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BGH Entscheidung vom 08.03.1955 – 2 StR 526/54

2. Strafsenat

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2 stn 526/54 | 2257 003

IF

Im Namen aes Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Johann W Ep aus 1. -Ce, dort geboren am EB 1909, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Noericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Sundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Leg»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zn

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 32: Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen angibt, die den verfahrensrechtlichen Mangel enthalten. was sie unter Berufung auf den Grundsatz ausführt, dass Zweifel am Beweisergebnis sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken müssen, greift nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg, weil das"Urteil Zweifel erweckt, ob die Strafkammer § 174 Nr 1 StGB richtig ausgelegt hat. Der Angeklagte hat im Sommer 195% die unter 14 Jahre alte Gertrud Hol, eine voreheliche, nicht von ihm stammende Tochter seiner Ehefrau, als sie aus der Schule nach Hause kam, in der ehelichen wohnung auf ein Sofa gelegt und mit einer Hand durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil des Kindes gegriffen, das sich nicht wehrte. Dann kitzelte er das Kind am Geschlechtsteil und steckte schliesslich einen Finger in die Scheide des Mädchens. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Tuns bezieht sich die Strafkammer dafür, dass das Kind dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertreut war, auf "das oben geschilderte Verhältnis in der Familie des Angeklagten" (UA 4), vorher enthält das Urteil (S 2) aber nur

folgende Feststellungen: Die Ehefrau hat zwei. von Ausländern stammende uneheliche Kinder mit in die Ehe gebracht, darunter auch die acht Jahre alte Gertrud Ho a ; letztere kehrte in März 1953, nachdem sie längere Zeit im Kinderheim DE cewesen war, wieder in den Haushalt des ıngeklagten zurück. Zu dieser Zeit wohnten die Eheleute WEM in Rusmmiiiimmmn- om. Da der Angeklagte keiner geregelten Arbeit nachging, war er häufig mit seiner Stieftochter allein in der Wohnung, zumal seine Ehefrau tagsüber arbeiten ging.

Diese Feststellungen reichen nicht für die Annahme aus,

dass Gertrud Hos im Sinne des § 174 Nr 1 StGB der Erziehung, Aufsicht oder Betreuung des Angeklagten anvertraut war. Sie ergeben bisher nur, dass das Kind in dem Haushalt des Angeklagten als seines Stiefvaters lebte. Damit ist aber nicht. dargetan,

dass dem Angeklagten die Erziehung oder auch nur die Betreuung des Kindes oblag (R@ DR 1945, 20 Nr 8). Eine solche Pflicht des Stiefvaters besteht rechtlich nicht ohne weiteres; sie kann sich aber aus seiner tatsächlichen Stellung in der Familiengemeinschaft ergeben (BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951; 4 StR 512,51 vom 4. Ok tober 1951). Um dies festzustellen, bedurfte es einer genaueren Aufklärung der häuslichen Verhältnisse und der etwaigen Vervrauensstellung, die die Mutter des Kindes oder ein sonst Erziehungsberechtigter dem Angeklagten im Hinblick auf das Kind eingeräumt haben könnte.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner