Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 09.03.1965 – 1 StR 43/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

u | URTEIL

in der Strafsache

gegen

u,

Le rm

die Hausfrau Anna-Maria Z EB zetorene Si

aus AB; :0:t geboren an EEE 325;

wegen Untreue UA.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichtcer Mei

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär u»

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. November 1964

1. im Falle A II der Urteilsgründe

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen einfacher Unterschlagung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben;

2. im Falle A III der Urteilsgründe und im Ausspruch zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

ee N

Das Landgericht hat die Angeklagte -— unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzter Untreuc in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen erschwerter Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betrugs zu einer 'Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Der Schuldspruch im Falle A I der Urteilsgründe (fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit Fortgesetzter Unter- .schlagung) enthält keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. Sie hat sowohl in den Fällen der Entgegennahme des Kaufpreises für verkaufte Ware in der sofort betütigten Absicht, die Beträge an sich zu nehmen und für sich zu verwenden, alg auch durch die Wegnahme von Geldern aus der Ladenkasse gegen § 266 StGB verstoßen. Das Landgericht hat allerdings nicht feststellen können, in welchen Umfang sie den veruntreuton Gesamtbetrag in der einen oder in der anderen Weise an sich gebracht hat, so daß auch nicht feststeht, in welchem Umfang sie zugleich gegen § 246 StGB verstoßen hat. Daß dic Strafkammer nicht wenigstens einen Mindestbctrag angenommen hat, den die Angeklagte durch Wegnahme aus der Ladenkasse veruntreut hat, beschwert sic jedoch nicht. Die Strafe war für alle Fälle aus § 266 StGB zu entnehmen (§§ 73 StGB) und ist auch daraus entnommen worden. In ihrem Unrechtsgehalt unterscheiden sich die beiden Begehungsweisen übrigens nicht wesentlich, so daß es - auch nach den Urteilsausführungen zur Strafzumessung — ausgeschlossen ist, daß die Ungenauigkeit der Feststellungen zum Schuldspruch den Strafausspruch U Ungunsten der Angeklagten beeinflußt hat.

2. Im Falle A II der Urteilsgründe tragen die Feststel_ lungen die Verurteilung wegen Unterschlagung, denn sie ergeben u.a., daß noch nicht sämtliche Raten für die unter Eigentunsvorbehult gelieferten Gegenstände bezahlt waren und.die Angeklagte auch wußte, daß deswegen das kigentm noch dem Verkäufer zustand. Sie rechtfertigen aber nicht .die Annahme des Erschwerungsgrundes des Anvertrautseins,. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, daß bei Verkauf und Lieferung von Sachen unter dem Vorbehalt des Ligentums bis zur vollständigen Zah-Jung des Kaufpreises dem Vorbehaltskäufer niemals die gelieferten Sachen. anvertraut sein könnten. Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 16, 280, 282 ausgesprochen und näher begründet hat, sind gerade auch in solchen Fällen die gelieferten Sachen dem Vorbehaltskäufer im Sinne des § 246 StGB anvertraut. Aber nicht dic Angeklagte war Käuferin der unter Eigentumsvorbehalt. gelieferten Möbel, sondern ihr inzwischen verstorbener Ehemann. Selbst wenn man, was nach den Feststellungen nahe liegt, annimnt, die Angeklagte habe ihren Kann beerbt und sei also nicht nur rechtmäßig in den Alleinbesitz der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Möbel gelangt (8 857 BGB), sondern auch in das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferfirma und ihrem Ehemann an dessen Stelle eingetreten, waren die Möbelstücke ihr nicht anvertraut. Denn der Rechtsübergang vollzog sich ohne Zutun des Verkäufers und der Angeklagten. Der Verkäufer hat also nicht ihr den Besitz in dem Vertrauen eingeräumt, sie werde die Gewalt über die . Sachen in seinem Sinne ausüben. Das ist aber die Voraussetzung der erhöhten Strafädrohung.

