpflichtige "gemäß $: 2052 AO auf Verlangen des Finanzamtes den Empfänger genau zu bezeichnen. Hier:aber hatte das Finanzamt gar nisht die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen, weil der-Beschwerdeführer die Zuwendungen an die Beamten wahrheits-

widrig als "Richtfestwein" ‚verbuchen ließ (UA 3.110). Dieses irreführende Verhalten nimmt dem Angeklagten Hoyer unter allen Umständen’ das Recht, sich auf die (angebliche) ‚Steuerliche Vergünstigung berufen zu können.

| Keiner näheren Behandlung bedarf die in diesen Zusammenhange vorgebrachte abwegige Behauptung der Revision, die Rechtsausführungen- zur Steuerhinterziehung seien mit denen zur passiven Bestechung nicht zu vereinen.

b) Das Urteil stellt fest, der Beschwerdeführer habe seinem Buchhalter Bojanowski die Anweisung erteilt, "das Privatkonto mit einem Betrag aufzufüllen" (UA 5.134). "Demgemäß" habe Dep dann auch aus willkürlichen Beträgen eine Abrechnung zusammengesetzt, deren Schein-

charakter der Angeklagte erkannt und deren Verwertung er gebilligt habe (UA S.135).

Was die Revision gegen diese Feststellungen, gegen die Höhe der "Schätzung" usw. geltend macht, richtet sich

deutlich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig.

c) Das gilt auch für das Revisionsvorbringen zur "Weinlieferung 1955" und "Zum Wohnwagen usw.".

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Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers teilt die Strafkammer -. obwohl dies entbehrlich gewesen wäre - auch zum letzterwähnten Punkte mit, auf Grund welcher Beweisumstände und Überlegungen sie zu ‚den jeweiligen Feststellungen gelangt ist...

@) Der für die Entscheidung bedeutsane Inhalt des. vom Buchhalter PB "gefertigten. Bleistift- Entwurfes der Bilanz" findet sich auf UA. S.175. Übrigens ist das Vorbringen zum fingierten Ankauf von Rundeisen für.:45.000 DM unzulässig.

XIII.

"Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge” ebenfalls keine den Angeklagten EU ‚beschwerenden Rechts- . fehler aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrage des General bundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen. i

Sarstedt Koffka . Schmidt. Schmitt ‘Kersting