Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.05.1958 – 4 StR 499/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_499/58
L 4 In Nanen des vorze 2061 002
In der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Günter Walter S t
aus DT, zeboren am @. EEE GE ir (eu,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfacher Brandstiftung
hat der.4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, PFebrusr 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg -
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner u Bundesrichter . Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwali Dr.Dr. we in der Verhandl ung; ‚Oberstaatsamwalt ED bei der Verkündung
als Vertreter. ‚der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 5
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
vr Recht erkannt: |
- Die Revisionen der Staatsanwaltschart und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dorimund vom 12. Juni. 1958. werden verworfen.
Die Kosten des Rechtmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.. ef
Den Angeklagten | wird die in dieser Sache seit dem 15. Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit
sie ärei Honste übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung gemäß § 308 StGB zu einen Jahr und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden.
Zur Zeit der Tat arbeitete er seit nicht gans einen Nonal auf dem Hofe des Bauern Tip ir VeiENED- Eike &ls landwirtschaftlicher Gehilfe. Dort befinden sich mehrere Baulichkeiten u.a. eine rund 22 x .15 n große Scheune. Eier lagerten ungedroschener Roggen und Roggenstroh. Außerden befanden sich dort sine Dreschmäschine, ein dazugehöriger
Motorvagen sowie sechs Sack gedroschenen Roggens.
In einem Winkel - von nur wenig mehr als 90 Grad schließen sich an die Noräwesiecke ‘der Scheune weitere Baulichkeiten in der Weise an, daS die rund IO n breite os twärtige, kauer des insgesamt in Ost-West-Richt bung eiwa 20 m langen Kuhstalls mit ihrem südlichen Teil in einer Länge von rund 4,5 m unmittelbar an den nördlichen Teil der Westseite der Scheune angrenzt. Von dieser aus führt eine Holztür (in. Stubentürgröße) in den Kuhstall, der an seinen anderen (ve stlichen) Ende in einer Tiefe von: rund 2,5 min einen dort quer (rechiwinklig) verlaufenden Gebäudeteil hiheinragt, in den man durch eine Tür unmittelbar in die Diele gelangt. Jenes (in Bord-Süd-Richtung) etwa 32 m lange und rund 14,5 m breite Guergebäude dient mit seiner nörälichen Fälfte ausschließlich als Wohnhaus’ für die Familie des ‚Hofeigentümers. Von dort .aus wird durch einen verschlossenen Mittelflur die.
(in Nord- -Süd-Richtung). die X Hitte des ‚güdlichen Gebäudeteils ilüende Diele erreicht, neben’der sich links und rechts tallungen befinden. In einer der darüber (im Oberge schoß) efindlichen Gesindestube war der Angeklagte untergebracht. er etwa in T-Form erbaute Koniplex des Yohn- und Wirischafts-
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sebäudes mit dem (rechtwinklig dazu verlaufenden) Kuhstall nacht nach den getroffenen Feststellungen den Eindruck eines einheitlichen Gebäudes, Das nieäürigere Spitzdach
Kuhstalls geht in das höhere des Haupigsbäudeteils
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es über. Hit der ostwärts gelegenen Scheune hat dieser Gebäude-
konplex lediglich die erwähnten etwa 4,5 m der sshwärttsen 3ußenmauer, die darin befindliche Tür und weiterhin geneinsa, daß die Unterkante des Scheunendachs in einer Länge von etwa 5 m an den Südteil der ostwärtigen Giebelwand des Kubstalls und damit an dessen dortige seitliche Dachkante angrenzt.
Am 4. Mai 1958 ging der Angeklagte nach 20 Uhr in die im nahen Ortsteil! ven gelegene Gastwirtschaft ii IP er Bier trank. Gegen 21 Uhr wurde dort bekannt, deß es auf dem Hofe des Bauern Schie in NED brannie Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrrad dorthin und sah, daß
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die Scheune in Flammen stand. Er beteiligte sich an den
Reitungsarbeiten. Nachden er eiwa eine Stunde geholfen und
bei dem Löschen des Feuers zugesehen hatte, fuhr er gegen
22 Uhr wieder in jene Gaststätte zurück und verblieb dort
bie eivwa 0,30 Uhr (des 5. Mai 1958). während seines Besuchs
in der Wirtschaft hatte er etwa 13 Glas Bier (in 4/20-Gläsern)
getrunken, außsrdem einen Lokör und eine Flasche Coca-Cola.
