Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 17.02.1965 – 2 StR 628/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 628/64 URTEIL
in der Strarfsache
gegen
den Maurer Johannes 5 ED zı: GET: Kreis N dort geboren am (EEE 938
wegen Entführung Usa.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 18. Septenber 1964 geändert, wie folgt:
"Der Angeklagte wird wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit
fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen." Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels twreffen den Ange-
klagten.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat als Jugendschutzkammer den Angeklagten wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eine; Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus ver-
urteilt,
Allein gegen die Verurteilung wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Diese Beschränkung ist jedoch nicht wirksam. Zwar hat die Jugendkammer das Verhalten des Beschwerde führers, soweit sie es als fahrlässige Körperverletzung gewürdigt hat, in |bereinstinmung mit Anklage und Eröffnungsbeschluß als rechtlich selbständige Tat beurteilt. Indessen findet ihre Auffassung in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Danach hat nämlich der Angeklagte die erheblichen Gesundheitsbeschädigungen, äie Marianne AB-
WEB ::i inrer Flucht in den winterlichen Wald erlitt, durch das gewaltsane Vorgehen ausgelöst, mit dem er das Mädchen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötigen wollte. Somit bildet das Tun des Angeklagten, wie es im Urteil geschildert ist, nicht nur einen einheitlichen geschichtliche Vorgang im prozessualen Sinne, sondern auch sachlichrechtlich eine Tat, über die nur einheitlich entschieden werden kann. Infolgedessen ergreift das Rechtsmittel trotz der zum Ausdruck gebrachten Beschränkung das gesamte Urteil und führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und damit auch zu einer Änderung des Strafausspruchs.
as die Revision im einzelren an verfahrens- und sachlichrechtlichen Beanstandungen vorbringt, greift nicht durch.
1.) Ihre Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der von den Eltern Ai anzchrachten Strafanträge gehen fehl. kiner ausdrücklichen £rklärung, daß die ältern die Anträge in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter stellten, bedurfte es nicht. Für ihre abweichende Ansicht beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Anmerkung VII zu § 236 StGB in dem Kommentar von Schönke-Schröder. Der dort gegebene Hinweis darauf, daß
Sltern als solche nicht antragsberechtigt seien, besagt nur,
daß deren Antrag der Wirksamkeit entbehrt, wenn sie nicht zugleich gesetzliche Vertreter der Entführten sind.
2.) Die Strafkammer durfte den Beweisamtrag des Verteidigers, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Marianne SW :. hören, unteri Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen - 8 244 Abs. 4 Satz 1 StPO -. Die Aussagen der Zeugen, insbesondere deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters. Hierzu bedarf er im allgemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch für die !ürdigung der Bekundungen einer l6&jährigen Zeugin, zumal durch Richter einer Jugend- und Jugendschutzkamnmer. Die von der Revision als besondere 8igentümlichkeiten des Mädchens angeführten Umstände weichen von dem normalen ürscheinungsbild eines jugendlichen Zeugen, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht derart ab, daß ein begründeter Anlaß für die Annahme bestehen könnte, die Sachkunde des Gerichts habe zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausgereicht. Insbesondere fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß sich die Richter "der offenkundigen Diskrepanz bei der heutigen Jugend zwischen körperlicher Reife und geistiger Unreife
nicht bewußt" gewesen seien.
3.) Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Polizeiobermeisters Hz» be-
anstandet, entspricht die Rüge nicht den ürfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Sie wäre überdies unbegründet, weil das Landgericht bei der Urteilsfindung das zugrunde gelegt hat, was mit dem Hilfsbeweisamtrag bewiesen werden sollte (Ss. 14 UA).
