Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 20.07.1978 – 5 StR 460/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 46 OÖ / 78

RIP

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen K WB , ohne festen Wohnsitz,

geboren an @. 8 1947 in Vomp,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a,

-2- N

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hal nach Anhörung des Generalbundesanwalts aır 12.Septenber 1,78 einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 20.Juli 1978 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs.1 StPO) oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs.3 StPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Jedenfalls dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Antragseinganges die Revision mit einstimmig gefaßtem Beschluß gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen war, weil dadurch das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGH 17/94,95 ff; Beschluß vom 8.März 1966 -3 StR 42/66; Beschluß vom 5.Juli 1966 -5 StR 207/66; bei Dallinger in MDR 1966/728; BGH 23/102,103),

Der vorliegende, zwar am 9.August 1978, aber erst nach dem am selben Tage erlassenen Beschluß gemäß § 349 Abs.2 StPO eingegangene Wiedereinsetzungsamtrag

des Verurteilten war daher als unzulässig zu verwerfen.

Der Antragsteller ist durch den Erlaß des Beschlusses vom 9.August 1978 auch nicht in seinem Grundrecht auf

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rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verletzt worden.

Der Antrag des Generalbundesanwalts ist am 24. Juli 14972 sowohl seinem Verteidiger als auch ihm selbst zugestellt worden. Der Antragsteller hatte also während der von

§ 349 Abs.2 Satz 2 StPO gewährten und vom Senat beachteten zweiwöchigen Frist Gelegenheit, selbst schriftlich oder

zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt Lübeck liegt, eine Gegenerklärung beim Revisionsgericht einzureichen,

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Ulsamer