Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.03.1966 – 1 StR 569/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
ee StGB § 156 Die Träger der Sozialhilfe sind als solche zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nicht zuständig. Das gleiche gilt für die deutschen Könsulate, soweit sie nach § 26 KonsularG. tätig werden. Als Paßbehörden können diese dagegen befugt sein, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ee
StGB § 156
Die Träger der Sozialhilfe sind als solche zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nicht zuständig.
Das gleiche gilt für die deutschen Könsulate, soweit sie nach § 26 KonsularG. tätig werden. Als Paßbehörden können diese dagegen befugt sein, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen.
BGH, Urt. v. 8. März 1966 - 1 StR 569/65 - IG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3_S$R_569/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Paul DEE ; ohne festen Wohnsitz, geboren am (ED 9:9 ın SED, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEED in der Verhandlung, Staatsanwalt WB vi der verkünaung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist;
b) zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
nn nn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall, wegen Vergehens gegen das Paßgesetz und wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und falscher eidesstattlicher Versicherung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfole.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Paßvergehens richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dadurch, daß der Angeklagte in dem einen Diebstahlsfall nur wegen einfachen statt vegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.
Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehenbleiben.
Der Schuldspruch wegen Betrugs ist allerdings rechtlich bedenkenfrci. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob das Generalkonsulat den Angeklagten nicht auch dann hätte unterstützen müssen, wenn es seinen mangelnden Rückzahlungswillen hinsichtlich des Darlehens gekannt hätte. Denn da der Angeklagte sich mittel- und arbeitslos im fremden Land befand, war möglicherweise auch dann ein Pürsorgefall gegeben, der zum Eingreifen verpflichtete (§ 26 des Gesetzes betreffend die Organisation der Bundeskonsulate: sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 = KonsularG@ - BGBl III 27-1).
Die Hilfe durfte aber davon abhängig gemacht werden, daß der Angeklagte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufdeckte, insbesondere Namen und Heimatanschrift richtig angab. Den Feststellungen ist zu entnehmen,
129 das Konsulat das Darlehen nicht gegeben hätte, wenn bezannt gewesen wäre, daß der Angeklagte in dieser Hinsicht falsche Angaben gemacht hatte. Den Schaden sieht das Landgericht auch nur darin, daß dem Generalkonsulat wegen der falschen Namens- und Adressenangabe die Beitreibung der Darlehenssumme zunächst unmöglich war, was der Angeklagte auch bezweckt hatte. Das war jedenfalls eine zusätzliche Vermögensgefährdung, Der Tatbestand des Betrugs (§ 26% StGB) ist hiernach erfüllt.
Zu Recht hat ferner das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten zugleich eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB gesehen. Denn er hat vorsätzlich bewirkt, daß in dem ihm vom Generalkonsulat als Faßersatz ausgestellten Reiseausweis, einer öffentlichen Urkunde, zu öffentlichem Glauben beurkundet wurde, die auf dem damit verbundenen Lichtbild des Angeklagten abgebildete Person sei "Paul Peter Bw’. Zur Ausstellung dieses Reiseausweises war das Generalkonsulat zuständig (§ 25 KonsularG; § 10 Abs. 2 PaßG; $ ı PaßVO). Der Angeklagte hat ferner eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen, indem er das Verhandlungsprotokoll über die Gewährung eines Darlehens mit dem ihm nicht zukommenden Namen Paul Peter DEE unterschrieb. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Konsulatsbeamte zu der Beurkundung der Erklärung berechtigt war, daß sich der Angeklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 2PO; 858 16, 37 a KonsularG). Soweit der Angeklagte in der Erklärung bestätigte, das Darlehen erhalten zu haben und sich zur Rückzahlung verpflichtete, liegt mindestens eine Privaturkunde vor, dic er zur Täuschung im Rechtsverkehr mit falschem Namen unterschrieb, also fälschlich anfertigte.
Rechtlich bedenklich ist jedoch, daß der Angeklagte auch wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Voraussetzung dafür wäre, daß die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme einer solchen Versicherung zuständigen Behörde abgegeben worden ist (§ 156 StGB). Das ist bisher nicht dargetan.