Er fühlte sich durch den in der gewohnten Menge ‚genossenen
Alkohol noch keineswegs beeinträchtigt, als er die Wirtschaft
verließ. Er setzte sich auf sein Fahrrad und fuhr nach NED
zurück. Trotz des Alkohols Tand er sicher den Heimweg und atte auch I keins Schwierigkeiten, als er unterwegs Felder
und Bahnlinien überquerte. ‚Sinter der unmittelbar au Hofe
des Bauern Oo |) befindl ichen Brücke stieg. er vom Rad und
schob es -südlich an der Scheune vorbei auf äie Diele. Dort
ellte er es ab, Unterwegs war ihm der Gedanke gekommen,
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i daß es "interessamt" sein müsse, auch einmal bei seinem Bauern
eine Scheune brennen zu sehe um zu beobachten, wis sich hier der Eigentümer und die Löschmannschaften verhalten würden. Daher wandte er sich von Hof aus zur Scheune und betrat sie durch das westliche, zum Hofinnern gelegene, nicht verschlossene Tor mit dem Willen, dort einen Brand anzulegen, der vor dem Übergreifen auf den angreuzenden
Gebäudekomplex bereits wirkeam eingedännt sein sollte.
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r ging zun nördlichen Scheunenraum, wa, wie er wußte,
Gas Roggenstroh aufgeschichtet lag. Mit einem Feuerzeug, das er .bei sich führte, entzündstete er gegen 1 Uhr den Strohhaufen, der sofort Feuer fing und hell brannte. Soda
on verließ er die Scheune und’ ging in sein Zimmer, kleidete ch um und ZOg seinen Arbeitsanzug 'an, weil er bei den
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Rettungsarbeiten nicht seinen Sonntagsanzug tragen und beschädigen wollte. Er rauchte. eine Zigarette und ließ etwas Zeit verstreichen, damit sich der Brand genügend usbreiten konnte. Als er es dann knistern und prasseln örte, lief er nach draussen und schlug Alarm. är begann. ort, das Vieh ins Preie zu treiben und bei den Rettungsiten zu helfen. Die herbeigerufene Fenerwehr konnte a Abbrennen der Scheune nicht mehr verhindern. Die Tür on der Scheune :zum Stallgebäude ‚und dessen Dachzebälk n der Südostecke auf einer Länge von. etwa 0,50 m) wurden
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ebenfalls “angebramnt. Menschen: oder‘ ‚Tiere kanen nicht zu Sch: aden. Die ‚Gesan bschadenssunme beläuft sich auf etwa. 50.0 000, - DK. —_
Der in der Häuptakten be £indliche Tegeplen und die Lichtbilder des. Gehöftes: waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. u E u a
Der Angeklagte war & geständig.
Das Landgericht hat angenommen, ‘daß er. sich der einfachen vorsätzlichen Brandstiftung nach § 308 SteB, da-.
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gegen nicht der menschenzefährdenden Brandstiftung nach § 306 Ar. 2 StGB, schuläig gemacht habe.
