Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.11.1965 – 1 StR 257/65
1. Strafsenat
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S+ 2965 063 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_257/65 URTEIN.
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in der Strafsache
gegen
den Versicherungsvertreter Nox HÜ zu: zu: geboren am EEE :9:15 ir SE (Ostpreußen),
wegen Doppelcehe,
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Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 9. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter „Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanvalt 5 au: ED als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Juni 1964 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch - aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Doppelche zu cinem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, Verfahrensfehler und die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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Das Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Anwendbarkeit der nach der Tat erlassenen Straffreiheitsgesetze nicht geprüft hat. An erster Stelle hätte die Strafkammer das rheinländisch-pfälzische Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948 (GVBl. S. 283) in Betracht ziehen müssen. Die späteren Straffreiheitsgesetze des Bundes haben dieses landesgesetz unberührt gelassen (ausdrücklich § 13 StFG 1949). Für den vorliegenden Fall hat dieses Gesetz seine Bedeutung auch nicht etwa dadu-ch verloren, daß es in die Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz nicht mehr aufgenommen worden ist. Die in ihr ausgesprochene Niederschlagung begründet nicht nur ein Verfahrenshindernis, sondern hat auch eine sachlichrechtliche Wirkung: das Gesetz hat in dem von ihm bezeichneten Umfang den staatlichen Strafanspruch zum Erlöschen gebracht, und zwar ohne weiteres, nicht erst durch die Einstellung eines gegen den Täter zerichteten Verfahrens (BGHSt 3, 134, 136 mit weiteren Nachweisen; 4, 287, 289). Diese Rechtswirkung ist hier für einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit bereits abgeschlossen war, vor dem 1. Juli 1961 (vgl. §§ 1, 4 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz vom 6. März 1961) durch das rheinländisch-pfülzische Straffreiheitsgesetz mit dessen Inkrafttreten ausgelöst worden. Sie sollte und konnte durch die Nichtaufnahme dieses Gesetzes in die Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz nicht wieder beseitigt werden. Deshalb muß geprüft werden, ob das Verfahren nach Art. II § 4 Abs. 3 des rheinländisch-pfälzischen Straffreiheitsgesetzes 1948 einzustellen ist.
Der Angeklagte ist, bevor seine erste Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden war, die zweite Ehe am 23. Septenber 1945 eingegangen, hat die Tat also vor dem Stichtag diese® Straffreiheitsgesetzes begangen. § 171 StGB bedroht die Schliceäöung einer Doppelehe mit Strafe; er will verhindern, dan der gesetzwidrige Zustand des Bestehens zweier formell gültiger Ehen geschaffen wird, mißt aber diesem der Rechtsordnung
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zuvider herbeigeführten Zustand keinen selbständigen strafrechtlichen Unwert bei, sondern knüpft für die Strafbarkeit nur an die Schließung der zweiten Ehe an. Das Verbrechen nach
§ 171 StGB ist deshalb mit der Eingehung der zweiten Ehe
nicht nur vollendet, sondern auch beendet und damit begangen in Sinne des genannten Straffreiheitsgesetzes. Aus § 171
“Abs. 3 StGB, nach dem die Verjährung abweichend von der allgemeinen Regel erst mit dem Tag beginnt, an welchem eine
.der beiden Ehen aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Einzelbestimmung it aus einem früheren Strafgesetz übernommen worden, das die Doppelehe nicht, wie heute allgemein angenommen wird, als Zustands-, sondern als Dauerstraftat ansah (RGSt 15, 261;
BCH Urteil vom 9. Dezember 1959 - 2 StR 535/59).
Die Strafhöhe hindert die Einstellung des Verfahrens nach dem rheinländisch-pfälzischen Straffreiheitsgesetz 1948 nicht. Artikel II § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes würde aber nicht gelten, wenn der Angeklagte die Tat aus gemeiner Gesinnung begangen hätte (Art. II § 4 Abs. 4 Buchst. b). Ob dieser Versagungsgrund eingreift, kann der Senat - auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts - nicht entscheiden, weil der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt bisher nicht näher untersucht worden ist.
Deshalb muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen v'erden, nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht. Dieser Aufhebungsgrund betrifft nicht die tatsächlichen Feststellungen. Zum Scnu!iispruch können sie bestehen bleiben, da die liachprüfung des Urteils insoweit auch weder einen weiteren Verfahrensverstoß noch einen sachlichrechtlichen Fehler ergeben hat (§ 35% kbs. 2 StPO; BGHSt 4, 287, 290). Die Feststellungen zum Stra’ausspruch müssen hingegen ebenralis aufgehoben werden. Das Urteil teilt weder Grund noch Ari ru:h Zeitpunkt der Verhängung der Vorstrafen mit. Daher läßt sich nicht ausschließen, daß deren strafschärfende Wertung rechtsfehlerhaft ist, nämlich dann, wenn der Beschwerdeführer die Taten,
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die zu diesen Bestrafungen geführt haben, nicht vor, sondern erst nach der hier abgeurteilten Verfehlung begangen hat.
Wenn das Landgericht zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe die Tat aus gemeiner Gesinnung begangen, und wenn es deshalb das Verfahren nicht auf Grund des rheinländisch-pfälzischen Straffreiheitsgescetzes 1948 einstellt, dann wird es auch zu untersuchen haben, ob etwa - die Straffreiheitsgesetze des Bundes 1949 und 1954 anzuvrenden sind, insbesondere § 3 Abs. 1 StFG 1949, § 8 3, 9 StFG 1954 (vgl. BGH NIW 1955, 561 Nr. 32; BGH LIU StFG 1954 § 3 Nr. 4) und schließlich § 2 Abs. 2 StFG 1949 (vgl. BGHSt 7, 97, 98 f).
Hübner Seibert Fischer
"Tai Pikart