Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.02.1965 – 4 StR 10/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
(mm nm Sm mm mn am Main mann mm Sr ne m; 0 mmmmint den me war an nei. u — — m un mer ann un m a m be ee nn ne mi meer StPO § 467 Abs. 2 Sutz 2 Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Täterschaft des Angeklagten und führt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an, die er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet, die aber zum Schuldvorwurf selbst in keiner Beziehung tehen, dann liegt kein begründeter Verdacht im Sinne des 467 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, S nz N
Wachschlageverk: ja Amtliche Sammlung: ja
(mm nm Sm mm mn am Main mann mm Sr ne m; 0 mmmmint den me war an nei. u — — m un mer ann un m a m be ee nn ne mi meer
StPO § 467 Abs. 2 Sutz 2
Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Täterschaft des Angeklagten und führt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an, die er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet, die aber zum Schuldvorwurf selbst in keiner Beziehung tehen, dann liegt kein begründeter Verdacht im Sinne des
467 Abs. 2 Satz 2 StPO vor,
S nz N
BGH, Urt, v. 26. Februar 1965 - 4 StR 10/65 - LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 10/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Kranführerin Ilse Tr :.: VB Sort geboren an ED 335:
wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzend» Richter, Bundesanvalt WW in der Verkandlung, Oberstaatsanvalt le Hei der Verkündung als Vertreter der Buncesanvaltschaft,
Justizangestellter > | als Urkundsbaanter der Teschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lanügerichts Kleve vom 16. Oktober 1964 dahin ergänzt, daß die Staatskesse auch die der Ange= klagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu ragen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last,
Von Rechts wegen
K
Gründe§
1. Die Strafkammer hat es abgelehnt, die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, weil sich ein begründeter Verdacht gegen sie nicht habe ausräumen lassen. Von diesem - allerdings unrichtigen (vgl. unten 2) - Standpunkt aus hätte sie sich wenigstens mit § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auseinandersetzen müssen. Danach können dic einem Treigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen stets der Staatskasse auferlegt werden, auch wenn ein begründeter Verdacht gegen ihn bestehen bleibt. Bei der Ausübung des dem Richter nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO obliegenden pflichtgemäßen Ermessens kommt es in erster Linic auf die Stärke des verbleibenden Tatverdachts und daneben auf alle sonstigen Umstände an, die im Einzelfall eine Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten rechtfertigen können (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1956 -
2 StR 469/56 und vom 20. Februar 1957 - 2 StR 11/57 bei Dallinger MDR 1957, 529). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1963 - 5 StR 342/63).
Das ist hier nicht der Fall. Zu einer Erörterung des § 167 Abs. 2 Satz 1 StPO hätte die Strafkammer von ihrem Standpunkt aus umsomehr Anlaß gehabt, als sie den verbleibenden Tatverdacht nicht aus konkreten Verdachtsgründen herleitet, sondern nur aus der allgemeinen Erwägung, daß der Angeklagten bei ihrer leichten geschlechtlichen Ansprechbarkeit ein Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern während der gesetzlichen Empfängniszeit zuzutrauen sci.
2. Abgesehen von diesem Mangel ist auch die Meinung der Strafkammer rechtsfehlerhaft, es habe sich ein begsründeter Verdacht gegen die Angeklagte nicht ausräunen lassen, weil es nicht als nachgewiesen gelten könne, daß sie gerade in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 28. Junuar bis zum 28. Mai 1956 nur mit dem Zeugen RB =:eschlechtlich verkehrt hat. Wäre das nachgewiesen, so hätte dic Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und ihre notwendigen Auslagen hätten aus diesem Grunde der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auferlegt werden müssen. Das Landgericht hat den Begriff des begrünäeten Verdachts ersichtlich verkannt.
Ein begründeter Verdacht liegt nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt (EGHSt 11, 383; VRS 16, 374, 375). Ausgeschlossen von der Vergünstigung ist also der, gegen dessen Schuldlosigkeit nach dem konkreten Beweisergebnis noch gewichtige Gründe fortbestehen, Das trifft nicht zu, wenn einc hohe Yahrscheinlichkeit der Unschuld des Angeklagten festgestellt ist, insbesondere wenn nach den gesamten Tatumständen keine positiven Belastungsmomente mehr vorhanden sinä, sondern das Gericht den noch angenommenen Tatverdacht auf bloße durch die Schuldfeststellungen nicht gercchtfertigte Vermutungen oder allgemeine Erwägungen stützt, wic darauf, daß einem Angeklagten bei seiner Persönlichkeit die Tat zuzutrauen sci. Fehlt es also an konkreten Anhaltspunkten für dio Täterschaft des Angeklagten und führt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an, die er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet,
die aber zum Schuldvorwurf selbst, hier des Meineids, in keiner Beziehung stehen, dann ist kein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 äbs. 2 Satz 2 StPO mehr gegeben,
So liegt es hier.
Die Strafkammer glaubt den jetzigen Angaben des Reg BB (VA 3), der im Unterhaltsrechtsstreit von Re zu falschen Aussagen engestiftet worden war. Re n:t nur einmal mit der Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt (UA 4). Er kann zwar keine genaue Zeit für diesen Verkehr angeben (UA 4, 5). Schon im Mai 1956 aber, als er von der Schwangerschaft der Angeklagten hörte, stellte er fest, daß er als Vater nicht in Betracht käme, weil sein Verkehr mit der Angeklagten "lange vor der Zeit" lag (UA 6). Er hat nämlich mit der Angeklagten Verkehr gehabt, als sie für ihn "ein neues Gesicht in der Wirtschaft GB" var (UA 4); dort war sie schon seit Anfang August 1955 beschäftigt,
Auf die Aussagen Ref gründet die Strafkammer denn auch keinen Verdacht gegen die Angeklagte mehr. Den nach ihrer Neinung noch bestehenden Verdacht des Meineids stützt sie ausschließlich auf die allgemeine Zugänglichkeit der Anscklagten auf geschlechtlichem Gebiet, aus der sich überdies noch keine zuverlässigen Schlüssc auf ihre Fähigkeit, ein Meineidsverbrechen zu begehen, ziehen lusscen.
Ein solcher allgemeiner Verdacht, der weder zu beweisen noch zu widerlegen ist, ist indes kein begründeter Verdacht mehr. Das Landgericht hat daher § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zu Unrecht nicht angewandt.
Diesen Mangel des Urteils kann der Senat in ent-
sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beseitigen und es dahin ergänzen, daß der Staatskasse auch die der
Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt
werden (EGH VRS 16, 374, 378):
Krumne Flitner Mayr
Sanders Spiegel