4.) In sachlichrechtlicher Hinsicht weist das Urteil, . abgesehen von der - oben behandelten - Frage des Rechtsverhältnisses der verschiedenen Gesetzesverletzungen zueinander, keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf,
a) Die gegen die Anwendung des § 236 StGB in den Abschnitten B I 1 und ? der Revigionsbegründungsschritt erhobenen Einwendungen sind tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich. Die abschließenden Erwägungen der Jugendkammer zu dem zielgerichteten Handeln des Angeklagten beruhen nicht, wie die Revision behauptet, auf der Änwendung eines nicht bestehenden Erfhrungssatzes, sondern bilden erkennbar die Wiedergabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zu dem die Jugendkammer auf Grund der Würdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen gelangt war. Zu der von der Revision angeregten Überprüfung der Frage, ob der Begriff "zur Unzucht bringen" in § 236 StGB nicht die Schaffung eines gewissen Dauerzustandes beinhalte, besteht kein Anlaß, weil es für eine solche Auslegung an jedem Anhalt mangelt. Dafür 1äßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nichts aus der &£ntscheidung BGHSt 12, 28 = NJW 1958, 1564 herleiten. Mit der Anführung des dort erwähnten Beispiels - Auftreten der Entführten als Nackttänzerin - sollte, wie die Erörterungen dazu deutlich ergeben, allein der Auffassung des - damaligen - Tatrichters entgegengetreten werden, unter Unzucht im Sinne des § 236 StGB sei nur der Beischlaf zu
verstehen.
b) Auch die Merkmale der versuchten Notzucht sind sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtunsfrei dargetan. Daß es nicht zu einer unsittlichen Berührung des Mädchens gekommen ist, stand der Annahme, der Angeklagte habe es mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötigen wollen, nicht entgegen. Weiterer Ausführungen hierzu
bedurfte es nicht.
Soweit sich die Revision gegen die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch wendet, erschöpft sich ihr Vorbringen in einer selbständigen, von den Urteilsgründen losgelösten und daher unbeachtlichen tatsächlichen “ürdigung. Nach den Feststellungen, wie sie die Jugendkammer zu dem Geschehensaklauf nach Festfahren des Kraftwagens auf dem Waldweg getroffen hat, ist der Angeklagte allein dadurch, daß sich der “Wagen festgefahren hatte und er ihn wieder flott machen wollte, davon abgehalten worden, dem flüchtenden Mädchen nachzulaufen. Ob die Lage, in die der iagen geraten war, es dem Angeklagten gestattet hätte, auch anders zu handeln, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß nur sie ihn dazu veranlaßt hat, von dem Mädchen abzulassen und damit sein Vorhaben aufzugeben, es mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen.
c) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist als solche ebenfalls nicht zu beanstanden. Durchgreifenden Bedenken begegnet nur, daß die Jugendkammer insoweit eine rechtlich selbständige Tat angenommen hat, obgleich das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten, durch das er Marianne AED =: Duldung des Geschlechtsverkehrs nötigen wollte, zugleich deren Weglaufen und damit dic erheblichen Gesundheitsbeschädigungen auslöste, die sie erlitt. Sonach besteht zwischen der versuchten Notzucht, die tateinheitlich mit der Entführung begangen ist, und der fahrlässigen Körperverletzung Tateinheit, was eine
entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch zur Folge hat. Diese kann von hier aus vorgenommen werden. Daß der Angeklagte nicht zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit der abweichenden rechtlichen Beurteilung hinzewiesen worden ist, steht dem nicht entgegen; denn es ist ausgeschlossen, daß er sich nach einem solchen Hinweis anders verteidigt haben würde, als er es bisher getan hat,
Die Änderung des Urteils im Schuldspruch ist auch
auf den Strafausspruch nicht ohne kinfluß, weil nunmehr nach § 73 StGB nur eine dem § 177 StGB zu entnehmende Strafe auszusprechen ist, bei deren Bemessung allerdings die Mindeststrafe des § 236 StGB nicht unterschritten werden darf, Diese Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft für angemessen, so daß in Anwendung des § 354 Ats. 1 StPO auf
sie zu erkennen ist.
Von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht im Hinblick auf den nur geringen Erfolg
der Revision kein Anlaß.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning