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BGH Urteil vom 23.02.1965 – 2 StR 196/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Klara K ED zo. Se aus eo I Kreis Te» dort geboren am EEE 957; zur Zeit in

Untersuchungshaft;

wegen versuchten Mordes u.2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat iMder Sitzung von 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 23. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen versuchten Mordes an ihrem Sohn Günter und wegen Verletzung der Obhutspflicht ihm gegenüber verurteilt worden ist, ferner im Gesanmtstrafausspruch,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Fuillda zurückverwiesen.

Von Rechts wege

Gründes

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes an ihrem Sohn Günter, ferner wegen Verletzung der Obhutspflicht ihm und ihrem Sohn Jonni gegenüber zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; es hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte ebenfalls auf sechs Jahre aberkannt.

Mit ihrer Revision wendet sich die Angeklagte ausarücklich nur gegen die Verurteilung wegen des Mordversuches an Günter, Diese Beschränkung ist unwirksam, das Rechtsmittel erfaßt vielmehr auch die Verurteilung wegen der Mißhandlungen Günters (§ 223 b StGB), da es sich um einen einheitlichen historischen Vorgang im Sinne des § 264 StPO handelt und sogar Tateinheit nach § 73 StGB gegeben ist (vgl. BGH in NJW 1962, 115).In dem bezeichneten Umfange hat die Revision auch Erfolg. Die Verurteilung wegen der weiteren Obhutspflichtverletzung gegenüber Jonni ist rechtskräftig.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihren Sohn Günter, derinfolge ihrer fortlaufenden Mißhandlungen mit über zweieinhalb Jahren noch nicht recht stehen, geschweige denn gehen konnte, im Zorn und um ihn einen "Denkzettel" zu verabreichen, als er sich in ihrer Abwesenheit mit Kot beschmiert hatte, zweimal mit dem Hinterkopf mit großer Wucht gegen eine scharfe hölzerne Bettkante gestoßen. Er wurde bewußtlos und trug einen derart ausgedehnten Bluterguß davon, daß sich die ganze hintere Kopfschwarte abheben ließ. Im Augenblick der

Stöße war der Angeklagten "alles egal". Sie billigte den etwaigen Tod Günters. Sie wußte, auch aus der Erfahrung mit ihrem verstorbenen Sohn Waldemar, daß derartige. heftige Stöße tödlich sein können: etwa vier Jahre vor der jetzigen Tat hatte sie dieses Kind, das damals über neun Monate alt war, mehrmals gegen die Kante des Kinderwagens gestoßen, woran es starb. Nach den Stößen wusch sie Günter, damit das Bett nicht beschmutzt würde, zog ihm saubere Sachen an und warf ihn aufs Bett, wo er wie tot liegen blieb. Nach etwa einer halben Stunde nahm sie ihn auf den Arm, trug ihn umher und machte ihm kalte Umschläge. Er kam mit dem Leben davon.

Ob die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte habe Günter (mit bedingtem Vorsatz) töten wollen, vom Revisionsgericht zu beachten wären und Erfolg haben könnten, kann dahüngestellt bleiben. Die Verurteilung wegen Mordversuchs kann jedenfalls keinen Bestand haben, weil das Schwurgericht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten vom - unbeendeten - Tötungsversuch nach § 46 Nr. 1 StGB nicht erörtert hat.

Es behandelt nur die Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB (tätige Reue beim beendeten Versuch) und verneint sie mit dem Hinweis, daß die nachträglich von der Angeklagten angewendeten Mittel nicht genügt hätten, eine mögliche Lebensgefahr zu beseitigen, und nach ihren Angaben nur dazu dienten, andere Personen von dem Vorfall nichts merken zu lassen.

Damit ist das Verhalten der Angeklagten nach der MiB- handlung des Kindes nicht erschöpfend gewürdigt.

Ob der Versuch einer Straftat unbeendet oder beendet ist, ob also strafbefreiender Rücktritt nach § 46

Nr. 1 StGB in Betracht kommt oder nach Nr. 2 nur ein tätiges Abwenden des Erfolgs zur Straffreiheit führen kann, ist ausschließlich nach den Vorstellungen des Täters zu entscheiden (vgl. BGHSt 14, 75). Hat er sich bei Tatbeginn vorgestellt, durch eine oder mehrere bestimmte Handlungen den Erfolg zu verwirklichen und führt er diese Tätigkeit aus, ist der Versuch beendet, und zwar auch dann, wenn

der Täter nachträglich die Ungeeignetheit seines Tuns erkannt haben sollte. Hat er sich aber nicht von vornherein eine bestimmte Handlungsweise vorgenommen, sie vielmehr vom Verlauf des Geschehens abhängig gemacht, so kommt es für die Abgrenzung darauf an, welche Vorstellungen er

im Zeitpunkt der Aufgabe des Plans von der Wirkung seines bisherigen Tuns hat. Hält er es nicht für ausreichend, un den erstrebten Erfolg herbeizuführen, so ist der Versuch noch nicht beendet, Unterläßt er dann eine weitere Tätigkeit, so tritt Straffreiheit unter der Voraussetzung ein, daß er die Tatausführung noch für möglich hält und Herr seiner Entschlüsse geblieben ist. Gibt er aber seine Tätigkeit auf, weil er das bisherige Tun für geeignet ansieht, um den Erfolg zu verwirklichen, so ist der Versuch beendet; dabei braucht er vom Eintritt des Erfoigs nicht überzeugt zu sein, es genügt vielmehr, daß er ihn für möglich hält.

Nach beiden Richtungen ist der Sachverhalt bisher nicht ausreichend geklärt und gewürdigt. Die Verurteilung wegen Mordversuchs kann demnach nicht bestehenbleiben.

Diese ist aber auch deshalb bedenklich, weil niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB, von denen das Schwurgericht ausgeht, nicht dargetan sind. Das Urteil sagt nicht, worin es diese Beweggründe sieht. Zwar ist bei der Erörterung

der Kindesmißhandlung davon die Rede, daß die Angeklagte ihren Ehemann gehaßt und diesen Haß an den Kindern "abreagiert" habe. Ob aber diese Haßgefühle sie zur Tat bestimmt haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Bei der rechtlichen Würdigung und Erörterung des Tötungsvorsatzes ist ausgeführt, der Tod Günters sei der Angeklagten erwünscht gewesen, weil das Kind für sie eine erhebliche Belastung dargestellt habe, welche sie durch seinen Tod auf die einfachste Weise los werden konnte. Daß dies das Motiv

ihres Handelns gewesen sei, ist wiederum nicht deutlich ausgesprochen.

Da die Kindesmißhandlung, wie bereits eingangs erwähnt, mit dem Tötungsversuch in Tateinheit steht, erfaßt die Aufhebung auch die Verurteilung nach § 223 b StGB, obwohl sie für sich nicht zu beanstanden ist. Schließlich ist auch der Gesamtstrafaussrpuch und die Nebenentscheidung aufzuheben.

Auf folgendes sei für die neue Verhandlung hingewiesen:

Durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist das Schwurgericht, auch wenn ein strafbarer Tötungsversuch verneint werden sollte, nicht gehindert, einen besonders schweren Fall nach § 223 db Abs. 2 StGB anzunehmen und auf eine Zuchthausstrafe zu erkennen, Auf RGSt 62, 61;

67, 242 und BGHSt 7, 86 wird hingewiesen.

Der Senat hat von der Möglichkeit des §§ 354 Abs. 2 StPO

Gebrauch gemacht.

Baldus Scharpenseel

Meyer

Kirchhof

Henning

nd