Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 04.08.1965 – 2 StR 282/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat ein vermindert Zurechnungsfähiger eine nit Strafe beärohte Handlung begangen und erfordert die öffeniliche Sicherheit nach Verbüßung der schuldangenessenen Strafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so kann hiervon nicht abgesehen und stattdessen aus Sicherungsgründen auf eine übernäßige, der Schuld nicht entsprechende Freiheitsstrafe erkannt worden.
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
StGB §§ 51 Abs. 2, 42 b
Hat ein vermindert Zurechnungsfähiger eine nit Strafe beärohte Handlung begangen und erfordert die öffeniliche Sicherheit nach Verbüßung der schuldangenessenen Strafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so kann hiervon nicht abgesehen und stattdessen aus Sicherungsgründen auf eine übernäßige, der Schuld nicht entsprechende Freiheitsstrafe erkannt worden.
BGH,Urt.v. 4. August 1965 2 StR 282/65 LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
nr re re an
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Klaus Wolfgang I ie zus “gu geboren an EEE 193 in : «rei: Suiten
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat. in der Sitzung vom 4. August 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräeident Dr. Baldus’
u als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
-als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nun
als. Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. landgerichts in Kassel von 5. Härz 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. .
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkaumer. deg Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Kechts wegen
ne a a a dr re ur ha
Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen im Jahre 1964 begangener versuchter Notzucht in vier Fällen und wegen ver-
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suchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die kevision des Angeklagten hat zum Teil Zkrfolg.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hierzu trägt die Revision auch nichts vor. Zu Recht beanstandet sie aber den Strafausspruch. . i
Allerdings sind die Vorschriften des § 267 Abs. 2 und 3 StPO nicht verletzt; denn. die Strafka:mer führt aus, inwieweit behauptete gesetzliche Strafmilderungsgründe vorliegen, und gibt auch die für die Strafzumeasung bestimmenden Umstände an. Gegen ihre Erwägungen bestehen jedoch sachlichrechtliche Bedenken.
"Nach den Gutachten des ärztlichen Sachverständigen war der leicht schwachsinnige, jetzt 22 Jahro alte Angeklagte bei Begehung der Straftaten zwar in der lage, das Strafbare seines Tuns einzusehen; seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch auf Grund gestörier charakterlicher Veranlagung, Debilität und einer ' nicht ausschließbaren organischen frühkindlichen Hirnschädigung erheblich vermindert. Der Sachverständige glaubt aber, daß bei dem Angeklagten, der nach seinem jetzigen Entwicklungsstand einem 17 - 1Ä8Jährigen gleichzusetzen ist, mit der zu erwartenden‘ Nachreife der Drang zu Aggressioren und zu triebhaften Entgleisungen nachlassen werde. Er hält eine solche Nachreife innerhalb von zwei bis sechs Jehren für möglich. . |
Dio Strafkammer ist auf Grund der nach ihrer Ansicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und nach dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten der Auffassung, daß dieser vermindert zurechnungsfähig sei.
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Sie berücksichtigt dies strafnildernd nach § 51 Abs. 2 5töB, macht weiter von der Möglichkeit der Strafernäßigung bei: versuchten Delikten nach den §§ 43, 44 StGB in. jedem-Falle Gebrauch und billigt dem Angeklagten auch nmildernde Umstände nach den 88.176 Abs» 2, 177 Abs. 2 StGB zu. Als straferschwerend erachtet sie die Vielzahl der ‚kurz aufeinanderfolgenden Taten und hält zur Abschreckung vor weiteren strafbaren Handlungen und "zur Förderung der Reifevorgänge im Wesen des Angeklagten!" eine: erhebliche Strafe für notwendig»
Das Gesetz sieht‘ bei Annahme mildernder Umstände für ‘das vollendete Verbrecher der Notzucht eine lindeststrale von einem Jahr und für das Verbrechen der Unzucht nit einen Kinde eine solche von sechs lionaten vor. Diese äindeststrafen hätten daher bei zweinaliger Ermäßigung für die versuchten Taten auf 22 Tage bzw. 11 Tage herabgesetzt werden können.’
Obwohl die Strafkamner beachtliche Kilderungsgründe feststellt und von den gesctzlichen itilderungsmöglichkeiten Gebrauch macht, erkennt sie auf äinzelstrafen von jeweils einem Jahr Gefängnis und bildet hieraus eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis. Sie geht dabei erheblich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, die lin ızelstrafen von jeweils sechs llonaten Gefängnis und eine Gesamtstrafe von einen Jahr sechs Nonaten Gefängnis für angenossen, allerdings auch die Unterbringung in einer lieil- oder ı Pflegeenstalt für geboten hielt.
