Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.07.1965 – 4 StR 343/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Nur zu B der Urteilsgründe StGB § 307 Nr. 2 §§ 307 Nr. 2 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn versuchter Mord und schwere Brandstiftung (§ 306 StGB) tateinheitlich zusammentreffen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
Nur zu B der Urteilsgründe
StGB § 307 Nr. 2
§§ 307 Nr. 2 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn versuchter Mord und schwere Brandstiftung (§ 306 StGB) tateinheitlich zusammentreffen.
BGH, Urt. v. 30. Juli 1965 - 4 StR 343/65 - SchwG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 343/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Hugo CB ; zuletzt wohnhaft in
RE, zehoren an ED 1914 in DER, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt > .:.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 23. September 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 24. September 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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rechte für zehn Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolge.
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A. Die Verfahrensrügen:
Der Beschwerdeführer behauptet, das Schwurgericht habe die körperliche Untersuchung der Ehefrau des Angeklagten, die als Zeugin die Aussage verweigert hatte, durch einen Sachverständigen angeordnet, ohne sie über ihr Recht, auch die Untersuchung zu verweigern, zu belehren, Er meint, nach der Aussageverweigerung sei die Untersuchung nicht mehr zulässig gewesen, jedenfalls aber habe deren Ergebnis mangels Belehrung der Untersuchten nicht verwertet werden dürfen, Die Rüge ist unbegründet. Das Gesetz verbietet es nicht, einen Zeugen, der die Aussage aus einem der Gründe des § 52 StPO verweigert, zur Feststellung von Spuren oder von Folgen einer strafbaren Handlung an seinem Körper zu untersuchen (§ 81 c StPO). Allerdings muß der Zeuge über sein Recht, auch die Untersuchung abzulehnen, besonders belehrt werden (BGHSt 12, 235, 242; 13, 394). Eine bestimmte Form und einen bestimmten Wortlaut der Belehrung schreibt § 52 StPO nicht vor. Sie richten sich nach dem Sinn | und Zweck der Belehrung, dem Zeugen klar zu machen, daß er | die Aussage, hier die Untersuchung, verweigern dürfe. Die Be- | lehrung darf daher auch in die Form einer Frage gekleidet wer- | den. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist vermerkt, daß Frau Gröning nach Belehrung gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert, sich jedoch bereit erklärt hat, ihre Brandverletzungen von ' dem Sachverständigen Dr. Kanitz untersuchen zu lassen. Hieraus ergibt sich, daß die körperliche Untersuchung mit Einwilligung der Zeugin durchgeführt worden ist, nachdem sie vorher ausdrücklich gefragt worden war, ob sie sich für eine Untersuchung zur Verfügung stellen wolle. Aus dieser Art der Fragestellung im Zusammenhang mit der früheren Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht konnte sie entnehmen, daß sie die Untersuchung ablehnen dürfe.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte der Sachverständige Dr. Kanitz Mitteilungen, die ihm Frau Gröning während der Untersuchung und im Zusammenhang mit ihr machte, für sein Gutachten verwerten. Frau Ci war schon vor ihrer Befragung durch den Sachverständigen vom Richter ordnungsgemäß belehrt worden, daß sie. als Ehefrau des Angeklagten keine Angaben zu machen brauche. Wie der Senat in BGHSt 11, 94, 100 entschieden hat, stehen Angaben, die ein Zeuge einem Sachverständigen bei der Untersuchung macht, in gewissem Sinne Aussagen vor dem Gericht gleich. Sie dürfen daher für die Entscheidung verwertet .werden, wenn der Zeuge vor der Befragung durch den Sachverständigen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Dies ist hier geschehen. Die Tatsache, daß Frau GEB zunächst die Aussage verweigert hatte, hinderte sie nicht daran, dem Sachverständigen Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung zu beantworten. Da sie die Antworten nach Belehrung über ihr Recht zur Aussageverweigerung gab, durften sie verwertet werden.
