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BGH Urteil vom 26.10.1965 – 1 StR 417/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 20655 C&

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_417/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Werner c EEE =.: "a ou EEE sort zevoren ar Gi 1925,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965,. an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Emm.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Euxberg vom 14. Mai 1965 wird verworfen. .

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, zugleich wegen Nötigung zur Unzucht, wegen Hißhandlung eines Kindes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Kechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Nit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision eine Verletzung des § 252 StPO. Sie meint, das Landgericht habe das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verwertungsverbot dadurch mißachtet, daß frühere AUSSagen von Zeuginnen, die erst in der Hauptverhandlung von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, nänlich dic Angaben der Ehefrau und der Stieftochter des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, in unzulässiger Weise durch Zeugenvernehmung des Ermittlungsrichters in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Dem Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. ED, der iinefrau und Stieftochter richterlich vernonmen habe, sei der Inhalt der Vernehmung nur noch teilweise im Gedächtnis geblieben. Man habe ihm daher seine Vernehmungsniederschrift vorhalten müssen. Da diese in allgemeiner Weise auf ein vorausgegengenes polizeiliches Vernehmungsprotokoll Bezug nehme, seien dem Zeugen auch Vorhalte aus diesen Protokoll gemacht worden. Damit habe das Landgericht jedoch unverwertbares Beweismaterial zum Gegenstand der Urteilsfindung erhoben.

Dieses Vorbringen muß erfolglos bleiben. Da die beiden Zeuginnen bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) ausgesagt haben, durfte der vernehmende Richter über den Inhalt der Aussagen als Zeuge vernommen werden (BGHSt 2, 99; 10, 77; 13, 394; 17, 324). Das konnte auch in der Weise geschehen, daß dem Zeugen zur Stützung seines Gedächtnisses Vorhalte aus seiner Vernehmungsniederschrift gemacht oder Teile der Niederschrift vor-

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gelesen wurden (BGHSt 11, 338). Hierbei war die in der Niederschrift enthaltene Bezugnahme auf ein früheres polizeiliches Vernehmungsprotokoll entgegen der Ansicht

der Revision ohne Bedeutung. Eine solche Verweisung vermochte an dem Charakter der Niederschrift als eines ‘in allen Teilen selbständigen richterlichen Vernehmungsprotokolls nichts zu ändern. Das Landgericht hat festgestellt, daß zunächst die Einvernahme der Zeuginnen vor

dem Richter erfolgt ist und daß dann, weil die Aussagen

mit dem Inhalt der Polizeiprotokolle im wesentlichen übereinstimmten, zur Vereinfachung auf deren Inhalt Bezug genommen wurde. Diese Feststellungen stimmen mit dem Akteninhalt überein. Daraus ergibt sich zur Genüge, daß nicht der inhalt der polizeilichen Protokolle, sondern nur die Bekundung des Richters über das Ergebnis der von ihm selbst durchgeführten Vernehmung zur Beweisgrundlage erhoben worden ist.

II. Das Urteil hält aber auch der Sachrüge stand..

l. Entgegen der Meinung der Revision sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB einwandfrei festgestellt. Insbesondere wird die Annahme des Landgerichts, daß die vom Angeklagten zur Unzucht mißbrauchte Hinderjährige, seine Stieftochter, ihm im Sinne der genannten Vorschrift zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, von den Feststellungen getragen. Ein solches Obhutsverhältnis ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß der Angeklagte das Mädchen nach der Eheschließung mit dessen Hutter in den ehelichen Haushalt aufgenommen hat (BGH NJW 1953, 471; BGH Urt.v.

8. März 1955 - 2 StR 526/54 -; Urt.v. 14. Hai 1957 - 1 StR 107/57 -). Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte als Stiefvater in der Zeit des Zusammenlebens im gemeinsamen

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Haushalt die Stellung des Familienvaters hatte und dem Ütief.- kind hierbei entweder auf Grund übereinkommens oder nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse so übergeordnet var, daß er sich nach Art eines Vaters verantwortlich fühlte oder zumindest das Kind ihn als Vertrauensperson anerkaıunte (BGH Urt.v. 3. März 1959 - 5 StR 500/58 -). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem festgestellten Sachverhalt aber mit Sicherheit zu entnehmen. Es folgt vor allem daraus, daß die Stieftochter schon im frühesten Kindesalter in die Faniliengemeinschaft aufgenommen worden war, sowie daß der Angeklazte ihr seinen Namen erteilt und sie ebenso aufgezogen hatte, wie seine leiblichen Kinder.

Auch im übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.

2. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen greifen ebenfalls nicht durch. Inwieweit das tandgericht Tatsachen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben soll, die nicht verwertet werden durften, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, daß das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.

Hübner Seibert Fischer Mai Pikart