Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 17.12.1965 – 4 StR 502/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_502/65
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur Volker BEE zus scuuiiEEEEE> ; Kreis DEE, geboren an 1941 in zu 2 |
wegen Übertretung der StVO.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 18. März 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteis zu tragen. Von Rechts wegen
vor einer mit einem Verkehrszeichen nach Bild 30 a der Anlage zur StVO versehenen Kreuzung kurz angehalten und war dann, nachdem ihm der von rechts mit seinem PKW kommende Verkehrsteilnehner KB, der nach links einbiegen wollte, die Vorfahrt eingeräumt hatte, in die Kreuzung eingefahren. Dabei stieß der Angeklagte mit dem auf der bevorrechtigten Straße von links mit ca. 45 bis 50 km/st herannahenden PKW des Kraftfahrers SB zusammen, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden.
In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte dahin ein, daß er in die Kreuzung hätte hineinfahren müssen, um von links herannahende Fahrzeuge feststellen zu können. Von seinem Standort vor der Kreuzung aus sei ihm die Sicht. durch eine weit vorgezogene Hecke und die "Ausbuchtung" der Vorfahrtstraße an dieser Stelle genommen gewesen.
Der Amtsrichter hat anhand der Angaben und Erläu- _ terungen des Polizeihauptwachtmeisters Sc dcr nach dem Unfall die Spuren gesichert, die Unfallstelle vermessen und eine Skizze angefertigt hat (UA 7), die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte bereits
vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich den zwischen 40 und 70 m entfernten linken Teil der Vorfahrtstraße hat voll einsehen können, Wenn er dieses Teilstück, wozu er verpflichtet gewesen sci, auf herannahende Verkcehrsteilnehmer beobachtet hätte, wäre ihm Sg; der mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit für die nicht einzuschende Strecke von 40 m bis zur Kreuzung weniger als 3 Sekunden benötigte, nicht entgangen und der
Unfall vermieden worden (UA 3). Außer Polizeihauptwachtmeister ScEWnat das Gericht noch Polizeimeister Bi und dic unmittelbaren Tatzeugen Kg EB una SED vernommen. Diese blieben ebenso wie Polizcihauptwachtmeister ScD zusweisiich der Sitzungsniederschrift unvereidigt, der Zeuge Kai "gemäß § 61 Ziff. 3 StPO und auch gemäß § 62 StPO",
der Zeuge SgWrie ser Zeuge Sc "scnäs 5 62
StPO",
Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt sie, daß die Nichtvereidigung der Zeugen KB und SW nur mit dem Hinweis auf dic gesetzliche Bestimmung des § 62 StPO begründet worden sei. Dadurch sci der Beschwerdeführer in seiner zuweckentsprechenden Verteidigung behindert worden.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht Stuttgart hält die Nicht- ‚vereidigung des Zeugen KW in Sinne des § 64 StPO für ausreichend begründet, weil durch den Verweis auf 8 61 Ziff. 3 StPO allen Verkehrsbeteiligten erkennbar gemacht worden sei, daß das Gericht dieser Zeugenaussage keine "wesentliche" Bedeutung beimesse, so daß eine Vereidigung nach § 62 StPO unzulässig wäre, weil die Aussage keine "ausschlaggebende" Bedeutung hat. Dagegen sei die Nichtvereidigung des Zeugen sm wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 109; 14, 374) folge, ungenügend begründet. Denn aus dem bloßen Hinweis auf § 62 StPO sei im gegebenen Fall nicht ersichtlich geworden, ob der Richter von
der Vereidigung des Zeugen. nach seinem Ermessen absah, obwohl er diese aus einem der in § 62 StPO aufgeführten Gründe für zulässig hielt, oder. ob er davon ausging, daß das Gesetz die Vereidigung verbiete. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Nichtvereidigung eines Zeugen in Bagatellstrafsachen durch den blos-
' entsprechend, ausreichend begründet sei. Diese Auffassung seiner Entscheidung zugrundezulegen, sieht es sich durch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG "vorgelegt,
Die Vorlegung ist zulässig. Im Vorlegungsbeschluß wird die Auffassung der Revision wiedergegeben, wonach der Angeklagte in seiner zweckentsprechenden Verteidigung behindert worden sei, weil der Amtsrichter die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen seiner Entscheidung über die Nichtvereidigung der Zeugen in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt habe, Da das Oberlandesgericht sich mit diesem Vorbringen der Revision nicht auseinandersetzt, kann dem Vorlegungsbeschluß entnommen werden, daß auch nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Da diese Ansicht des Oberlandesgerichts der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrundezulegen ist, scheidet eine Rückgabe der Sache aus (BGHSt 19, 242), obwohl der Senat in diesem Punkt, wie noch darzulegen ‘ sein wird, anderer Auffassung ist und die Verfahrensrüge schon deshalb für unbegründet erachtet.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, selbständig in der Sache zu entscheiden (EGH IM Nr. 3 zu § 121 GVG).
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Soweit die Revision dic unzurcichende Begründung der NWichtvereidigung des Zeugen KW rüst, ist sie aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen offensichtlich unbegründet.
Auf der möglicherweise unzureichenden Begründung der Nichtvereidigung des Zeugen SB yerunt das Urteil nicht. Bei seiner in BGHSt 10, 109 und 14, 374 niedergelegten Rechtsprechung hat der Senat den Erfolg der erörterten Verfahrensrüge davon abhängig gemacht, ob die Sachlage nicht so eindcutig war, daß die Beteiligten ohne weiteres - erkennen konnten, von welchen rechtlichen Voraussetzungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, oder ob nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verfahrensbeteiligten im Falle einer oränungsgemäßen Begründung | einer Nichtverceidigung noch Anträge gestellt, insbesondere der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, in einer für die Sachentscheidung maßgeblichen Art seine Verteidigung einzurichten.
Im gegebenen Falle kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte, der sich nur auf die behinderte Einsicht auf den linken Teil der Vorfahrtstraße berufen hat, sich in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung anders hätte verteidigen können, wenn der Beschluß über die Nichtvereidigung des Zeugen SP näher begründet worden wäre. Die seine Verurteilung tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhen, von seinen eigenen Angaben abgesehen, im wesentlichen nur auf den Darlegungen des Polizeihauptwachtmeisters SC über üic örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle. Deshalb kann es keinen Unterschied für die Verteidigung des Angeklagten gemacht haben, wenn der Amtsrichter die Nichtvereidigung des Zeugen SB nit einer der denkbaren bestimmteren Begründungen gerechtfertigt hätte. Bezeichnend ist, daß auch
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die Revision hierzu selbst nichts vorbringt. Da aber cine Gesctzesverletzung, die für das beanstandetc Urteil keinerlci Bedeutung hat, eine Revision nicht begründen kann (BGHSt 2, 250, 251), war schon aus diesen Grunde die Verfahrensbeschwerde als unbegründet zu erachten, ohne daß zu der Vorlegungsfrage Stellung genommen werden müßte.
Dies gilt auch, soweit die Revision zugleich einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO behauptet. „ Denn von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung könnte nur die Rede sein, wenn die Verteidigung durch den gerügten Mangel sachlich benachteiligt worden wäre (vgl.
Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 16 zu § 338 StPO).
Die aufgrund der Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt cinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten weder im Schuld- noch im Strafausspruch erkennen, Den Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen. Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
willms Flitner Mayr Spiegel Hürxthal