„2 geht davon aus, daß eine menschergefährdendc Brandstiftung auch begangen werden könne, wenn ein Gegenstand in Brand gesetzt werde, der den zur wohnung von Menschen dienenden Gebäude benachbart sei, sofern der Täter von den Willen bescelt sei, durch dieses Zündmittel die menschliche Behausung ir. Flammen aufgehen zu lasren. .Den Willen, dis Scheune als Zündmittel für den angrenzenden. Kuhstall und %ohnhausteil zu benutzen, habe der Angeklagte aber nicht g habt. Da die unmittelbar allein in Brand gesetzte Scheune ‚ selbst weder dauernd Zur. Wohriung von Menschen, noch zu deren zeitwejligen Aufenthalt gedient habe, habe bei dem hier gegebenen äußeren und inneren Sachverhalt, um die Voraussetzungen s § 306 StGB bejahen zu können, die Scheune, in der der Br and tatsächlich entfacht worden sei, Teil eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes sein müssen. Dss ist jedoch nach der Überzeugung der Strafkammer nicht der Fall. Sie ist vielmehr der Ans icht, daß bei zwei aneinanderg ;ehauten "äusern mit eigenen Dach kein einheitliches Gebäude im Sinne des § 306 StGB vorliegt, wenn mindestens eines dieser Häuser allseits mit festen Außenmauern umgeben und die gemeinsame Außenmauer nur durch eine mit Holztür versehene. Öffnung in Stubent türgröße unterbrochen sei: Sie begründet dies des näheren unter Hinweis auf die aus dem f estgestellten Sachverhalt ersichtlichen baulichen Verwältnisse. Der Kuhstsll mit dem rechtwinklig angrenzenden Bau des Wohn- und Wirtschaftsteils, in’ den der Kuhstall übergreife, sei zwar ins gesamt nur ein Gebäude. Denn diese Baulichkeiten seien allseits von festen Außenmausrn umgeben. Sie hätten jedoch an der eiwa 10 m breiten ostwärtigen "Außennauer des Kuhstalls nur eine auf 4,5 m gemeinsame Wand mit der 22 u langen Scheune»
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Diese und das angrenzendc T-förmnige Hauptgebäude hätten
such je ein selbständiges Dach, wobei an der Gisbelwand
des Kuhstalls lediglich die seitliche Begrenzung von dessen
Dzch an dis dort endende Unterkante des Scheunendachs gvenzt.
Weder durch dsrn gemeinsamen Teil der Außennauer noch durch
das ÄAnsrenzen der Dächer in der beschriebenen Weise und
auch nicht durch die mit einer Holztür verschlossene Öffnung
” er Aaußenmauer würden Scheune und Kuhstall Zu einen einlichen Gebäude zusammengefaßt. Dies. entspreche auch
atü jFlicher Betrachtung.
Mit der Revision rügen die: Staaisanwaltschafi und der ängeklegte ‚die ‚Verletzung. sachlichrechtlicher Vorschriften.
Io Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschäft steht auf dem St tendpunkt , der Angeklagte habe gemäß § 306 Nr. 2 StGB verurteilt vierden müssen, da die Scheune mit dem Kuhstall und dem Wohnbau sin einheitliches Gebäude gebildet habe. Selbst aber, wenn dies nicht der Fall gewesen sei, sei zu berücksichtigen, daß auch der mit dem Wohngebäude eine Einheit bildende
Kuhstall angebrannt sei .. Unter diesen Umständen hätte die. Strafkamner prüfen ‚uüssen, oh der Angeklagte den-Brand auch dieses Gehäudsteils mit beäingtem Vorsatz herbeigeführt habe. Hierüber enthalte das Urteil. Jedoch keine Feststellungel.
