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BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 3 StR 337/55

3. Strafsenat

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3_StR 337/5

2228 045 il Im Namen des Volkes In In der Strafsache

gegen

dort geboren am au 1904,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident, Glanzuenn als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt am ' als Vertreter der Sundesanwaltschaft,

Justizangestellter 3 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

._. £\ F nt

Der Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht an einer Trau zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rüst Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß entgegen dem Widerspruch seines Verteidigers nach Ausschluß der Öffentlichkeit einer Kriminalbeamtin die Anwesenheit im Sitzungssaal erlaubt worden sei. Diese habe sich während einer Pause mit noch nicht vernommenen Zeuginnen unterhalten

und habe ihnen Kenntnis geben können von dem Inhalt

der Aussage des Angeklagten und schon vernonmener Zeugen.

Nach § 175 Abs 2 GVG kann das Gericht einzelnen Personen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. Ob es von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, unterliegt seinem Ermessen. Einer Anhörung der Beteilisten bedarf es nicht. Infolgedessen konnte das Gericht die Zulassung der Kriminalsekretärin Bee beschließen, ohne die Einwendungen der Verteidigung. zu beachten. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

b) Die Revision macht ferner geltend, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt Qurch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden, weil das Gericht die beantragte Zuziehung eines sexualwissenschaftlich gebildeten Arztes als Sachverständigen abgelehnt habe. Die Verteidigung sei außerdem dadurch beschränkt worden, daß die von ihr an den Polizeibeanten SB zestellte Frage nach seinem Gewährsmann nicht beantwortet worden sei.

Gerichtsbeschlüsse der bezeichneten Art sind nicht ergangen. 9 338 Ir 8 StPO kommt nicht in Betracht. Auf die Ablehnung der an Ss gerichteten Frage kann die Revision nicht gestützt werden, weil keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs 2 StPO herbeigeführt worden ist. Übrigens wäre die Antwer; für die Entscheidung bedeutungslos gewesen. —.

Den im Anschluß an die Schlußvorträge gestellten Antrag auf Vernehmung eines Sexualforschers hat das Landgericht in den Urteilsgründen beschieden. Dazu war es befugt, weil es den erst nach dem Antrag auf Freisprechung gestellten Beweisamtrag als Hilfsamtrag auffassen konnte (BGH MDR 1951, 275). Außerdem hat das Landgericht die durch den Sachverständigen zu beweisende Behauptung des Angeklagten über seine Unfähigkeit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs als unwiderlegbar erachtet und deshalb mit Recht von einer weiteren Beweiserhebung darüber abgesehen.

2.) Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden:

a) Folgender Sachverhalt ist festgestellt:

Der Angeklagte erbot sich, der Hausgehilfin Irmgard I] einen Koffer zu tragen, den sie ihrer Dienstherrschaft zurückzubringen hatte, Nach Ablehnung seines Angebots begleitete er sie etwa 2 km weit. Auf seinen }unsch blieben dann beide Stehen. Er drückte nun den Koffer aus ihrer Hand zu Boden, so daß sie loslassen mußte, und stellte ihn beiseite, Nachdem er ein Stück weggelaufen und wieder zurückgekehrt war, zog er die m] gewaltsam die Straßenböschung hinunter auf einen kleinen Grashang,

wo er sie zu Boden warf. Dann streifte er der Ag. die aus Anks&st um ihr Leben - sie hielt den Angeklagten für

einen Autobahnmörder - zu keiner nennenswerten Widerstands-

leistung fähig war, den Schlüpfer von einem Fuß, entblößte

sein Glied und machte sich mit der Hand an ihrem Geschlechts--

teil zu schaffen. Als er Samenerguß gehabt hatte. ließ er von ihr ab.

Zur Gewaltunzucht gehört die Anwendung körperlicher Kraft zwecks Brechung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes (RG JW 1938, 27534 Nr 7). Die Revision be-

kämpft die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte

habe einen Widerstand gebrochen. Ihrer Meinung nach sprechen die gesamten Umstände dagegen, namentlich die Tatsache, daß sich die A die Begleitung des Angeklagten und eine Umarmung von ihm hat gefallen lassen.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Verhalten der nach den Feststellungen verängstigten Zeugin wenig geeignet war, ihren Widerstandswillen nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Immerhin kann die Annahme des Lanägerichts, der Angeklagte habe bei seinem Vorgehen gegen sie Gewalt angewendet, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Das Herunterziehen über die Stra-Benböschung erforderte, ebenso wie das Niederwerfen einen gewissen Kraftaufwand. Das Landgericht konnte daher darin den äußeren Tatbestand eines Verbrechens gegen § 176 Abs ı Nr (u ‚StGB erblicken.

b} Bedenken bestehen jedoch gegen die Beiahung des inneren Tatbestandes. Dieser setzt voraus, daß der Anseklagte sich bewußt gewesen ist, einen ernstgemeinten Widerstand zu brechen, oder daß er mindestens damit gerechnet hat, die Angegriffene leiste ernsthaft Widerstand ınd dulde die unzüchtigen Handlungen nur infolge der

Gewalt:

Das Landgericht ist der Überzeugung, dem Angexiagsten sei die Abneigung der 2 gegen "derartigen Umgang" wie auch ıhre Angst vor ihm aufgefallen. Taraus folgert =s die Vorsätzlichkeit einer Gewaltanwenäung. Diese Begründung reicht nicht aus, zumal sie den Sachverhalt nicht vollständig erfaßt.

Wach den Feststellungen hatte der Angeklagte schon unterwegs einmal seinen Arm um die Hüfte der N ] gelegt. Darüber, daß sie diese Zudringlichkeit zurückgewiesen oder gar sich dagegen gewehrt hätte, enthält das Urteil nichts. Als der Angeklagte sie zum Stehenbleiben ‚aufforderte, tat sie das. Da sie auch all das Tolgende ohne irgendeine erkennbare Gegenwehr oder auch nur eine wörtliche Ablehnung geschehen ließ, ist nindestens zweifelhaft, ob sich der Angeklagte bewußt war, durch sein Handeln ihren Widerstand zu brechen und dadurch die Duldung der unzüchtigen Berührung zu erzwingen. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, durch eine besondere Gewaltanwendung von vornherein jeden Abwehrwillen der 2. zu ersticken oder daß er sie durch irgendeine Drohung in Angst versetst hat. Vielmehr ist ihm die Erreichung seines Zieles infolge ihrer völligen Untätigkeit gelungen, in der er möglicherweise eine stillschweigende Einwilligung gefunden hat. |

Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2

Satz 3 StPO Gebrauch gemacht. Busch

Koeniger Maaß

Glanzmann Jagusch