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BGH Urteil vom 31.08.1965 – 5 StR 311/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 311/65 u.8 051: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Streafsache gegen den Rentner Albert D ED zu: Em,

geboren am EEE 1909 in FW,

- Sachbezeichnung: SW u.a. -

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.August 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, u Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ME au: EEEEEED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten DEEP segen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.März 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

-—- Von Rechts wegen —

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten DWw, nit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

Was die Revision gegen den Schuldspruch im einzelnen vorbringt, geht fehl. Das Urteil nimmt nicht an, daß der Angeklagte bedingten Hehlereivorsatz hatte. Die Strafkammer hat vielmehr die Beweisregel des § 259 StGB angewandt, die "zur Erkennung des strafbaren Vorerwerbs zwingende Begleitumstände für die Feststellung des Vorsatzes genügen" läßt (vgl. BGHSt 2,146,147). Die Darlegungen des Urteils hierzu sind rechtsfehlerfrei.

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einzelausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten DW betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangei, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Rechtsirrig ist zwar die Auffassung, daß auch derjenige Hehlerei "gewerbsmäßig" betreibe, der in der Absicht hehlt, sich nur durch mehrere Einzelakte einer einheitlichen fortgesetzten Hehlereitat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Das Merkmal "gewerbsmäßig" im § 260 StGB setzt den Willen des Täters voraus, mehrere im Sinne des § 74 StGB selbständige Hehlereitaten zu begehen. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsirrtum; denn die Feststellungen ergeben, daß die (insgesamt neun) Hehlereihandlungen des

Angeklagten entgegen der Meinung der Strafkammer keine fortgesetzte, sondern mehrere selbständige Hehlereitaten waren, Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der vor oder spätestens bei dem ersten Teilakt vorhanden und derart beschaffen sein muß, daß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Einzelakte mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1,313,315). Einen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nach den erschöpfenden Feststellungen des Urteils nicht. Der bloße Entschluß des

Hehlers, Personen, die fortgesetzt Diebstähle begehen wollen, jeweils die Diebesbeute oder einen Teil davon abzukaufen, genügt zumindest dann nicht, wenn Zahl und Zeitpunkt der geplanten Diebstähle und damit auch Zahl und Zeitpunkt der geplanten Hehlereihandlungen sowie die Träger der Rechtsgüter, die durch die geplanten Diebstähle und Hehlereihandlungen verletzt werden, und die Menge der Sachen, die der Hehler erhalten soll, völlig unbestimmt sind. So war es hier.

Daß die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten und nicht wegen mehrerer selbständiger gewerbsmäßiger Hehlereitaten verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting