§ 62 Folgepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 153
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 25.11.2024 – 16 LA 1/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
- VG Frankfurt am Main, 14.11.2019 – 9 K 5011/18.FZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.08.2024 – 38 K 5207/21.BDGZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2020 – 10 A 10105/20Zitiert von 4
- VG München, 11.10.2022 – M 21a K 22.2292Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/62#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/62#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.