Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.11.1965 – 1 StR 342/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_342/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen.
den Hilfsarbeiter Herbert S EEE aus TEE Gort: geboren am EB 1337, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
er
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof WW aus Karlsruhe als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall Arndt wegen menschengeführdender Brandstiftung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsvervahrung,
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf schwerer und ärei einfacher Diebstähle, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls und des § 20 a Abs. 1 StGB, sowie wegen menschengefährdender Brandstiftung in drei Fällen und einer einfachen Brandstiftung zur Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg,
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Hierbei kann der Senat nur die Revisionsbegründung berücksichtigen, die der Angeklagte am 28. April 1965 zu Protokoll des Urkundsbeamten gegeben hat, nicht dagegen den Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juni 1965 (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO; § 45 Abs. 2 StPO).
Soweit der Angeklagte beanstandet, neun Zeugen, die ihn in den Brandstiftungsfällen hätten entlasten
können, seien nicht geladen worden, ist die Rüge unzulässig, weil der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, über welche Tatsachen die Zeugen hätten aussagen sollen, auch nicht hinsichtlich des Zeugen Brandmeister
AU
Soweit der Verteidiger in der Verhandlung die Abtrennung und Wiederverbindung der Verfahren durch das Landgericht beanstandet hat, kann der Senat hierauf nicht eingehen, weil nach seiner Auffassung eine solche - Rüge in der Revisionsbegründung vom 28. April 1965 nicht enthalten ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.
' II. Die_$achrüge
1.: Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen menschengefährdender Brandstiftung im Fall Ar verurteilt ist. 8 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß das in Brand gesetzte Gebäude der Wohnung von Menschen dient. Der ängeklagte hat nur die Dresch- und Lagerhalle des Anwesens Ar angezündet. Den Feststellungen läßt sich aber nicht entnehmen, daß diese Halle mit. dem Wohnhaus eine Gebäudeeinheit bildete. Wie das Urteil mitteilt, schließt sich die Halle nur an das Haus an (VA S. 21), sie liegt, wie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, "neben dem Wohnhaus" (UA S. 41). Hieraus läßt sich nicht ersehen, daß sich Halle und Haus nach Anlage und Beschaffenheit der natürlichen Auffassung als ein einheitliches, zu-
sammenhängendes Gebäude darstellen (BGH Urt. v. 13. Februar 1959 - 4 StR 499/58; Urt. v. 27. Juli 1965 - 1 StR 156/65).
Da das Wohnhaus nicht in Brand geraten ist, liegt eine vollendete Brandstiftung i. S. des §§ 306 Nr. 2 StGB nicht vor. Dagegen kann nach den bisherigen Feststellungen versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Betracht kommen (RGSt 64, 273, 279, 280; RG JW 1929, 2735 Nr. 34).
2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht, wie der. Urteilszusammenhang. ergibt, nicht übersehen, daß bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht mur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen von Beäzutung ist. Daß das Landgericht hierbei keinen Sachverständigen zu Rate gezogen hat, ist von der Revision nicht rechtzeitig gerügt worden.
5. Die Gesamtstrafe kann wegen der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall u] nicht bestehen bleiben; dagegen werden die anderen Einzelstrafen und die Strafschärfung gemäß § 20 a Abs. 1 StGB von der Aufhebung nicht berührt: Der Angeklagte ist nur hinsichtlich der Diebstähle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung fällt mit der Gesamtstrafe weg (§ 76 StGB; BGHSt 7, 101; Urteil vom 1. Juli 1954 - 3 StR 282/54). Auch hat
sich diese Anordnung ersichtlich nicht auf die Einzelstrafen ausgewirkt, so daß die Revision im übrigen zu verwerfen ist.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Mai
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