Eine Brandstiftung. im Sinne des $'306 Nr. 2 StGB würde einnal vorliegen,‘ wenn die Scheune zusammen mit dem.K Kuhstall. und Wohngebäude als ein einheitliches Bauwerk anzusehen \ ist. Dann. hätte der. ‚Angeklagte dadurch, daß er.die Scheune vorsätzlich in Brand 'seizte, auch vorsätzlich Brandstiftung am Wohngebäude verübi. Es kam mithin zunächst darauf an, ob die Baullchkeiten eine Einheit bilden. Dem würde es nicht
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entgegenstehen, daß die Scheune nach ihrer wirtschaftlichen Bestimuaung einer gesonderten Benutzung diente.. Denn auch äume, die Sonderzwecken dienen, sind nicht notwendig deswegen ein selbständiges Bauwerk. Entscheidend ist vielnehr, “le die Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen hat, ob es sick um ein Bauwerk handeit, das nach seiner äußeren Erscheinung und inneren Einricutung ein einheitliches Ganzes darstellt (RGSt 8, 102, 104; RG JW 1938, 505 Nr. 8; RGSt 35, 120, 121; IW 1936, 262 Nr. 26; JR Rechtsprechung Bd. II 1927, 374 Nr. 660). Darüber, wann dies der Fall ist, lassen sich allgemeine Grundsätze nicht aufstellen. Die Entscheidung liegt im wesentlichen dem Tatrichter ob. Wenn er hier trotz der Ve erbinäung durch die Tür die Einheitlichkeit verneinte,
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veil die 20 m breite Scheunenwand an ihrem nördlichen Ende mit dem Kuhstall nur eine 4,5 m lange gemeinsame Wand hatte nnd auch beide Gebäude kein gemeinsames Dach hatten, vielmehr lediglich die seitliche Begrenzung des Daches des Kunstells an die dort endende Unterkante des Scheunendachs grenzi, so kann ein Rechtsirrtum hierin nicht gefunden werden. Der Gesichtspunkt, daß die naheliegende Gefahr besteht, der Brand könnte auf das eigentliche Wohngebäude übergreilen,
ist für die Frage, ob ein einheitlicher Bau vorliegt, allein vicht Maßgebend. Vielmehr müssen die Baulichkeiten, wie bereits ausgeführt, nach ihrer Beschaffenheit für die natürlichs Auffassung ein einheitliches: zusammenhängendes Gebäude darstellen. Auch in den angeführten Entscheidungen ist, obwohl ein gewisser Zusamiienhang zwischen den Baulichkeiten vorhanden war, . stets die. zusätzliche: Prüfung vorgenommen uorden, ob diese Voraussetzung erfüllt war. Auch der Umstand, ob eine Branämauer zwischen den Baulichkeiten vorhanden
oder ob die Hauer durch. eine Tür unterbrochen wer, ist nicht ausschlaggebend. äbenso ‚steht die geringe Berührung der Dächer der Annahme des Landgerichts nicht entgegen, daß es
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sich um getrennte Gebäude handele. Die Rechtsprechung hat
es nicht einmal für ausgeschlossen erachtet, daß, auch wenn sich verschiedene Räumlichkeiten unter einem Dach befinden, den Umständen nach mehrere selbständige Gebäude angenommen wsrden könnten (RGSt 8, 102, 10%. Diese Entscheidung ist zwar zu § 245 Nr. 2 SiGB ergangen. Die Rechtsprechung hat jedoch bei § 306 StGB die gleichen Grundsätze angewandt). Umsoweniger kenn hier die geringe Berührung der Dächer ausschla ag8 gebend sein.
Auch der Tägeplan und. die Lichtbilder bestätigen die Auffassung des Tatrichters. Obwohl es sich hiernach um mehrere Gebäude handelt, könnte eine Brandstift tung nach § 306 Nr. 2 StGB, da der Brand auf den Kuhstall, der nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Landgerichts nit dem Wohngebäude eine Einheit bildet, übergegriffen hat und daher der äußere Taibestanä der menschengefährdenten Brandstiftung erfüllt ist, auch vorliegen, wenn der Angeklagte den Vorsatz gehabt hätte, durch die Inbrandsetzung der Scheune auch den Brand des Kuhstalls zu verursachen. Hierfür würde auch bedingter Vorsatz genügsu. Ein unmittelbarer Vorsatz kommt nach den getroffenen Feststellungen. nicht in-Betracht. Die Frage, ob der Angeklagte den bedingten Vorsatz gehabt hat, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert; jedoch eindeutig dadurch verneint, daß es ausführt, der An-
geklagte habe den Willen gehabt, einen Brand in der Scheune anzulegen, der vor den Übergreifen auf ‘den angrenzenden Gebäudekomplex bereits: wirksan eingeäännt: sein sollte. Den Willen, daß das Feuer auf den Xuhstall. übergehen sollte, habe er gerade nicht: gehabt (TA S; 10..12): Hiermit hat die Strafkammer ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der An-Beklagte hsbe mit dem Übergreifen des Feuers nicht gerechnet, Jedenfalls aber sei er wit. diesem Erfolg nicht einverstanden gewesen.
