Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.05.1965 – 4 StR 226/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2091 059 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektromonteur Verner , 1 (Enmup EB; zctoren on EEE 1955 in za.
wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt 9 in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt 8 nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 1965 aufgehoben, soweit es dem Angeklagten die Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen versagt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen von dem Vorwurf der üblen Nachrede (§ 1§ 6 StGB) und mangels Beveises von der weiteren Anschuldigung des Meineids (§ 154 StGB) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Es hat es aber abgelehnt, der Staatskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafkamnmer sieht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO nicht als gegeben an. Da ein Fall des § 467 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO (§ 2 Untersuchungshaft EntschG) nicht vorliegt, würde dies dann rechtsfehlerhaft sein, wenn die Strafkammer von der Unschuld des Angeklagten überzeugt wäre oder den Begriff des begründeten Verdachts verkannt hätte.
Dies trifft zunächst insoweit zu, als die Strafkammer den Angeklagten von dem Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen hat. Denn nach ihrer Auffassung wäre die dem Ängeklagten vorgeworfene Äußerung selbst dann, wenn er sie gemacht hätte, durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 195 StGB) gerechtfertigt gewesen. Damit hat das Verfahren in diesem Punkt aus Rechtsgründen die Unschuld des Angeklagten ergeben (§ 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO erster Fall). Die ihm wegen dieses Vorwurfs erwachsenen notwendigen Auslagen hätten deshalb, soweit sie ausscheidbar sind, der Staatskasse auferlegt werden müssen (BGISt 14, 136; Urteil vom 21 Juni 1960 - 1 StR 204/60 Ss. 7).
Von der Anschuldigung der Eidesverletzung het die Strafkammer den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Sie
hat keine Stellung dazu genommen, ob der bestehenbleibende Verdacht noch "begründet" im Sinne von § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO zweite Möglichkeit ist. Nach den Feststellungen läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie dabei den Begriff des begrünäieten Verdachts verkannt ha-
Der Angeklagte hat Hg immer des Diebstahls verdächtigt (UA 4 Absätze 1 und 4) und das mit Recht (UA 8). Er hatte keinen Anlaß, das zu bestreiten und hat es nie bestritten. In welcher Form er den Verdacht gegen He äußerte, konnte für ihn keinen Unterschied machen. Er hatte keinen Grund, sich nicht zu der Äußerung zu bekennen, "für ihn stehe fest, daß He die Gewiniebohrer gestohlen habe", wenn er sie wirklich in dieser Form gemacht hatte, was die Strafkammer nicht ausschließen konnte. Die Äußerung enthielt nur die Kundgabe eines Verdachts, wenn auch in bestimmter Form. Die Strafkammer selbst billigt ihm dafür den Schutz des § 193 StGB zu.
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bestand oder ob die Voraussetzungen! ides § 467 Abs 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO zweiter: ‚Fall vorlagen, ob also die Verdachtsgründe wenigstens ; soweil beseitigt sind, daß der Freispruch cinem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (vgl. BGHSt 11, 383, 385; BGH VRS 16, 5374, 375; Urteil des Senats vom 26. Februar 1965 - 4 str 10/65 vom Abdruck bestimmt). Das Landgericht häfte deshalb an Hand der ihm zum Frei®j’Zuch des Angeklagten ausreichenden Gründe (BGHSt 7, 153, 157) darlegen müssen, ob und wal-um es einen begründeten Verdacht im Sinne der Kostenvorschrii't noch annahn.
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Dieser sachlichrechtliche Mangel (vgl. Löwe-Rosenberg 21.1.8 267 A. 3) führt zur Aufhebung des Urteils.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht über den Kostenantrag des Angeklagten durch Beschluß gemäß § 467 Abs. 4 StPO n.F. entscheiden können.
Krumnme wWillms Flitnar
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Mayr Sanders