Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.07.1965 – 4 StR 346/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_346/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Hermann 1 aus
FO, zeboren am ED 1955 ir u,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanualt en als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg von 9. April 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte durchfuhr an 9. November 1964 abends gegen 18.15 Uhr, also bei Dunkelheit, auf der 5 m breiten Landesstraße 52 mit seinem Personenkraftwagen die Ortschaft Harkebrügge. Unweit des Ortsendes, aber noch inner-
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halb der geschlossenen Ortschaft überholte er ein vor ihm in ein Anwesen einbiegendes Fahrzeug. Als er gleich danach wieder nach rechts einscherte, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß die rechte Seite der Straße frei sei, fuhr er so dicht an drei dort in seiner Fahrtrichtung gehenden Fußgängern vorbei, daß er die links neben ihrem sich hart am Rande der Fahrbahn haltenden Ehemann eingehakt gehende Frau Elisabeth CB nit ier vorderen rechten Dachecke seines Fahrzeugs erfaßte. Frau CP, ie mitgerissen und in den Straßengraben geschleudert wurde, erlitt einen Schädelbruch und war sofort tot. Ihr Mann stürzte auf die Straße und trug Prellungen am linken Bein davon, die ihn i mehrere Tage behinderten.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich
unbegründet.
Zum Strafausspruch bringt sie vor, die getötete Fußgängerin sei an dem Unfall mitschuldig gewesen, ihr Mitverschulden sei von der Straikamner rechtsirrig nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden.
Auch insofern kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter nur genötigt, ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen und bei der Strafzumessung zu erörtern (BGHSt 3, 218; BGH VRS 15, 429; 19, 126; BGH Urt.
v. 10. November 1955 - 4 StR 388/65 - in DAR 56, 78). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
A
Soweit die Revision meint, die Eheleute CE hätten ebenso wie ihr sie begleitender Neffe auf dem neben der Fahrbahn befindlichen, für den Fußgängerverkehr geeigneten "Bankett" gehen müssen, verkennt sie, daß Fußgänger nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO die Fahrbahn im Längsverkehr benutzen dürfen, wenn weder ein besonderer Gehweg noch ein befestigter Seitenstreifen vorhanden ist. kin bloßer Grünstreifen, wie er nach den Feststellungen neben der Fahrbahn herlief, genügte diesen Anforderungen nicht (vgl»
BGH VRS 17, 420).
Da sich die Eheleute CHE innerhalb der geschlossenen Ortschaft bewegten, durften sie auch auf der rechten Straßenseite in unmittelbaren Anschluß an den Grünstreifen nebeneinander gehen. Das Gesetz schreibt beim Fehlen von Gehwegen nur für den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften eine Benutzung der linken Straßenseite, und zwar der äußerst linken Straßenseite vor (§ 37 Abs. 1 Satz 3 StVO), für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften hat es keine bestimmte Regelung getroffen. Kier jedenfalls dürfen Fußgänger nicht nur die rechto Straßenseite benutzen, sondern sich dabei grundsätzlich auch zu zweit nebeneinander halten. Das folgt mittelbar auch aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber insoweit nur für Radfahrer bestimmte Anordnungen gegeben hat, wobei er es sogar innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein, d.h. auch bei Bundesstraßen zuließ, daß Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird (§ 28 StVO). Daß zwei Fußgänger auf der rechten Straßenseite nebeneinander gehen,ist nicht nur weniger störend für den Straßenverkehr als das Nebeneinanderfahren von zwei Radfahrern. Es entspricht auch einem im natürlichen menschlichen Verhalten und in sozialen Bedürfnissen wurzelnden (Führen von Kindern oder alten und gebrechlichen Personen) herkommen, das der Gesetzgeber
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stillschweigend achten wollte, soweit er es keinen ausdrücklichen besonderen oder allgemein von allen Verkehrsteilnehmern nach Maßgabe der jeweiligen Verkehrslage zu beachtenden Beschränkungen (§ 1 StVO) unterworfen hat.
Es kann hiernach dahinstehen, ob ein gewisses Hitverschulden der Getöteten darin erblickt werden könnte, daß sie dem von hinten kommenden Straßenverkehr keine ausreichende Beachtung schenkte, um danach ihr Verhalten einzurichten.
Denn ein solches Kitverschulden wäre nach den hier gegebenen Umständen, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß es sich nur um eine Landesstraße handelte, jedenfalls so gering, daß das Landgericht es bei der Strafzumessung nicht zu beachten brauchte. Daß es die Frage überhaupt gesehen hat, ergibt sich daraus, daß es die Möglichkeit einer Vermeidung des Unfalls bei einem Hintereinandergehen der Eheleute Ci in Zusamnenhang mit der Entscheidung über die Straflaussetzung zur Bewährung berücksichtigt hat.
Krummo Wilims Flitner Kayr Sanders
".