Schon die Höhe der ausgesprochenen Strafen legt die Annahme nahe, daß die Strafkamner sich von fehlerhaften Zumessungserwägungen hat leiten lassen. Die Annahme wird bestätigt durch die Ausführungen zur Höho dor Gesen 1fCo Die strafkammer rechtfertigt sie nit der ‚Erwägung, daß ein
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enger Zusammenhang mit den Sicherungsgedanken nach
§ 42 b StGB bestehe; denn eine Sicherungsmaßnahme "im weitesten. Sinne" sei bei dem Angeklagten unerläßlich. ‘Das Sicherungsmittel brauche aber nicht. immer und ausschließlich die Einweisung in eine lieil- oder Pflegeanstalt zu sein, wenn deren Erfolg auch, auf andere Weise erreicht werden könne. Der Angeklagte sei zudem nach seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht ein "Fall", der nach der Strafverbüßung aus Gründen der Sicherheit der Allgemeinheit durch Strafurteil in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Schließlich wird diese Begründung dahin ergänzt, daß bei der zu erwartenden fortschreitenden Nachreife der Unterbringungszweck zugleich mit der Strafe. erreicht werden könne, und daß die Strafkammer deshalb von der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgesehen habe.
Es mag dahinstehen, ob diese Ausführungen insofern widerspruchsvoll sind, als die Strafkammer zwar die : Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bei der zu erwartenden Persönlichkeitsentwicklung zur Sicherung der Allgemeinheit nicht für erforderlich erklärt, die hohe Strafe aber gerade als 'Sicherungsmaßnahme rechtfertigt. Tatsächlich glaubt sie, eine an Sich, nämlich bei Verhängung der schuldangemessenen Strafe, gebotene Unterbringung durch eine übermäßige, der Schuld des Angeklagten nicht mehr entsprechende Freiheitsstrafe ersetzen zu können. Dies ist aber nicht zulässig.
Grundlagen der Strafzumessung sind die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters. Unter Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung dieser Gesichtspunkte soll der Richter die gerechte, d.h. schuld-
angemessene Strafe finden. Der Strafrahmen z„ibt ihm hierzu einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine Strafe noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 3, 179; 7, 28). Der Richter kann dabei auch anderen Strafzwecken, 50 denen der Äbschreckung und der Sicherung, Raun geben. Der Präventionszweck darf aber nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten. Die nachrangigen Zumessungsgründe können ein Überzaß in diesen Öinne nie- ‚mals rechtfertigen: (Jagusch in LK 8. Aufl. Vorben. zu
Spendel NJ\ 1956, 775 ff; Koffka JR 1955, 322, 324).
Die Strafkammer durfte somit bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe das entscheidende Gewicht nicht dem Gedanken der Sicherung beilegen; ihm dient bei einen vermindert zürechnungsfähigen Täter die in § 42 b StGB vorgesehene Sicherungsmaßregel. Hiernach hat das Gericht
'- dio Unterbringung eines Angeklagten, der im Zustande der
verminderten Zurechnungsfähigkeit cine mit Strafe vedrohte Handlung begangen hat, 'anzuoränen, wenn die Sicherheit’ der Allgemeinheit es erfordert. Liegt diese Voraussetzung bei Verhängung einer schuldangencssenen Strafe voraussichtlich im Zeitpunkt der Entlassung des vermindert Zurechnungsfähigen aus. der Strafhaft vor, so ist die Unterbringung anzuordnen; es steht dann nicht im Belicben des
- Gerichts, das Ziel der Sicherung in anderer „cisce zu
erreichen.
Die Strafkammer verkennt aber auch, daß die Ersetzung der etwa notwendigen Anordnung der Unterbringung durch den Ausspruch einer höheren Strafe wesen der verschicdenen Folgen zu einer Beschwer des Angeklagten Tühren kann. Bei der Unterbringung kanh nünlich das Gericht rach % 42 ZT Abs 5 StGB
jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Falls es dies bejaht, muß die Entlassung des Untergebrachten angeordnet werden. Demgegenüber ist
es bei einer etwaigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft an die in § 26 StGB bestimmten Voraussetzungen gebunden. .
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Möglichkeit einer "wesensformenden, reifefördernden erzieherischen Einwirkung" auf den Angeklagten in einer Strafanstalt eher gegeben sein soll als in einer Heiloder Pflegeanstalt, in der der Ängeklagte unter ständiger Betreuung von Ärzten stent, die in der Behandlung geistig Erkrankter erfahren sind. Es liegt : vielmehr im Interesse sowohl des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wie auch der Allgemeinheit, daß er, gerade, wenn eine Nechreife und damit eine Beseitigung oder doch eine erhebliche Kinderung seiner Gefährlichkeit zu erwarten ist, nach Verbüßung der angemessenen Strafe der therapeutischen Behandlung in der lieilanstalt zugeführt wird.
Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamnmer auch zu prüfen haben, ob nach Verbüßung einer angemessenen Strafe nicht bereits andere Maßnahmen, wie die Revision
vorträgt, genügen, ua die jetzt bestehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen.
Baldus Dotterweich Kirchhof Die Bundesrichter lieyer und Henning sind im Urlaub ortsabwesend und daher
verhindert zu unterschreiben.
Baldus