Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.09.1997 – 5 StR 363/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. September 1997 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Sep-
tember 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Die weitergehende Revision wird nach SS 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer 1979 verübten Vergewaltigung eines damals 14-jährigen Mädchens zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die allein im Strafausspruch
Erfolg hat.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne von 8 177 Abs. 2 StGB unter anderem mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft, jedoch sei zu berücksichtigen, daß es nur deshalb zu keiner Verurteilung habe kommen können, weil die Zeuginnen weitere sexuelle Übergriffe, die vor der angeklagten Tat geschehen seien, nicht angezeigt hätten (UA S. 11). Dies
läßt besorgen, daß das Landgericht den Gesichtspunkt der
fehlenden Vorstrafen des Angeklagten in unzulässiger Wei-
se relativiert hat.
Der Angeklagte ist nicht durch ein früheres Strafverfahren auf die Verwerflichkeit seines Handelns aufmerksam gemacht worden. Zwar kann auch die Begehung weiterer Straftaten ohne die Warnfunktion einer zwischenzeitlichen Verurteilung Schlüsse auf den Schuldgehalt der neuen Tat und die Täterpersönlichkeit zulassen. Dies gilt auch - bei ausreichenden Feststellungen, wie sie hier zu den verjährten Taten getroffen worden sind - für Straftaten, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, selbst wenn ihretwegen gar kein Strafverfahren durchgeführt worden ist (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 283). Dies hat das Landgericht jedoch bereits gesondert (vgl. UA S. 12) strafschärfend gegen den Angeklagten gewertet.
Im Anschluß an UA S. 11 merkt der Senat im übrigen an: Der Umstand, daß der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, stellt einen strafmindernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächli-
chen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt bleiben und
der Gesetzgeber diesem Umstand durch 8 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen hat, daß die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Opfers ruht.
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Tepperwien Gerhardt