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BGH Entscheidung vom 03.03.1959 – 5 StR 500/58

5. Strafsenat

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5 StR 500/58 | 2102 028

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Nax L m zu: Om. geboren am NEED 1912 in sup,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (im

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

‚Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

-: I. .Verfahrensrügen.

1. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Strafkammer nicht auf Grund der Hilfsamträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Hannelore BO zu vernehmen.

Hannelore Tem war zur Zeit der Taten des Angeklagten 19 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung 22 Jahre alt. Die besonderen Gründe, aus: denen der Bundesgerichtshof bei Aussagen über geschlechtsbezogene Dinge von Kindern und von Jugendlichen im Pubertätsalter unter bestimmten Voraussetzungen die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hält, liegen daher nicht vor.

2. Die Aufklärungsrüge der Revision, die Strafkammer hätte die Mutter der Hannelore FW zu der Frage vernehmen müssen, ob zwischen Hannelore und dem Angeklagten ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB vorgelegen hat, fallt ı mit der Sachrüge zusammen.

II. Die Sachrüge hat Erfolg. Bu

1. Nach den Feststellungen ‚der Strafkammer hat. der Angeklagte mit seiner damals 19 jährigen Stieftochter Hannelore FEB in Jahre 1955 mehrfach unzüichtige | Handlungen vorgenommen, indem er sie zweimal .an ‚ihren Geschlechtsteil faßte, in einem weiteren Fall ihr, während. er im Bett lag, sein erregtes Glied zeigte, und mehrfach,

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während sie ihm auf sein Geheiß die Haare wusch, an seinem erregten Glied herumspielte.

Der Angeklagte hat die Mutter der Hannelore im Jahre 1950 geheiratet, als Hannelore 14 Jahre alt war:

Über das Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Hannelore heißt es im Urteil zunächst nurı

."Sie hat den Angeklagten nach außen hin wohl

‚.als ihren Stiefvater anerkannt, innerlich mochte sie ihn aber nicht. Der Angeklagte erteilte der Zeugin DO 5) auch Weisungen, denen sie nach. dem Verlangen ihrer Mutter auch Folge zu leisten hatte."

Bei der rechtlichen Würdigung heißt es sodannı

\ "Zur Tatzeit im Jahre 1955 war die am «m 1955 geborene Hannelore I ) 19 Jahre alt. Dem ‚Angeklagten ist von seiner Ehefrau zugestanden : worden, der Hannelore Weisungen zu erteilen.

. Ihre ‚Mutter hat ihr auch selbst erklärt, daß

„ sie diese zu befolgen. hätte. Der. Angeklagte

“nat somit:die Lebensführung der Zeugin über-

„wacht und geleitet, wenn auch nicht allein, ‚go doch neben der Kindesmutter. Er hat auch

Hannelore. in ‚seinen Haushalt aufgenommen. Hierdurch ist zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter ein Fürsorgeverhältris entstanden. N

u 2. Diese knappen Darlegungen genügen nicht, um dem

_ Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkanmer- von einen zutreffenden Begriff des’ Betreuungs-

_verhältnisges- im Sinne des § 174 Nr.l SstäB" ‚ausgegangen

st. "Zwischen einem Stiefvater und, ‚einer Stieftochter

besteht noch nicht ohne weiteres. deshalb: ein'solches

Betreüungsverhältnis, weil der Stiefyater die Stief-

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tochter in seinen Haushalt aufnimmt (BGH NJW 1953,471). Entscheidend ist vielmehr in einem solchen Fall, ob der Stiefvater in der Zeit, in der er mit der Stieftochter im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, die Stellung des Vaters in der Familie hat und dem Stiefkind kraft der von ihm innegehabten Stellung in der Familie so übergeordnet ist, daß er sich für das Kind nach Art eines Vaters verantwortlich fühlt oder das Kind ihn wenigstens als. Vertrauensperson anerkennt (OLG Celle NJW 1956,1368).

Daß ein solches Überordnungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Hannelore bestand, läßt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Es fehlt an jeder Angabe darüber, worin die Weisungen bestanden, die der Angeklagte Hannelore gab und denen sie nach dem Verlangen ihrer Mutter Folge zu leisten hatte. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat, daß der Angeklagte die Lebensführung der Hannelore überwacht und geleitet hat. Weisungen, die nur Hilfeleistungen im Haushalt oder persönliche Hilfeleistungen für den Angeklagten betrafen, würden nicht genügen.

Wenn auch ein einmal zwischen Stiefvater und Stieftochter begründetes Abhängigkeitsverhältnis in der Regel nicht schon deshalb aufhört, weil die Stieftochter mit zunehmendem Alter selbständiger wird und sich der elterlichen Aufsicht mehr und mehr entzieht (vgl1.0LG Celle aa0), so ist es für die Frage, ob ein Betreuungsverhältnis zustande gekommen ist, doch nicht ohne Bedeutung, wie Hannelore sich zu etwaigen für 8 174 Nr.1 StGB bedeutsamen Weisungen des Angeklagten gestellt hat. Auch hierüber enthält das Urteil nichts. Hat Hannelore von vornherein die Weisungen des Angeklagten zurückgewiesen - die Revision behauptet es und das Urteil ergibt nichts Gegenteiliges -— und haben

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der Angeklagte und seine Ehefrau sich hiermit binnen kurzem abgefunden, so würde dies dagegen sprechen, daß zur Zeit der Taten ein Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Hannelore bestand.

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker

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