Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.02.1965 – 4 StR 510/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 510/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Karl-Heinz H EEE cu: "am dort geboren am EEE 933, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner: Bundesrichter Nayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt in der Verhandlung, Bundesanwalt «iE> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21, September 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ihm wird die seit dem 22. September 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhältere‘i. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die als Zeugin vernommene geschicdene Ehefrau des Angeklagten ist zwar ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 21. September 1964 gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, nach ihrer Vernehmung nicht aber gemäß § 63 StPO über ihr Recht, die Beceidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden (Bi. 66 Rs, 67 d.A.). Das kann indessen die Revision nicht begründen, da die Strafkammer die Zeugin nicht vereidigt hat und deshalh keine Notwendigkeit zur Belehrung bestand (so schon RGSt 46, 114, 116).
2. Auch die weitere Rüge der Revision, daß das Landgericht den Beschluß, von der Vercidigung der Zeugin Irene Hp =bzusehen, nicht besonders begründet habe, hat keinen Erfolg. Bei der geschiedener Ehefrau des Angeklagten konnte das Gericht nach seinen Ermessen von der Vereidigung absehen (§§ 61 Nr. 2 und 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zur Angabe der hierfür maßgebenden Beweggründe war es nicht verpflichtet; nach § 64 StPO muß nur der Grund für die Nichtvereidigung in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Das ist seschehen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür, daß das Landgericht bei der Ausübung des Ermessens von
fchlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre (vgl. zu alledem BGHSt 1, 175, 180 ff).
3. Die Revision beanstandet weiter zu Unrecht, das Landgericht habe seine Feststellung, daß der Angeklagte jedenfalls in der Zeit vom 1. Mai:1964 ab seinen Lebensunterhalt aus dem Unzuchtserwerb der BB bestritten hat, unzulässig auch auf die Aussage des Zeugen Ki über die von der Dirne BW vei ihrer polizeilichen Vernehmung abgegebenen Erklärungen und über seinen Eindruck von deren Glaubwürdigkeit gestützt. Das durfte der Tatrichter. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW 1952, 153 Nr, 27 a.E.; BGHSt 17, 382), daß auch "Zeugen vom Hörensagen" als Beweismittel benutzt werden dürfen, ohne den in den §§ 249, 250 StPO in Erscheinung tretenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu verletzen. Im vorliegenden Falle bestchen um so weniger Bedenken, als die BB in weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ermittelt und deshalb nicht zur Hauptverhandlung geladen werden konnte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat dic Revision insoweit selbst nicht gerügt.
II. Ebensowenig führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bereits scit Januar 1964 die Straßendirne EWW; die er in seine Wohnung aufgenommen hatte, in Kenntnis ihres unzüchtigen Gewerbes auf ihren Strichgängen in der Essener Innenstadt begleitet hat. Auch am 4. Mai 1964 hielt er sich auf einer Dirnenstraße in ihrer Nähe auf. Wenige Tage später; am 12, Mai 1964, stand er wiederum auf einer Dirnenstraße
a
in unmittelbarer Nähe, als die Be in ein Auto sticog, um mit dem Fahrer gegen Entgelt Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Landgericht hat aus diesem Verhalten geschlossen, daß der Angeklagte der EB notfalls Schutz gewähren wollte. Scine Behauptung, er habe die Wil nur beim Spazierengehen begleitet, hat es, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, als bloße Ausrede angesehen. Das Landgericht brauchte sich bei seinen Feststellungen nicht, wie die Revision meint, auf die weiteren Beobachtungen des Polizeibeamten und dessen Beurteilung zu stützen. Es ist deshalb unschädlich, daß es nicht das von Polizeihauptwachtneister Ki noch weiterhin beobachtete Verhalten der Bo |) durch Anführen der einzelnen Tatsachen dargelegt hat. Dice im Urteil ohnehin angeführten Tatsachen und dic Feststellung, daß der Angeklagte zum mindesten in der Zeit vom 1, Mai 1964 ab aus Eigennutz handelte (vgl. unter 2, dieses Urteils), erfüllten bereits den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei (gemäß § 181 a Abs. 1 StGB) nach der äußeren und der inneren Tatseite.
2, Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der cigenen Angaben des Angeklagten und der Aussagen des Zeugen Km über die Angaben der Bwtei der Polizei und der Zeugin Irene Hm; hat das Landgericht weiterhin rechtsfchlerfrei dargetan, daß der Angeklagte, der seit 1. Mai 1964 arbeitslos war, jedenfalls in der Zeit vom 1. bis zum 12. Mai 1964, dem Tage seiner Festnahme, seinen Lebensunterhalt "zum mindesten zu einem überwiegenden Teile" aus dem Unzuchtsverdienst, den ihm die Bw gleich nach dem Geschlechtsverkchr noch auf der Straße übergab, bestritten und damit den Tatbestand der ausbeuterischen Kuppelei im
Sinne des § 181 a Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision richten sich gegen die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Feststellungen.
Auch die übrigen sachlichrechtlichen Ausführungen des Beschwordeführers greifen die tatrichterliche Beweiswürdigung lediglich in unzulässiger Weise an.
3. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfchler ergeben. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dafgetan, ob und in welchen Umfang dem Verhältnis des Angeklagten zu der BB ncben dem eigennützigen Interesse an den Vorteilen aus dem Unzuchtserwerb auch echte persönliche Beziehungen zu ihr zugrundelagen, und ob dic cotwaige persönliche Zuneigung sein Interesse an der Erlangung des unsittlichen Erwerbes überwog. Anders als in den Fällen BGH IM StGB § 181 a Nr. 5 und BGHSt 15, 37, in denen der Angeklagte weiter in Arbeit blieb, bestand im vorliegenden Falle hierzu jedoch kein Anlaß. Das Landgericht konnte schon auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte bereits seit Januar 1964 die EBilWauf ihren Strichgängen in der Eger Innenstadt begleitete und schließlich seit Anfang Hai 1964 keiner Arbeit mehr nachging, annchmen, daß er die Beziehungen zu der Dirne mindestens in gleichem Maße zu dem Zweck unterhielt, ihren Unzuchtserwerb als BEinnahmequcelle auszunützen. Daß es sich bei den Beziehungen zu der BED un cin auf längere Dauer geplantes Verhältnis handelte (vgl. BGH NIJW 1964, 116), konnte dem Landgericht angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft erscheinen.
Wenn das Landgericht bei der Strafzunessung ausführt, daß der Angeklagte bei seinem strafbaren Verhalten "eine nicht unerhebliche verbrecherische Intensität" entfaltet hat (UA S. 5), so will es damit ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, daß trotz der unmittelbar vorher erörterten Milderungsgründe die Schuld des Angeklagten angesichts der festgestellten besonderen Tatumstände nicht als
geringfügig angesehen werden kann.
Daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß die in § 181 a StGB geregelte Zuhälterei keinen einheitlichen Straftatbestand enthält, sondern daß es sich um zwei getrennte, verschicden gestaltete Begehungsformen handelt, die in Tateinheit stehen können (vgl. BGHSt 19, 107, 109), beschwert den Angeklagten nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Krumme Flitner Mayr Sanders Kersting