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BGH Urteil vom 09.02.1966 – 2 StR 476/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Bestimmung eines Landgerichtsrats zum Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer ist Sache des Präsidiuns. "

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

GVG § 8 62 Abs. 2, 63, 64

Die Bestimmung eines Landgerichtsrats zum Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer ist Sache des Präsidiuns. "

BGH, Urt. v. 9. Februar 1966 - 2 StR 476/65 - LG Düsseldorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsuache

gegen

den Kaufmann Heinz DB un ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren

om > 1920 in DEEP, zur 2cit in Untersuchungs-

haft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

. Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzendcr, Bundesrichter Dr. Dotterwech Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter _Mcyer alo beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundengerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltochaft, Rechtsanwalt iD :ı: ED — als Verteidiger, '

Juotizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1964 wird verworfen. ,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelu zu tragen. Ihm wird dic Untorsuchungshaft scit dem

19. Dezember 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf dic Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach don Feststellungen des Landgerichts hat sich der erheblich und einschlägig vorbentrafte Angeklagte in der Zeit vom 5. Juni 1958 bis zım März 1960 laufend bei der Firma Sr ına Er von einem Lagerarbeiter gestohlenes Installationsmaterial im Werte von mindestens 20.000.-- DM beschafft und in sceinc Lagerräume verbracht, um co gewinnbringend weiterzuveräußern. Im Februar 1960 nahn der Angeklagte außerdem von einem ihm unbekannten Monteur für den Forderungsbetrag von 150.- DM drei ncuwertige Umwälzpumpen im Werte von zusammen etwa 2.000.- DM "zum Pfande", obwohl er erkannt hatte, daß die Pumpen durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Auch dicse Gegenstände wolltc er in seinem eigenen Geschäft vorteilhaft verwerten.

Dan Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei im Rückfall für schuldig befunden, im ersten Fall außerdem (Tateinheit) der Beihilfe zum Diebstahl, weil er in einigen Fällen bei der Abholung des Materials im Lager der bestohlenen Firma selbst mit Hand anlegte und außerdcm den Lagerarbeiter DW in seiner Entschlossenheit zum Stehlen bestärkte.

. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbesichwerde.

1. Der Angeklagte ist von einer Hilfsstrafkummer verurteilt worden. Scine Revision beanstandet, daß der Vorsitzende dieoer Kammer, Landgerichtsrat DB: vom Präsidium und

nicht vom sogenannten Dircktorium gemäß 8 62 Abs. 2 GVG bestellt worden sci. Aus diesem Grunde sci die Hilfsstrafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gevresen (§ 338 Nr. 1 StPO).

Die Rüge ist unbegründet.

Dice Zuständigkeit der Dircktorenversammlung nach § 62 Abs. 2 GVG erstreckt sich nur darauf, invelchen Kammern die vorhandenen Direktoren den ordentlichen Vorvitz zu führen haben. So wie dem Präsidenten die Befugnis cingeräunt wurde, sich selbst den Vorsitz in einer bestimmten Kammer zu wählen, so nollte cs der unter seinem Vorsitz zuoammentretenden Versammlung der Landgerichtsdirektoren vorbehalten sein, über dic Verteilung der Stellen des ordentlichen Vorsitzenden in den einzelnen Kammern an die bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans vorhandenen oder im Laufe des Geschäftsjahres ncu hinzukommenden Direktoren zu bestimmen. Nur in dienem geringen Umfang sollte die Zuständigkeit des Präsidiums als des zur Verteilung der richterlichen Geschäfte und des richterlichen Personals berufenen Organs der gerichtlichen Scolbstverwaltung beschränkt sein. Nicht die Bcstimmung der Vorsitzenden in den einzelnen Kammern schlechthin wurde der Direktorenversammiung übertragen. Sie blicb vicimchr, wo cin Direktor nicht mehr zur Verfügung steht, Aufgabe den Präsidiums, mochte nun, wie im Falle dcs § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG, die Möglichkeit der Führung des (ordentlichen) Vorsitzes durch ein ständiges Mitglied des Landgerichts ausdrücklich vorgesehen sein oder die Bestellung eines Mitglicds als regelmäßigen Vertreters gemäß § 66 Abs. 1 GVG in Betracht kommen. In beiden Fällcn bezcichnet das Gesetz ausdrücklich das Präsidium als das für die Berufung auch des Vorsitzenden zuständige Organ. Im Falle der auswärtigen Strafkammer hat cs sogar unter Durchbrechung der in § 62 Abo. 2 GVG getroffenen Bestimmung dem

sitzenden belassen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 GVG} BGHSt 20, 303),

