Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 4 StR 122/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen
den “„ändler, jetzt Kraftfahrer, Johann Ugw aus CD GE, zevoren an ED 1917: CE rs.
wegen gewerbsm. Bandenschnuggels u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Yilfsarbeiter im mittleren Justizdienst arm i.d. erhandlung, Justizsekretär Wei der Verkündung
als Urkundsbeante? der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten U zegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. OXtober 1952 wird nit der Naßgabe verworfen, daß sich die Veröffentlichungsbefugnis auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinileit mit Steuerhinterziehung beschränkt und daß die Art der Bekanntmachung von der Finanzbehörde bestimmt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdefü.lrer zu tragen,
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte UB hat sich im Herbst und Winter 1950/51 laufend am Schmuggel französischen Zigarettenpaviers aus dem Saargebiet in die Bundesrepublik beteiligt. Das vollzog sich zunächst in der Weise, daß er wit seinem Beiwagen-Kraftrad zur Grenze fuhr, Grenzbewohnern D-Mark-Beträge zum Umtausch in französische Franken und Einkauf von Zigarettenyapier im Saargebiet übergab, das vo.ı diesen so im Saargebiet beschaffte und heimlich über die Grenze gebrachte Zigarettenpapier übernahm und &es-im Ruhrgebiet unverzollt und unversteuert absetzte; in einem dieser Fälle gelangte er nicht in den Besitz des Papiers, weil die Grenzsänger sich noch auf saarländischem Gebiet zum Abvwerfen des Schmuggelgutes gezwungen sahen; in einem anderen Falle begab er sich selbst mit ins SJaargebiet, wo er die Ware ohne Bezahlung übernahm. Späterhin fuhr der ängeklagte mehrfach mit einem gemieteten Kraftwagen zur Grenze und kaufte durch Vermittlung von Grenzbewohnern das aus einem grenznahen Versteck herbeigebrachte Zigaretsenpapier von saarländischen Schmugglern gegen Bezahlung in D-Wark. In einem weiteren Falle wollte er auf dem Bahnhof Gladbeck zwei von der saarländischen Grenze aus an ihn aufgegebene Kisten mit geschmuggeltem Zigarettenpapier abholen, als er verhaftet wurde.
Die Strafkammer hat ihn wegen zewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Vergehen gegen Art I äbs 2 des Gesetzes Nr 53 in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Grenzvergehen (Gesetz Nr 161), wegen eines versuchten, in Tateinheit mit “ versuchter Steuerhinterziehung und versuchtem Vergehen gegen Art I Abs 2 des Gesetzes Nr 53 stehenden gewerbsmäßigen Bandenschmugsgels, wegen Devisenvergehen (Art I Abs 14 des Gesetzes Nr 53) in acht Fällen und we;en Vorteilsbei-
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hilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung im letzten Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und Geldstrafen verurteik. Außerdem ist auf Einzie-
hung des beschlagnahmten Zigarettenpapiers und des Kraft- 7
rades mit Beiwagen, sowie auf Wertersatzstrafen und öffentliche Bekanntmachung des Urteils erkannt worden.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist im wesentlichen erfolglos:
Daß über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den ihm zugestellten Steuerbescheid noch nicht entsc.aieden worden ist, steht der Durchfüarung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht entgegen. Das Hauptzollamt hat mit- . geteilt, daß die Entscheidung über den Einspruch bis zum
Abschluß des gerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wor- r
den sei. Will somit die Finanzbehörde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, so haben die Gerichte freie Hand (RGSt 60, 246; RG JW 1937, 405 Nr 11; Kühn RAO Anm 4 zu § 468).