Die Angeklagte ist hivrnach in diesem Falle nur der ein fachen Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig. Der Senat kann in dieser Hinsicht den Schuldspruch richtigstellen, muß aber den Strafausspruch aufheben, da ihu ein zu hoher Strufrahmen zugrunde liegt,

3. Im Falle III hat die Angeklagte, obwohl sie keine Inkassovollmacht hatte, 6530 DM von cinem Kunden ihres Geschäftsherrn NE kassiert und für sich verbraucht, "yic sie cs von Anfang an vorgehabt hattc". Das Landgericht hat dic Angeklagte wegen erschwerter Unterschlagung verurteilt. Hiergegen bestchen durchgreifende Bedenken. Nach den Feststellungen dürfte vielmehr der Tatbestand des Betrugs vorliegen. Denn den Vrteilsausführungen ist zu entnehmen, daß die Angeklagte in dem Kunden CP den. Eindruck nervorrief, sie werde den ihr übergebenen Betrag an Nußrainer abliefern, was sie in Wirklichkeit nicht vorhatte. Der Kunde wurde also getäuscht und hat infolge dieser. Täuschung seine Vermögensverfügung getroffen. Es bedarf hier keiner Erörtcrung, ob die weiteren äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben sind. Denn der Senat ist schon wegen der Vorschrift des § 265 StPO gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Jedenfalls wäre, wenn die Angeklagte das Geld durch Betrug erlangt hätte, eine Verurteilung wegen Unterschlagung ausgeschlossen (vgl. BGHSt 14, 38). Die Verurteilung ist schon deshalb aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob Nußrainer, wie das Landgericht meint, Eigentum an den von der Angeklagten angenommenen Geläscheinen oder. Gelästücken erlangt hatte.

Dic Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Ge- 'logenheit, nochmals zu erörtern, ob sich die Angeklagte - gegebenenfalls rechtlich zusammentreffend mit Betrug - der Untreue in Form des Treubruchstatbestandes schuldig gemacht hat. Als Handelsvertreterin hatto sie bei Kaufabschlüssen, auch wenn sie keine Inkassovollmacht hatte, die Pflicht, die Vermögensinteressen ihres Auftraggebers wahrzunehmen (§ 86 HGB). Gegen diese Pflicht verstieß sie auch dann, wenn sic unberechtigt den Kaufpreis kassierte, um ihn für sich zu verwenden. Der Auftraggeber erlitt hierdurch, auch wenn er die

Zahlung nicht gegen sich gelten lassen mußte, einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, da er durch das Verhalten der Angeklagten Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ausgesetzt wurde (Urteile des Senats vom 29.1.1954 - 1 StR 330/54 und von 27.6.1961 - 1 StR 240/61).

4. Gegen die Verurteilung der Angeklagten im Falle Iy wegen Betrugs in Tatmehrheit mit erschwerter ‚Unterschlagung bestechen keine rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht stellt Tust, daß die Angeklagte von vornherein vorhatte, den Kaufpreis für den Musikschrank nicht zu bezahlen und daß sie auch tatsächlich keine einzige Rate geleistet hat. Zwar käme es nicht darauf an, ob die Angeklagte gerade zur Zeit des Kaufs die entsprechenden Barnittel besaß, denn der Kaufpreis sollte ja nicht sofort in voller Höhe, sondern nach und nach in Raten bezahlt werden. Das steht aber der Annahme eines Betrugs ebensowenig wie. die Feststellung entgegen, daß die Angeklagte sich damals in keiner ausgesprochenen Notlage befand, weil sie mit ihrem Einkommen von. monatlich 71300 DM auskommen konnte (S. 13 UA). Denn immerhin ergibt sich aus den weiteren Feststellungen, daß sie gerade 1961 finanzielle Schwierigkeiten hatte (S. 4 UA) und daß es zu erfolglosen Pfändungsversuchen bei ihr gekommen war ($. 11 UA). Eine Kaufpreisforderung gegen eine zahlungsunwillige Schuldnerin, die sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befindet, ist minderwertig. Die Verkäuferin wurde also durch den Verkauf und die Besitzüberlassung in ihrem Vermögen geschädigt.

Das Fernsehgerät hatte zwar ebenfalls wie die Schlafzirmermöbel unter II der Ehemann der Angeklagten unter Eigen tumsvorbehalt gekauft und übergeben erhalten. Nach dessen Tod wurde aber zwischen der Angeklagten und der Verkäuferin

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über das Gerät ein neuer Vertrag mit einem neuen Ratenzahlungs- und Finanzierungsplan abgeschlossen, so daß hier die Annahme, daß das Gerät der Angeklagten anvertraut war und sic sich durch dessen Verkauf der erschwerten Unterschlagung schuldig gemacht habe, Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Die Strafzumessung läßt bei den Einzelstrafen, soweit diese bestehen bleiben, keinen Rechtsirrtum ersehen. Es entfällt jedoch die Gesamtstrafe und damit der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, über die daher neu zu befinden ist.

Scibert Willms Hübner

Fischer Mai