Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.02.1965 – 4 StR 498/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 498/65 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Metallarbeiter Rudolf RD ; ohne festen
Wohnsitz, geboren am EEE 915 ir Oi RH1G.
zur Zeit in Strafhaft in vorliegender Sache,
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ‚Sitzung vom 22, Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal . -als beisitzende Richter, Bundesanwalt aD | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0) als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt::.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Februar 1965 im Strafausspruch mit. den’ Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,: auch über die Kosten des Rechtsmittels, an „eine andere Strafkammer des Landgerichts" zurückver- ; wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß von der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB abgesehen wurde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung erkennen lassen, hat das Landgericht die von ihm ausgesprochene hohe Gefängnisstrafe vorwiegend für erforderlich erachtet, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen dieser Art abzuschrecken. Es ist der Ansicht, diese hohe Strafe werde den Angeklagten nachhaltig beeinflussen und bewirken, daß die an sich zu bejahende bestimmte Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sich frühestens in sechs Jahren wieder verwirkliche. Die Gefahr einer Ärgerniserregung in so großen Zeitabständen, meint die Strafkanmmer, könne mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff eines lebenslangen Entzugs der persönlichen Freiheit die Anordnung nach § 42 b StGB nicht rechtfertigen.
Diese Begründung unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie in Verkennung des § 42 f StGB davon ausgeht, daß eine Anordnung der Unterbringung näch § 42 b StGB zum lebenslangen Entzug der persönlichen Freiheit führe. Sie 1§ 88t überdies außer acht, daß Grundlage der Strafzumessung die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters sind und daß die Berücksichtigung des Strafzwecks der Sicherung jedenfalls dort zurückzutreten hat, wo das Gesetz besondere Vorkehrungen der Sicherung vorsieht. Aus diesem Grunde ist es nicht zulässig, der Anwendung des
§ 42 b StGB durch die Verhängung einer abschreckend hohen, dem Maß der persönlichen Schuld jedoch nicht mehr entsprechenden Strafe auszuweichen (siehe hierzu besonders die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH Urt. v.
4. August 1965 - 2 StR 282/65 -).
Hiernach ist das angefochtene Urteil wegen des engen Zusammenhangs zwischen Strafzumessung und Abschen von der Maßrcgel des § 42 b StGB nicht nur in dem letzten Punkt, sondern zum Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanwendung des § 42 b StGB steht dem nicht entgegen. Sie ist im Rahmen des rechtlich Möglichen als Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch zu deuten (vgl. BGHSt 7, 101; 19, 46, 48).
Krumnme Willms Flitner
Byanders Hürxthal