Präsidium dic Aufgabe der Bestellung acs ordentlichen Vor-

-

obwohl dieser stets ein Direktor scin muß (BGHSt 18, 176). :

Pe

Es läge deshalb nahe, dic Regelung des § 62 Abs. 2 GVG überhaupt nur für die "institutioncilen" Kammern gelten zu lassen, deren Zahl nic geringer als äic Zahl der vorhandenen Direktoren sein kann, so daß stets jeder Direktor scinc Kanm- "mer erhält. Die Folge wäre, daß das Präsidium den Vorsitzenden der Hilfokammer auch dann zv. bestellen nätte, wenn hierfür cin Direktor verfügbar wäre (anders OLG Hamm NJW 1959, 2129 ür. 30). Auf jeden Fall ist das Präsidium jedoch zuständig, “wenn wie im vorliegenden Fall der Vorsitz der Hilfsstrafkammer nicht ceincm Direktor, sondern - in zulässiger Weise (BGılSt 12, 104) - einem Dandgerichtsrat übertragen “Zr”, Auch wenn, was hier offen bleiben muß, ein Dircktor nur nach der Vorschrift des § 62 Abs. 2 GVG zum Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer bestellt werden könnte, so ist doch nicht zu fordern, daß die Direktorenversammlung die Basctzung der Hilfskammer mit einem Direktor ausdrücklich abgelshnt hat, che das Präsidium die Berufung eines Landgerichtsrats als Vorsitzenden beschließt “(in diesem Sinn Schäfer bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. GVG % 62 Anm. 8 b). Vielmehr genügt ee in cinem solchen Fall, daß das (in erheblichen Teilen mit der Dircktorenversammlung personengleiche und vnis> demselben Vorsitzenden zusammentretende)Präsidium davon ausgehen durfte, ein Direktor werde für den Vorsitz in der Hilisstrafkammer nicht verfügbar ncin.

on Te nr

2, Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Begründung, mit der das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Vernchmung dcs Arztes Dr. Hagedorn als sachverständigen Zeugen

abgelchnt hat. In der Behauptung, der Angeklagte sei infolge des vorher in der Strafhaft erlittenen Herzinfarkts in der

Zcit von Juni 1958 bis Herbst 1959 zum Tragen schwerer Lasten nicht fähig gewesen, lag im Gegensatz zur Meinung des Landgerichto dic hinreichend bestimmte Bezeichnung einer Tatsache. Indessen könnte das Urteil auf diesem Mangel nur beruhen, wenn das Landgericht entweder ausdrücklich festgestellt hätte, der Angeklagte habe das Ein- und Ausladen der mit den gestohlenen Armaturen gefüllten Körbe ohne fremde Hilfe bewerkstelligt, oder wenn der Angeklagte nach den Umständen des Tatgeschehens uusschließlich auf den Einsatz sciner eigenen Körperkräfte angewiesen gewesen wärc. Den Urteilsgründen ist weder das eine noch das andere zu entnchmen.

3. Die in Jas Winoen des Zeugen Klgggip gestellte Tatsache, im lager des Angeklagten scien im Juni 1958 Warenbestände im Werte von etwa 40.000.- DM vorhanden gewesen, hat das Landgericht zutreffend als für die Entscheidung bedceutungslos erachtet. Was die Revision hiergegen anführt, läßt einmal außer acht, daß der Angeklagte nach den Feststellungen schon in der Zeit vor seiner bis Juni 1958 währenden Inhaftnahme jahrelang aus dem Lager der Firma Sp und Br 2:- stohlenc Armaturen erworben hat. Es verkennt außerdem, daß der vom Landgericht angenonmene Wert der gchehlten Waren in Höhe von 20.000.- DM als cin nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angenommener Mindestwert kcine für die vom Beschwerdeführer aufgemachte Rechnung tauglicher Größe abgibt. Auch wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, daß die bei der »Haftentlassung dos Angeklagten in seinem Lager vorhandenen Waren einen Wert von etwa 40.000.—- DM as$sen, so würde Gissder Feststellung, daß der Angeklagte in der Folgezcit weitere Waren im Werte von etwa 9,000.- DU hehlerisch erworben habe, nicht im Wege stehen.

