§ 73 Haftung bei Organschaft
Stand: 13.04.2025
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
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Nach Gewicht
- FG Münster, 04.08.2016 – 9 K 3999/13 K,GZitiert von 1
- BFH, 05.04.2022 – VII R 18/21Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene SteuernZitiert von 1
- OVG NRW, 12.05.2017 – 14 A 2484/14
- FG Düsseldorf, 19.02.2015 – 16 K 932/12 H(K)
- BFH, 05.10.2004 – VII R 76/03Zitiert von 10
- FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 – 3 K 1201/11
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 01.09.2025 – 5 K 1145/19 U
- FG Niedersachsen, 13.05.2025 – 5 K 100/23
- LG Hamburg, 05.03.2025 – 330 O 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.