Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.08.1965 – 4 StR 388/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 388/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Theodor XK EEE aus VD: geboren am ED 955 ir zu
wegen Notzucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt gun als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24, März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die 15 1/2jährige Regina M@Piurcn Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanvaltschaft.
Die Revision ist begründet.
Soweit das Landgericht aus subjektiven Gründen eine Notzucht (§ 177 StGB) als nicht erwiesen angesehen hat, 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Zum inneren Tatbestand sowohl der Notzucht als auch der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gehört, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, einen ernstgemeinten Widerstand zu brechen, oder daß er wenigstens damit gerechnet hat, es werde ihm ernsthafter Widerstand geleistet und der Beischlaf oder die unzüchtige Handlung nur infolge der Gewalt geduldet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1955 - 3 StR 337/55). Die hierzu von der Strafkammer getroffenen widerspruchsfreien Feststellungen lassen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch den Schluß zu, daß der Angeklagte möglicherwcise das Verhalten des Mädchens falsch verstanden und mißdeutet hat und deshalb der Auffassung gewesen sein kann, es sei mit seinem Vorgehen einverstanden (UA. 9 - 11). Auch den bedingten Vorsatz hat die Strafkamner ersichtlich verneint, da sie auf die Beurteilung eines früheren Vorfalls durch das landgericht Essen Bezug nimmt. In diesen früheren Urteil hatte das Landgericht den Angeklagten als einen "Casanova" geschildert, "der sich seiner Erfolgsaussichten in geschlechtlicher Hinsicht bei Frauen wohl bewußt ist, der aber nicht mit Gewalt seine sexuelle Befriedigung zu erreichen versucht" (UA. 11), Der Angeklagte erstrebte also nach der Überzeugung des Landgerichts möglicherweise auch im vorliegenden Fall nur Geschlechtsverkehr mit Einwilligung des Mädchens, ohne eine gewaltsame Vornahme des Beischlafs auch nur bedingt zu wollen.
Es genügt, daß die vom Landgericht gezogenen Schlüsse möglich sind. Daß sie nicht zwingend, nicht überzeugend oder unwahrscheinlich seien, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen. Das ist eine Folge des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Danach ist die Nicht-
verurteilung wegen Notzucht aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden.
Dagegen hat die Strafkammer nicht erörtert, ob sich der Angeklagte der tätlichen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) schuldig gcmacht hat, obwohl der Sachverhalt hierzu Veranlassung gibt (vgl. BGH NJW 1951, 368 Nr. 21). Dem Antragserfordernis genügt . der Strafantrag vom 23. Dezember 1964 Bl. 1 v d.A. (BGH IM Nr. 18 zu § 1§ 5 StGB = MDR 1957, 52 Nr. 62).
Der tätlichen Beleidigung kann der Angeklagte sclbst dann schuldig sein, wenn er irriger Weise angenommen haben sollte, daß das Mädchen 17 Jahre alt und mit seinem unzüchtigen Verhalten und dem Geschlechtsverkehr einverstanden sei. Diese vermeintliche Einwilligung in eine Ehrverletzung ist bei dem Jjugendlichen Alter und der geschlechtlichen Unerfahrenheit des Mädchens. unbeachtlich (Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rän. 15 zu § 1§ 5 StGB; BGH NJW 1954, 847 Nr. 23). Der Angeklagte hat sich der unerfahrenen Jugendlichen mit falschem Namen vorgcestellt und verschwiegen, daß er verheiratct ist (UA 2, 3). Er hat dem Mädchen sodann zugemutet, unzüchtige Handlungen auszuführen, und sie zur Duldung solcher Handlungen veranlaßt, dic gröblichst gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verstießen (UA 6). Damit hat er in besonderer Weise seiner Nißachtung der Geschlechtschre des ihm nicht näher bekannten Mädchens Ausdruck gegeben. Aus seinem Verhalten kann auf einen mindestens bedingten Beleidigungsvorgang geschlossen werden (vgl. BGH GA 1956, 316; Urt. d. Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1955 - 5 StR 360/55; BayObLG JR 1963, 229).
Aus diesen Gründen war das freisprechende Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
In der neuen Verhandlung ist die Strafkammer - abgesehen von der Bestimmung des § 358 Abs. 1 StPO - in der Beurteilung,
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des Sachverhalts frei. Sie ist insbesondere nicht gehindert, erneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht wenigstens
mit bedingtem Vorsatz der Notzucht schuldig gemacht hat, wofüvt einige erschwerende Umstände bei seinem Vorgehen immerhin sprechen könnten.
Der Generalbundesanwalt hat ebenfalls die Aufhebung des Urteils für notwendig erachtet; er hält auch die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des vom Landgericht abgelehnten Vor _ wurfs der Notzucht für fehlerhaft.
Krumme Flitner
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr
Sanders Spiegel
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