Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.11.1965 – 1 StR 426/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Eine Kreuzigungsgruppe kann Teil eines Grabmals sein, auch wenn ein Hinweis auf den Namen des Toten fehlt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 304
Eine Kreuzigungsgruppe kann Teil eines Grabmals sein, auch wenn ein Hinweis auf den Namen des Toten fehlt.
BGH, Urt. v. 9. November 1965 - 1 StR 426/65 - LG Memmingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 426/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Siegfricd KB zus NE actvoren am ED 1955 ir Su. Xr=. CE.
wegen schweren Diebstahls i.R. Ua.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jdustizangestellter 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13. Mai 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem Hilfsarbeiter Rilke begangenen schweren Diebstahls i.R. und wegen hiermit rechtlich zusammentreffender gemcinschaftlicher und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte an 4.2.1965 im Zusammenwirken mit RWEEWB auf dem alten Friedhof in Memmingen eine 0,75 m hohe und 45 kg schwere Kreuzigungsgruppe aus Bronze, die auf einen Steinsockel montiert war und zu einem gutgepflegten Grab gehörte, mit cinem Brecheisen gelöst, weggeschleppt und bei einem Altnetallhändler für 63,-- DM verkauft. Den Erlös teilten die Täter.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Bei der entwendeten Figurengruppe handelte es sich, wie die Revision nicht bestreitet, um einen Gegenstand aus unedlem Metall im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs, 5 des Gesetzes vom 23.7.1926 (UnedelMG). Die Gruppe war aber entgegen der Meinung der Revision öffentlich aufgestellt im Sinne der Strafvorschrift des § 17 Abs. 1 UnedelMG. Dem steht keinesivcgs entgegen, daß der alte Friedhof, in welchen sich die betroffene Grabstätte befindet, im Zeitpunkt der Tat nicht mehr mit neuen Grabstellen belegt wurde, weil er in einen Öffentlichen Park oder eine öffentliche Anlage umgewandelt werden soll und entsprechende Arbeiten bereits eingeleitet worden waren. Denn nach den Feststellungen des Urteils wurden die meisten der auf dem Friedhof vorhandenen Gräber noch gepflegt. Daraus ergibt sich, daß der Friedhof nach wie vor jedermann zugänglich war.
2. Auch die - nicht ausdrücklich begründete - Annahme eines tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 304 StGB hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich und- rechtswidrig Grabmäler beschädigt oder zerstört. Unter Grabmälern versteht man die einen Teil des Grabes bildenden Zeichen zur Erinnerung an den Begrabenen (RG GA Bd. 53, 441), sofern damit erkennbar noch ein Pietätsinteresse verknüpft ist (RGSt 42, 116). Dazu gehören in erster Linie Gedenksteine nit Namensaufschrift, mithin die üblichen Grabsteinc. Ob die entwendete Kreuzigungsgruppe den Teil cincos Grabmals in diesem Sinne bildete, ist nicht sicher, weil dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Steinsockel, auf dem die Gruppe stand, eine ausdrücklich auf den Verstorbenen deutende Aufschrift trug. Der Begriff des Grabmals ist indessen weiter zu verstehen. Er umfaßt zwar, wie sich aus der besonderen Strafvorschrift des § 168 StGB ergibt, nicht die gesamte Beisetzungsstätte, sinngemäß aber alle diejenigen dauerhaften Teile des Grabes, die - auch ohne Beschriftung - nach Art, Gestaltung und Ausführung in enger Verbindung mit sonstigen Anhaltspunkten auf den Toten hinweisen und damit nach der Lebensauffassung selbst den Charakter eines Erinnerungszeichens tragen. Eine auf einer Grabstätte aufgestellte Plastik erfüllt diese Voraussetzungen auch dann, wenn ihr Anblick lediglich allgemeine, an die Vergänglichkeit des irdischen Lebens anknüpfende Vorstellungen vermittelt. Daß die Kreuzigungsgruppe einschließlich ihres Sockels jedenfalls in diesen Sinne ein Gedenkzeichen für den Begrabenen darstellte, das durch das Herausbrechen beschädigt wurde, ist unzwcifelhaft. Nach dem Urteilszusammenhang var das den Angeklagten auch nicht verborgen, zumal er erkannt hatte, daß das Grab, zu dem die Gruppe gehörte, sich in gutem Pflcgezustand befand.
Ob die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 304 StGB auch dadurch erfüllt sind, daß es sich nach den getroffenen Feststellungen möglicherweise um einen öffent. lich aufgestellten Gegenstand der Kunst handelte, wofür der in Höhe von 3 000 DM angenommene Schätzwert der Plastik sprechen könnte, bedarf keiner Prüfung.
3. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer
Mei Pikaert