Zu Unrecht rügt die Revision die Annahme der banden-
mäßigen Begehung der Zollhinterziehung in den Fällen 2, 10 und 11. Die Feststellungen des Urteils, die das Revi-
sionsgericht der Prüfung richtiger Rechtsanwendung allein f zugrunde legen darf, ergeben nämlich auch für jeden dieser #
Fälle, da3 der Beschwerdeführer bei der Durchführung des Schmuggelunternehmens mit mindestens zwei Personen, mit
denen er sich hierzu verbunden hatte, zeitlich und örtlich E
bewusst zusammengewirkt hat. Im Falle 2 wartete der Angeklagte UWin Grenznähe verabredungsgemäß auf Bon Keggp unü AD, die sich ihm gemeinsam für den Schmuggelzang zur Verfügung gestellt hatten,und nahm ihnen das aus dem Saargebiet eingeschwärzte Zigarettenpapier ab;
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daß das tatsächliche Zusammenwirken erst nach dem Überschreiten der Grenze stattfand, ist ohne Belang, weil der öchmuggel noch nicht beendet war und es nicht erforderlich ist, daß die Täter gerade beim Verbringen der Ware über die Grenze körperlich zusammenwirken (RGSt 54, 246). Im Falle 10 ist es unerheblich, daß der Autoverleiher vn der den Beschwerdeführer zur Grenze fuhr, wo sie das Zigarettenpapier von iaas aus einem Versteck saarländischer Schnuggler übernahmen, nicht
an dem Gewinn beteiligt war und nur für die Fahrt bezahlt wurde; denn WElw kannte, wie die Strafkammer feststellt, den Zweck der Fahrt und war demnach als Gehilfe bei dem Schmuggelunternehmen tätig, was zur Begründung des Merkmals der Bandenmäßigkeit genügt (R6St 39, 54; 47, 379): Im Falle 11 war zwar der Fahrer nicht im Einverständnis; hier übernahm der Angeklagte Um aber das Zigarettenvapier nach den Urteilsfestetellun= gen nachts von Hagfpund dessen saarländischem Mittelsmann aus einem Versteck an der Grenze, so daß auch hier drei Personen bewusst und gewollt zusammenwirkten.
Vergebens wendet die Revision sich ferner gegen die Verurteilung wegen Grenzvergehens im Falle 6. Hier hatte sich der Beschwerdeführer, um vor weiteren Verlusten sicher zu sein, entschlossen, an dem Schmuggelgang persönlich teilzuneh ien; die Schmugglergruppe übernahm das Zigarettenpapier auch auf saarländischem Boden. Der Angeklagte U nat; wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, mit der Möglichkeit der Grenzüberschreitung gerechnet und sie willig in Kauf genommen. £r hat demnach mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der zur Verwirklichung des inneren Tatbestandes genügt, sodaß es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Grenze infolge Ortsunkenntnis unbewusst überschritten hat.
5.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Gesamtüberprüfung des angefochtenen Urteils hat auch anderwit keine zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden rechtlichen Mängel ergeben, die eine erneute Erörterung der Sache durch den Tatrichter als geboten erscheinen liessen.
Rechtlich fehlerhaft ist es zwar, daß die Strafkammer die Annahme von Tateinheit zwischen Abgabenhinterziehung und Devisenvergehen deshalb ablehnt, weil sich der eine Straftatbestand gegen die Steuerhoheit, der andere gegen die Devisenwirtschaft richtet. Es ist nämlich in der itechtsprecnung anerkannt, daß die Verzschiedenhleit der verletzten Rechtsgüter der Annahme von feteinheit nicht entgegensteht (RGSt 2, 256 f; RG HRR 1935 Nr 1183, 1939 Nr 437). Anderseits reicht die Einheit des verbrecnerischen Zieles und Entscalusses nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (RGSt 56, 59): Ob Devisenvergehen und Abgabenninterziehung des „ngeklagten jeweils als eine Hehrheit selbständiger Handlungen oder als Handlungseinheit aufzufassen sind, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn die Strafkammer auf Grund der tatsöchlichen Gestaltung der Fälle Tatmehrheit angenommen hat, so ist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstan- ' den.
In dem angefochtenen Urteil ist ferner eine ausdrückliche Erörterung dahin zu vermissen, daß die Ver- „töße des Angeklagten gegen das Gesetz Nr 53 als Straftaten und nicht als blosse Ordnungswidrigkeiten anzusarechen sind (§ 6 WiStG in Verb nit Art 5 Abs 2bdes AHK -Gesetzes Ür 33). Den Strafzumessungserwägungen ist indessen einwandfrei zu entnehmen, daß der gewerbsmäßig und
verantwortungslos handelnde Beschwerdeführer eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundet hat, sodaß es sich gemäß § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG um Straftaten handelt.
Schließlich ist bei der anordnung der Bekanntmachung nach § 399 AO nicht beachtet worden, daß die Verletzung anderer Strafgesetze selbst im Falle tateinheitlicher Verurteilung nicht erkennbar gemacht werden darf (BGIISt 3, 377) und daß gemäß § 474 Abs 2 AO die Art der Bekanntmachung von der Finanzbehörde bestimmt wird. Insoweit konnte der Urteilsspruch indessen von hier aus berichtigt werden, sodaß die Revision mit dieser Maßgabe unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen war.
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Martin
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