Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 12.01.1982 – 5 StR 634/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‘5 StR 634/81 \
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
‚in der Strafsache gegen
Hans-Jürgen P BB zus u geboren am EEE 1955 in Heil.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Al
-2- Ad
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12.Januar 1982 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 25.November 1981 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Antragseingangs die Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden war. Denn dadurch ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden (BGHSt 17,94,95 ff; Beschluß vom 8.März 1966 - 5 StR 42/66; Beschluß vom 5.Juli 1966 -
5 StR 207/66; bei Dallinger in MDR 1966,728).
3 - Ä ww.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsamtrag vom 18.Dezember 1981, der am 21.Dezember 1981 eingegangen ist, war daher als unzulässig zu verwerfen, da der Beschluß nach § 349 Abs.2 StPO bereits am 15.Dezember 1981 erlassen worden
ist.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel