Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 08.03.1966 – 5 StR 207/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hermann DB me , ohne festen Wohnsitz,

geboren am Emm» 1919 ir Vmmmmmmmmuumm,

wegen Betruges im Rückfall

- 2.

Der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach . Anhörung des Generalbundesanwalts in in; Sitzung vom 5,Juli 1966 beschlossen: |

Das Gesuch des Verürteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf ‚den Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten durch Beschluß als offensichtlich unbegründet zu verwarfen (3 349 Abs.3 StPO idF vom 27.September :1965), wicder in den vorigen Stand einzusetzen, wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 StPO) bereits entschieden, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht wekr möglich ist, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht eriassere Sachentscheidung gemäß § 349 Abs.2 StPO zum Abschiuß gekomnen ist (vgl. BGHSt 17,94 und die dort angeführte, nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 5 StR 514/54 vom 7.Dezeuber 1954; ferner auch BGH IM StPO § 349 Nr.3). Die von Sax an der Intscheidung B3HSt 17,94 geübte Kritik (KMR StPO 6.Aufl. § 44 Anm.1 a, § 349 Anm. A c 2) vermag nicht zu überzeugen. Sie verkennt die Bedeutung der Rechtskraft eines Sachurteils, wie sie in den o.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits näher dargelegt worden ist. Die von Schaper NJW 1962,1357,1358 angeführte Entscheidung R6GSt 53, 286 steht nicht entgegen, da sie dea Fall einer Verfahrensentscheidung nach § 346 Abs.1 StPO betrifft. Gegen einen Einbruch in die Rechtskraft sprich; sich auch Eb.Schmidt aus (Lehrkomm. § 5349 StPO Erl.i1 a.E.).

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Entsprechendes muß, wie der Senat bereits in einem früheren Beschluß ausgesprochen hat (5 StR 42/66 vom 8.März 1966), auch für den Fall gelten, daß der Revisionsführer die Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs.3 StPO idF vom 17.September 1965 versäumt hat. Der Senat hat.im vorliegenden Fall die Revision des Angeklagten nach Ablauf der in § 349 Abs.3 StPO bestimmten Frist zur Gegenerklärung durch einstimmigen Beschluß wom 10. Mai 1966 als offensichtlich unbegründet verworfen. Das aber war eine Sachentscheidung, durch die das Verfahren abgeschlossen worden ist.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Kersting