Unbegründet ist auch die Rüge, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe bei der Vernehmung der Zeugin Be die Vorschriften der §§ 69 Abs. 1 und 3, 136 a, und 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe der Zeugin keine Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Aussage gegeben, sondern ihr sofort Vorhalte aus der Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung gemacht, er habe sie ferner durch die Frage, ob sie bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe, eingeschüchtert, ist nicht bewiesen. Das Protokoll gibt keine Auskunft darüber, ob die Zeugin BED im Zusammenhang vernommen worden ist. Nach der dienstlichen Äußerung dcs Vorsitzenden konnte die Zeugin alles sagen, was sie wollte. Sie hat sich jeweils zu einzelnen Punkten im Zusammenhang geäußert und der Vorsitzende hat ihr jeweils bei Widersprüchen ihre Angaben bei der Polizei vorgehalten. Seine Frage, ob sie bei der Polizei denn nicht die Wahrheit gesagt
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habe, war dadurch veranlaßt, daß die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung erklärte, es sei doch wohl nicht alles so gewesen, wie sie es damals bei ihrer Vernehmung durch die Polizei gesagt habe. Hieraus hatte der Vorsitzende den Verdacht geschöpft, die Zeugin sei beeinflußt worden. Das Verfahren des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des 8 69 Abs. 1 Satz 1 StPO verbietet es nicht, den Zeugen durch Zwischenfragen, Vorhalte oder lenkende Hinweise zu unterbrechen, wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen, klaren und vollständigen Aussage angemessen erscheint. Ein solches Vorgehen kann auch im Interesse des Zeugen veranlaßt sein, wenn es dazu dient, ihn vor einer falschen Aussage zu bewahren. Das Gesetz läßt es auch zu, einen Zeugen "punktweise" zu einzelnen Geschehensabschnitten zu vernehmen und ihm die dazu gehörenden Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, bevor zum nächsten Abschnitt übergegangen wird. ‘Es ist nicht angebracht, das Ermessen des Tatrichters bei der Gestaltung der Zeugenvernehmung durch starre Vorschriften einzuschränken. Dies wäre der Erforschung der Wahrheit‘ bträglich. Dem Gesetz ist genügt, wenn der Versuch gemacht wird, den Zeugen zu einer zusammenhängenden Darstellung zu veranlassen. Es ist nicht verboten, einen Schwanke den Zeugen dabei sofort nachdrücklich an seine Wahrheitspflicht | zu erinnern, Darin liegt keine Einschüchterung des Zeugen. Zu dem Vorwurf der Revisionsbegründung, die Art der Vernehmung der Zeugin BB habe den Grundsätzen der Vernehmungspsychologie widersprochen, ist zu bemerken, daß, abgesehen davon, daß dafür kein tatsächlicher Anhalt vorliegt, die Erfahrungsregeln über die zweckmäßige Gestaltung einer Vernehmung keine Rechtssätze sind, deren Verletzung mit der Revision gerügt werden könnte.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Ablehnung des Beweisamtrages des Verteidigers auf Vernehmung zweier namentlich benannter Sachverständiger darüber, daß auch derjenige, der das Benzin auf dem Flur vor der Zimmertür der Frau Ca
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angezündet hat, mit großer Wahrscheinlichkeit Brandverletzungen davongetragen habe. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt; weil die Behauptung, der Brandlegeer könne sich verletzt haben, für die Entscheidung ohne Bedeutung, die Behauptung, er müs se sich verletzt haben, aber bereits durch die Gutachten der vernommenen sechs Sachverständigen widerlegt sei. Daß der Brandleger verletzt werden konnte, bedurfte keines Beweises. Das Schwurgericht hat sich mit dieser allgemeinen Erfahrung nicht in Widerspruch gesetzt. Die Feststellung, daß der Angeklagte das auf dem Bunkerflur.vor der Tür von Frau Gib ausgegossene Benzin mit einem Streichholz angezündet habe und daß er dabei nicht notwendig Brandverletzungen habe erleiden müssen, ist nicht erfahrungswidrig und verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Das Schwurgericht sagt unter Schilderung der räumlichen Verhältnisse auf dem Flur ausdrücklich, daß der Angeklagte
beim Anzünden einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten konnte. Diese Überzeugung beruht auf den Ausführungen mehrerer Sachverständiger. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger zu dieser Frage drängte sich nicht auf.
Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung mehrerer Beweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung von Zeugen durch das GE. unzulässig, da sie nicht in der. durch § 344 Abs. 2 Satz 2/vorgeschriebenen Form erhoben sind.
In der Revisionsbegründung wird zwar der wesentliche Inhalt
des Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt, nicht aber der Inhalt
der Beweisamträge, insbesondere nicht die Tatsachen, die die Zeugen bestätigen sollten. Hierüber enthält sie nur unvollständige und zudem. teilweise unzutreffende Angaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, ein Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt, daß der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit ‚dieses Beschlusses ergeben sollen (BGHSt 3, 213). In der Revisionsbegründung wird nur vorgetragen, daß die zeugen sm:
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ID Tom FEB und Ka für die Behauptung benannt worden seien, Frau CGl>sei der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen. Der dem Hauptverhandlungsprotokoll als Anlage beigefügte schriftliche Beweisamtrag enthält jedoch diese bestimmte . Behauptung nicht. Dort sind nur Tatsachen behauptet worden, die ‚allenfalls als Anzeichen dafür bewertet werden konnten, daß Frau CB der Gewerbsunzucht nachgegangen sei. Ferner wird der Vortrag der Revisionsbegründung, der Beweisamtrag sei vom
Verteidiger mündlich dahin "erläutert" worden, daß Frau Cm |
mit dem sogenannten Zuhälter, dem Italiener Pa, mehrfach Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen gehabt habe, von dem als Beweismittel für den Inhalt von Beweisamträgen allein in
Betracht kommenden Hauptverhandlungsprotokoll nicht bestätigt.
Im übrigen könnte die Begründung der gegen die Ablehnung der Vermehmung der Zeugen Sg, IB; Pe, FE und KB gerichteten Rüge dieser auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich auf neues tatsächliches Vorbringen stützt. Die Revision my£ht geltend, die Erhebung der Beweise hätte weitere den Angeklagen entlastende Tatsachen ergeben, z.B. daß der angebliche Zuhälter Pop Frau Cm beäroht | habe und daß dieser zur fraglichen. Zeit Brandverletzungen gehabt habe, Sie behauptet selbst nicht, daß die Verteidigung das,schon in der Hauptverhandlung vorgetragen habe; dies kann dem Urteil auch nicht entnommen werden. Mit neuem Tatsachenvor- |
trag kann jedoch nicht dargetan werden, daß das Schwurgericht die Beweiserhebung nicht wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen hätte. ablehnen dürfen. Die Behauptung, Frau CD Habe Männerbekanntschaften, u.a. Umgang mit einen als Zuhälter geltenden Italiener gehabt, schloß nicht ein, -daß dieser Italiener Frau a und daß er Branäverletzungen ‚gehabt habe,
Die Rüge, dem Schwurgericht habe sich die Vernehmung des Peg und des Lagerleiters Pi unabhängig von dem Beweis-
antrag aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), geht ebenfalls fehi. In der Revisionsbegründung werden keine Tatsachen angegeben, die dem Gericht die Vernehmung dieser Personen hätte
nahelegen müssen. Daß Frau CE anzetiich ehewidrige Beziehungen zu dem "als Zuhälter geltenden" Italiener unterhielt, nötigte das Schwurgericht allein nicht zur Erhebung dieses Beweises. Die weiteren in der Revisionsbegründung vorgebrachten Umstände, PeoW habe Frau Ce beäroht und Brandverletzungen gehabt, waren dem Schwurgericht nicht bekannt.
Die Aufklärungspflicht ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Schwurgericht seinem Urteil das nach Beobachtung des Angeklagten in der Heilanstalt EEE erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Schultka zugrundegelegt hat, ohne einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Weder die Tatsache, daß im Vorverfahren ein anderer Sachverständiger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als möglich bezeichnet hatte, noch die angebliche Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe dem Sachverständigen Dr. Schultka nicht die Wahrheit gesagt, mußte es. dem Schwurgericht nahelegen, einen - weiteren Sachverständigen zu vernehmen.
Dafür, daß der. Angeklagte infolge Schwerhörigkeit und Hungers sowie infolge der Einnahme von Medikamenten der Verhandlung zeitweise nicht folgen konnte, hat das Schwurgericht nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden keine Anzeichen festgestellt. Der Angeklagte hat auch keine Unterbrechung oder die Zuvreisung eines anderen Platzes, auf dem er besser hätte hören können, verlangt.
Dice Rüge, das Schwurgericht habe das Urteil nicht lange ge- .nug beraten, geht schon deswegen fehl, weil dem Gericht eine bestimmte Beratungsdauer nicht vorgeschrieben ist.
B. Die Sachrüge:
Die umfangreichen Ausführungen im Abschnitt II 1) und 2) der Revisionsbegründung enthalten ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, sowie neues tatsächliches Vorbringen. Auf sie
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braueht daher im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" wäre nur verletzt, wenn das Schwurgericht an der Schuld des Angeklagten gezweifelt, ihn aber trotzdem verurteilt hätte (RGSt 52, 319). Hierfür bieten die Urteilsgründe jedoch keinen Anhalt.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keine Verstöße gegen das sachliche Recht. Die Merkmale des versuchten Mordes sind einwandfrei festgestellt, ebenso die der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr.2 StGB. Das vom Angeklagten gelegte Feuer hat nach den Urteilsfeststellungen die hölzerne Verkleidung der eisernen Bunkertür ergriffen, die das Zimmer von Frau CB von Flur trennte. Diese Tür ist ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesent- ‚licher Teil des Gebäudes (BGHSt 7, 37; 18, 363). Auch den § 307 Nr. 2 StGB hat das Schwurgericht mit Recht angewendet. Es wird zwar die Meinung vertreten, daß diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn die Brandstiftung mit versuchtem Mord oder Totschlag rechtlich zusammentrifft (Nachweis bei Schönke/Schröder, SteB 12. Aufl. 8 307 Rdz.29). Für diese . Ansicht könnte zwar der Wortlaut der Vorschrift angeführt werden, sie entspricht jedoch nicht ihrem Sinn. § 307 Nr. 2 StGB will mit der schweren Strafdrohung diejenigen Fälle treffen, in denen die Brandstiftung nicht Selbstzweck sondern Mittel zur Begehung eines der in § 307 Nr. 2 genannten schwe- | ren Verbrechen ist. Bei dem Gesetzeszweck gemäßen Auslegung fallen auch Brandstiftungen darunter, die in der Absicht ausgeführt werden, einen Menschen in den Flammen umkommen zu lassen. Diesist mindestens ebenso strafwürdig wie wenn im streng wörtlichen Sinne "unter Begünstigung der Brandstiftung" ein Mord oder Totschlag verübt werden soll. Der weitergehende Sinn der Vorschrift wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß früher die Strafmilderung beim Versuch zwingend vorgeschrieben war. Würde man der am Wortlaut haftenden Auslegung folgen, so hätte damals für
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Mordversuch in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur
ein Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden, während die Brandstiftung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu verüben, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen gewesen wäre und zwar selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal bis zum Versuch gediehen wäre (s. Frank StGB § 307 Anm. I 2).
Frei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und die Strafzumessungsgründe.
Krumme , Flitner
zugleich für den beurläubten und am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Dr. Willms.
Mayr Sanders