Das Landgericht hat die allgemeine Zuständigkeit des Generalkonsulats zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen bejaht. Das mag zutreffen, denn die Konsuln oder auch andere Konsulatsbeamte sind zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden befugt, wenn sie dazu ausdrücklich von der zuständigen obersten Bundesbehörde ermächtigt werden (§§ 20, 37 a KonsularG). Daß letzteres für das hier tätig gewordene Generalkonsulat geschehen ist, ist wahrscheinlich, im Urteil allerdings nicht festgestellt. In der Befugnis kann auch die allgemeine Berechtigung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen liegen (BGHSt 2, 218, 221; s. aber auch BGHSt 5, 69; vgl. Tarif (Nr. 18) zum Gebührengesetz für das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden -— BGBi III 27-2).
Erforderlich ist aber weiter die besondere Zuständigkeit, nämlich die Befugnis, die eidesstattliche Versicherung gerade in dem Verfahren abzunehmen, in dem sie abgegeben wurde, und über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht (BGH IM §§ 156 StGB Nr, 7 mit weiteren Nachweisen). Soweit dic Strafkammer auch diese Voraussetzung bejaht, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Sie bezieht diese besondere Zuständigkeit auf die Darlehensgewährung nach § 26 Konsulart. In Bezug auf diesen Aufgabenkreis ist sie jedoch nicht gegcben. Das Generalkonsulat hat hier Sozialhilfe gewährt, die im Inland Aufgabe der Träger der Sozialhilfe ist (§ 9 BSHG). Diesen inländischen Sozialhilfeträgern steht als solchen das Recht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht zu. Daß das Sozialhilfegesetz eine solche Befugnis nicht ausdrücklich aufführt, würde zwar an sich nicht ausschließen, daß die zuständigen Behörden sich dieses Mittels zur Aufklärung eines Sachverhalts bedienen können. Denn die besondere Zuständigkeit zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen kann sich auch aus dem bestehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesbestimmungen mittelbar ergeben. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch mindestens, daß die Behörde in dem betreffenden Aufgabenkreis berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzu-
führen, das dic Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (RGSt 38, 209; BGHSt 2, 218, 220; BGH IM StGB
§ 156 Nr. 7). Daß für die Träger der Sozialhilfe ein solches Verfahren besteht, dafür geben die gesetzlichen Bestimmungen keinen Anhalt (vgl. § 8 114 ff BSHG). Jene Behörden werden zwar zur Erfüllung ihrer Aufgaben genötigt sein, Ermittlungen anzustellen. Es besteht aber offensichtlich keine Notwendigkeit, wäre nach dem Gesetzeszweck auch wenig tunlich, dies
in einem bestimmten Formen unterworfenen Beweisverfahren zu unternehmen. Das gelegentliche Bedürfnis, sich von der Glaubhaftigkeit einer Behauptung zu vergewissern, genügt nicht, um die Zuständigkeit zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu begründen. Soweit ersichtlich, sind denn auch die Vorläufer der Träger der Sozialhilfe, die früheren Fürsorgeämter, nicht für zuständig erachtet worden, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen (ablehnend insbesondere OLG Düsseldorf JMinBl NRW 1951, 274).
Für die Konsulate können, soweit sie Sozialhilfe gewähren, "eum andere Gesichtspunkte in Frage kommen. Die Strafkammer hat ihre entgegengesetzte Ansicht auch in keiner Weise begründet.
Höglich wäre es allerdings, daß das Generalkonsulat, das den Angeklagten einen Reiseausweis als Paßersatz ausstellte, die eidesstattliche Versicherung auch als zuständige Paßbehörde (§ 10 Abs. 2 PaßG) abgenommen hat, um sich Gewißheit über seine Person zu verschaffen. Zwar nicht das Paßgesctz und die Paßverordnung, wohl aber die Allgemeine Verweltungsvorschrift zur Ausführung des Paßgesetzes in der Fassung vom 28. August 1961 (GMBl 1961, 655), geändert durch die Vorschrift vom 20. Dezember 1963 (GMBl 1964, 21) sieht für geviisse Fälle (vgl. §§ 12, 20, 25) die Glaubhaftmachung vor. Insoweit kann auch die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung zulässig sein (vgl. § 294 ZPO; siche
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auch Bay0ObL6St 1960, 30). Die Befugnis des Generalkonsulats zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung auch im vorliegenden Fail erscheint hiernach nicht ausgeschlossen, Es wird jedoch in dieser Hinsicht weiterer Aufklärung bedürfen, falls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht nach § 154 a nF StPO verfährt.
Hübner Seibert Fischer
Doesdau Mai