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II. Revision des Angeklagten
Mit seinen Ausführungen greift der Angeklaste in wesentlichen die zur Frage der Zurechnungsfähigkeit getroffenen Feststellungen an. Das Landgericht hat hierzu auszeführt:
Soweit wegen des "merkwürdigen Holivs!" des Angeklagten
Bedenken gegen die Zurechnungsfähiskeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB aufgetaucht seien, seien dicse durch das Gutachten des Landesmedizinalrats Dr. Brands vollständig ausgeräumt viorden. Weder die Untersuchung noch die Hauptverhandlung hätten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Erkrankung ergeben. Auch läge keinesfalls ein auch aur leichter Schwachsinn vor. Soweit bei. dem Angeklagten
durch seine Lebensentwicklung die Bildung sittlich begründeter Vorstellungen gelitten habe, so daß er in Fällen von Versuchungen mehr behindert sei als geistig moralisch vollvertige Menschen seines Alters (insbesondere nach vorherigen Alkoholgenuß), habe der Sachverständige überzeugend dargelegt,daße sich bei diesem psychopathischen Zustand nicht um einen solchen von Krankheitswert. und auch nicht von der Art handele, daß das Hemmungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen wäre.
Eine andere Beurteilung sei hier auch nicht etwa mit Rücksicht auf den vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol gerechtfertigt. Bierzu habe das Sachverständigen- | gutachten überzeugend ergeben, daß weder ein pathologischen Rausch noch der psychopathische Zustand des Angeklagten durch den Alkoholgenuß einen Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB err eicht habe. Das Landgericht schätzt bei einem mittleren Resorptionsfaktor von 0,7 und einem Körpergewicht des Angeklagten von 65 kg unter Berücksichtigung des zvischen Trinkbeginn gegen 20 Uhr und den bis zur Tatzeit lisgenden fünf Stunden den Blutalkoholgehalt unter Berücksicnhtigung des Alkoholebbaus von höchstens 1, 75 o/oo»
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Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtun nicht. erkennen. Das Landgericht hat im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen nicht nur die EinsichtstTähigkeit des Angeklagten unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Tatsache, daß er in der Bildung moralisch gelestigter Vorstellungen angesichts seiner Lebensentwicklung gelitten habe, bejaht, sondern auch angenommen, daß sein Hemmungsvermögen trotz seines psychopaihischen Zustandes nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei (UA S. 14/15). Es hat weiterhin nicht nur die Frage erörtert, ob der Alkoholgenuß für sich betrachtet zu einer Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit im. Sinne des § 51 StGB geführt, habe, sondern auch, ob er in Verbindung mit dem psycho- - pathischen Zustand eine solche Folge hatte. Da die Ausführungen des Landgericht s einen Verstoß gegen allgemeine Ärfahrungssätze nicht erkennen lassen, sind die gegen die erfolgte Feststellung gerichteten Angriffe unbeachtlich. Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts (Ua S. 14 f), mit denen es dem Einwand der Verteidigung, kein "normaler" Mensch begehe, eine Brandstiftung der von Angeklagten begangenen Art und mit dessen Koti Lven,, entgegentritt,, nämlich daß in diesem Sinn alle Täter schverer Verbrechen als nicht mehr "normal!! zu bezeichnen seien, ohne daß ihnen das Vorliegen der ‚Voraussetzungen auch nur des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden müßte, nicht unbedenklich. Durch diese Hilfserwägung wird. jedoch die Begründung für die Armahme völliger. Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die "sich auf das Sachverständigengutachten stützt, nicht beeinträchtigt.
Auch im übrigen enthält das Urteil keinen Rechts-Verstoß,
Die Revisionen waren daher zu verwerien: “
Roiberg Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner