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BGH Entscheidung vom 09.12.1959 – 2 StR 535/59

2. Strafsenat

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2 StR 535/59_ 2259 079

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Josct L EEE zus OR, zchoren am EEE 1914 in SCHERE.

wegen Doppelehe

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr: Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter rer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt: am Main vom 16. September 1959 wird das Verfahren eingestellt»

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels,hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Mel

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen Doppelehe - Verbrechen nach § 171 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt

nat.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht dazu geltend. ihm hätte nach § 3 StFG 1954 Straffreiheit gewährt werden müssen-

Die Revision hat Erfolg, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat, nämlich am 31. März 1951 in Tg eine - zweite - Ehe eingegangen zu sein, obwohl er noch in einer gültigen Ehe lebte. vor dem für die Gewährung von Straffreiheit maßgeblichen Stichtag, dem i. Dezember 1955, begangen, wenn auch die zweite Ehe über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesianden hat; denn es handelt sich bei dem Verbrechen nach § 171 StGB nicht um eine sog. Dauerstraftat. Vielmehr ist es ein sog. Zustandsdelikt, also ein Delikt, bei dem durch die Schließung der zweiten Ehe ein ungesetzlicher Zustand geschaffen wird, ohne daß dessen Aufrechterhaltung einen selbständigen kriminellen Unwert bildet- Allerdings ist in § 171 Abs 3 StGB für den Beginn der Verjährung abweichend von der allgemeinen Regelung des § 67 Abs. 4 StGB der Tag bestimmt, an dem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Diese Ausnahmebestimmung ist aber, worauf schon das Reichsgericht hingewiesen hat, nur deshalb in den § 171 StGB aufgenommen worden, weil der Gesetzgeber irrtümlich die Doppelehe als Dauerverbrechen angesehen hat /RGSt 15. 261}- Daraus kann somlt nichts gegen die Auffassung hergeleitet werden, daß

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es sich, wie auch im Schrifttum allgemein angenommen wird.

bei dem Verbrechen nach § 171 StGB um ein sog: Zustandsdelikt handelt, das mit der Eingehung der zweiten Ehe nicht nur vollendet. sondern auch beendet und damit im Sinne des § 1 StFE, 1954 begangen ist.

Die Straftat des Angeklagten ist auch aus einer Notlage heraus geschehen, die eine Folge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse war. Wie sich aus dem Urteil und aus dem sonstigen Inhalt der Akten ergibt, lernte der Angeklagte während der Kriegsgefangenschaft in iR, in die er, obwohl je Staatsangehöriger, geraten war, weil er auf deutscher Seite als Soldat am Kriege teilgenommen hatie, seine zweite Ehefrau, die damalige Magdalena Sch, kennen, die im April 1950 ein von dem Angeklagten gezeugtes Kind gebar. Nachdem er Ende 1950 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen war, begab er sich mit der Mutter. und dem Kinde nach TB, wo dieses an Masern und Keuchhusten erkrankte. Sein Vorhaben, mit den beiden von TB nach VeuiiiiiR abzuwandern, war nicht ohne weiteres durchführbar. Die Erlaubnis hierfür wurde seitens der alliierten Hilitärbehörde davon abhängig gemacht, daß er die Mutter zuvor heiratete. Dies tat er dann, um sie und das erst einjährige, noch dazu kranke Kind nicht allein in TB zurücklassen zu müssen.

Ob unter diesen Umständen bei dem Angeklagten von einer äurch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse bedingten, unverschuldeten Notlage gesprochen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls war für das Kind und auch für dessen Mutter, die damals nicht wußte, daß der Angeklagte bereits verheiratet war, eine solche Notlage gegeben; ihr hat der Angeklagte durch die Eheschließung abhelfen wollen.

Das weitere Erfordernis. daß für die Tat keine s:hwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist, liegt ebenfalls vor, da das Landgericht auf eine Strafe von neun Monaten Gefängnis erkannt und nur der Angeklagte das Urteil angefochten hat.

Schließlich steht der Anwendung des § 3 Abs. 1 StFE 1954 auch keine Vorstrafe der in Abs. 2 daselbst angeführten Art und Höhe entgegen. Der Angeklagte hat sich bei seiner polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren als unbestraft bezeichnet. Irgendwelche Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen könnten, sind nicht hervorgetreten.

Sonach sind hier die Voraussetzungen für die Gewährung von Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 erfüllt, so daß das Verfahren einzustellen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß-

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof