Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 25.06.1965 – 1 StR 183/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 21<o An "ED In der Strafsache
gegen
den Montagearbeiter Hans-Jürgen K up =: SEND (SW , schoren am ED 935 in
wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zurmuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht (Schöffengericht) Neunkirchen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs (§ 248 % StC5) tateinheitlich begangen mit einem Vergehen nach 8 24 Aks. Nr. 1 StVG (gemeint ist § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Honaten zu einer Gelästrafe von 300 DM verurteilt und ihm gestattet, die Geldstrafe in Raten zu zahlen. Ferner hat es der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Janren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstan-Get, daß der Angeklagte nicht "auch wegen Unterschlagung" verurteilt worden ist. Diese Rüge bleibt zwar erfolglos, “och muß das angefochiene Urteil aus einem anderen Grunde auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.
Das Landgericht hat in zutreffenden Erwägungen .einen Diebstahl des Motorrollers verneint. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des angefochtenen Urteils hat sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte im Augenblick der Ingebrauchnahme des Motorrollers die Absicht hatte, diesen nach der Benutzung den Zugriff beliebiger Dritter preiszugeben. Der wegen Schwachsinns in Verbindung mit einer zur Tatzeit bestehenden Trunkenheit bei seinerTat nur vermindert zurechnungsfähige Angeklagte wollte mit dem Motorroller nur ein Stück fahren; über das weitere Schicksal des Fahrzeugs machte er sich keine Gedanken. Daß das Lanl-
sericht unter diesen Umständen eine Zueignungsaksicht bei der egnahme des Fahrzeugs nicht angenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. Juli 1959 - 5 StR 186/59 -) .Insoweit richtet die Revision auch keine Angriffe gegen das
Urteil.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner in dem späteren Stehenlassen des Motorrollers keine Unterschiagung geschen. In der Preisgabe des Motorrollers, "ohne sich hierbei irgendwelche weiteren Gebrauchsvorteile zu sichern" (UA S. 5 oben), liegt keine Zueignung. Der Begriff der Zueignung im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (ve}. u.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238; 5, 205, 206; GA 1954, 60; Urteil vom 16. Juni 1952 - 1 StR 265/59 -) nicht nur den Yillen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch den Willen, die Sache oder ihren Sachwert dem eige-
nen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen \eri
irgenäwie für sich auszunutzen. Die bloße Preisgabe
einer Sache ist daher noch keine Zueignung. Voraussetzung einer Unterschlagung wäre, daß der Angeklagte schon vor der Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs den Entschluß gefaßt und betätigt hätte, es dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und für sich zu nutzen (vgl. BGH NJW 1959, 948 Nr. 20; Urteil
von 16. Juni 1959 - i StR 265/59 -). Die Feststellungen des Landgerichts lassen deutlich erkennen, daß es, wie
es eine Zueignungsabsicht des Angeklagten schon bei der Ingetrauchnahme des Motorrollers zutreffend verneini hat, so auch eine Zueignung des Fahrzeugs nach der Ingebrauchnahme aber vor der Preisgabe ablehnt. Dann hat es den
Angeklagten mit Recht nicht wegen Unterschlagung ver-
urteilt.
Ein - von der Revision nicht gerügter aber auf die Sachrüge hin vom Senat zu berücksichtigender - Kechtsfehler liegt nur in folgendem: Als der Angeklagte den liotorroller inGebrauch nahm, hat er das Lenkradschloß durch gewaltsames Herumreißen des Lenkrades gesprengt, also insoweit eine Sachbeschädigung begangen. Diese Sachbeschädigung, derentwegen der Eigentümer des Fahrzeugs Strafantrag gestellt hat (Bl. 1 v. d.A.), steht in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 248 b StGB (IK 8. Aufl. 1958 Anm. 9 zu § 248 b StGB) und darum auch mit dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Das Landgericht hätte den Angeklagten also auch wegen Vergehens gegen § 303 StGB verurteilen müssen.
Da es das nicht getan hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Zwar ist kaum anzunehmen, daß der dargelegte Rechtsfehler das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Jedoch konnte der Senat das Urteil des Landgerichts mit Rücksicht auf § 265 StPO nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
ändern.
Die Zurückverweisung an das Amtsgericht (Schöffengericht) Neunkirchen folgt aus § 354 Abs. 3 StPO.
Dr. Geier Willms Hübner Fischer .Banders