Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 1 StR 330/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) die Landwirtseliefrau Maria S eborene RED zus DOEEEEEB. dort geboren am 1901,
in
2.) die Wachoffiziersehefrau Josefa D geborene ie LOG, ;eboren an 1926
wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhendlung vom 3. kai 1955, in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommern habens
Bundesrichter Dr.. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Maria Sch und Josefa ] wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben 1.) soweit es die Angeklagte SW >Hstriftt,
im Strafausspruch, 2.) hinsichtlich der Beschwerdeführerin Din
in vollem Umfang.
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Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Sch>
verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Meria Sch»
und Josefa DD wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage je zu acht Honaten Gefängnis verurtcilt.
Sie rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen Rechts.
I. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Maria Schp:
1.) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Art.
Die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (88 261. 337 Abs 1 StPO) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
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2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat allerdings bei der Angeklagten Maria Sch die Voraussetzungen des § 157 StGB für
"gegeben erachtet, weil sie falsch aussagte, um von ihrem
Ehemann die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Das Lanägericht hat aber § 157 StGB insoweit nicht angewendet, als die Beschwerdeführerin etwa auch deshalb falsch aussagte, um von sich selbst eine solche Gefahr abzuwenden, da ihr gegenüber äie Frist zur Stellung eines Strafantrags wegen Körperverletzung im Zeitpunkt ihrer falschen Zeugenaussage längst abgelaufen war. Das ist rechtsirrig. Nach den Feststellungen liegt eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperver-
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Strafantrag abhängt. Überdies ist es nach der Neufassung des § 157 StGB nicht mehr erheblich. ob die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung tatsächlich bestand; es komnt darauf an, ob der Zeuge sich eine solche Gefahr, wenn auch rechtsirrig. vorgestellt und falsch ausgesagt hat, um ihr zu entgehen (R6St 77, 219, 222). Da nicht völlig auszuschließen ist, daß die Strafkammer ohne diesen Rechtsirrtum auf eine mildere Strafe erkannt hätte, muß der Strafausspruch schon deswegen aufgehoben werden.
Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob die Strafkamner die Möglichkeit, die Strafe zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB). geprüft hat. Das Schweigen der Urteilsgründe ist im vorliegenden Fall ein sachlichrechtlicher Mangel; Die Ange::ilagte ist nicht vorbestraft. Sie hat falsch ausgesagt, um ihren Ehemann vor einer Bestrafung zu schützen, '; Unter diesen besonderen Umständenhätte die Frage der Straf-\ aussetzung zur Bewährung einer Erörterung bedurft, um dem : Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Lendgericht die Strafaussetzung rechtlich bedenkenfrei abgelehnt hat (sGHSt 6, 68. 167, 172).
II. Die Revision der Angeklagten Di»:
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines polnischen, Wachoffiziers.
Das Landgericht durfte nack den zur Zeit seines Urteils geltenden Vorschriften eine Gerichtsbarkeit gegen sie 4 nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten ausüben (Art 1 Nr 3 AHKG Nr 2; Art 1a I AHKG Nr 135 Art 1, 9 des Gesetzes Nr 35 des
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HK der Vereinigten Staaten — geändert durch Gesetz Nr 39 -; AHK-Amtsblatt S 4, 31, 54, 2514. 27925 vgl 92 1955, 517). Eine solche Genehmigung liegt nicht vor. Inzwischen ist
der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer litglieder in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1955 Teil II S 321 f)in Kraft getreten,
der für das militärische fFersonal der Streitkräfte die deutsche Gerichtsberkeit ausschließt (Art 1 Nr 7a, Art 6). während für das Gefolge (Art la Nr 7b) die Gerichtsbarkeit
in anderer Weise geregelt ist. Die Feststellungen des Urteils. die schon vor geraumer Zeit getrof:ien wurden. lassen nicht erkennen, ob der Ehemann der Angeklagten Dim jetzt
noch als "Wachoffizier" tätig ist. und wenn ja, ob er zu den militärischen Personal oder zum Gefolge gehört. Das Revisionsgericht kann daher nicht entscheiden, ob für die Beschwerde-
‘ führerin DD die deutschen Gerichte zuständig sind
oder ob die Behörden der Streitkräfte die ausschließliche Gerichtsbarkeit ausüben (Art 6 aa0). Die Feststellungen hierzu müssen dem Landgericht überlassen bleiben.
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Das Urteil ist somit. soweit es die Angeklagte D@ GEB vetriztt, in vollem Umfang aufzuheben.
Dr. Peetz Mantel Martin
Hübner Dr. Nannzen
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