“4. Daß in der Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts eingeführte Geschäftspapiere des Angeklagten in den Urtceilsgründen "keine Erwähnung finden, kann nicht als Verfahrensmangel beuanstandet werden. Die Strafkammer war nicht gehalten, allco, wan Gegenstand dcr Verhandlung war, in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügce fehlt cs an der erforderlichen Bestimmtheit.

5. Mit der Rüge, .das Landgericht habe den Zeugen Tree zu Unrecht vereidigt, übersicht der Beschwerdeführer, daß dic Entscheidung des Tatrichters über dic tatsächlichen Voraussotzungen des § 60 Nr. 3 StPO das Revisionsgericht bindet. Auch kann den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden, daß dic Strafkammer Tr in Wehrheit doch ciner Tatbeteiligung für verdächtig gehalten habe.

II. Sachrüge.

Einen sachlichrechtlichen Mangel hat die Überprüfung des angefochtenci Urteils nicht ergeben.

Nach den Feststellungen hing es ganz von der Bercitschaft des Lagerarbeiters > ab, ob Waren aus dem Lager der Firma Span urn: Br entnommen wurden. Dieser hatte als Dieb die Tatherrschaft. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer DW als Alleintäter und den Angeklagten nur aln Gehilfen des Dicbstahls angesehen hat, Beihilfe zum Diebstahl kann in Tateinheit mit Hehlerci begangen werden (BGHSt 5, 378; 8, 390).

Soweit der Angeklagte wegen den Erwerbs der drei Umwälzpumpen als ‘Hchler verurtcilt worden ist, kann den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung in diesem Fall

keine verdeckte Wahlfeststellung im Sinne eines den Angeklasten als Täter oder Mittäter begangenen Dicbstahls cntnommen

werden. Wenn die Strafkammer im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte dic Hchlerci mit direktem Vorsatz beging, von einer möglichen Beteiligung des Angeklagten an

dem Diebstahl der Umwälzpumpen spricht, so wird damit nach

dem Zusammenhang nur zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklaste den Vortäter auf dic Gelegenheit zum Diebstahl der Pumpen hingewiesen haben und deshalb über die Vortat bestimmt unterrichtet vcin mochtc.

Die Annahme gewerbsmäßigen Handel:: wird auf jeden Fall durch die auf S. 23 UA mitgeteiltce Feststellung getragen, der Angeklagte habe sich durch wiederholte Hcehlerci cine fortlaufende, dauerhafte Einnahmcquelle verschaffen wollen und dsane Absicht nicht nur auf dic Erlangung von Diebesgut durch De beschränkt. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob dic Gewerbsmäßigkeit bei der fortgesctzten Hehlerei zum Nachteil der Firma Sp und Br zuch dann gezeben wärc, wenn der Angcklagte nur an zusätzliche Einkünfte aus weiteren (wegen des Portoetzungszusammenhangs rechtlich unselbständigen) Einzelhuandlungen zum Nachteil jener Firma gedacht hätte. Insoweit ncigt der Senat im Gegensatz zur Meinung dos 5. Strafsenats (Urt. vom 27.8.1963 - 5 StR 239/63 - und vom 31.8.1965 - 5 StR 311/65) der vom Reichngericht in RGSt 58, 24 vertretenen Auffassung zu, wonach eo für die Frage der Gcwerbsmäßigkcit unabhängig von cinem etwaigen Fortsctzungszusammenhang nur auf Einzcelhandlungen im natürlichen Sinn ankommen kann.

Was die Revision sonst zur Sachrüge vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet und deshalb nicht

besonders zu erörtern.

Baldus 'Dotterweich Willms

Kirchhof Meyer