Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.01.1965 – 1 StR 541/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ver Ware auf ein Fahrzeug verlädt, um sie demnächst mit diesem unter Verletzung der Vorschriften des Außenwirt- schaftsgesetzes ungenehmigt über die Grenze zu bringen, kann eines versuchten Ausfuhrvergehens schuldig sein.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 43; AußenwirtschaftsG (AWG) § 34 Abs. 1 Ver Ware auf ein Fahrzeug verlädt, um sie demnächst mit diesem unter Verletzung der Vorschriften des Außenwirt-
schaftsgesetzes ungenehmigt über die Grenze zu bringen, kann eines versuchten Ausfuhrvergehens schuldig sein.
BGH, Urt, v. 19. Januar 1965 - 1 StR 541/64 - LG München II
BUNDESGERICHTSHOR
IM NAMEN DES VOLKES
\_StR 541/84 | URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Tinin CB aus KB Türkci, geboren an 72 an Türkei, türkischer
Staatsangehöriger,
2, den Kaufmann Bohlen N gi =: em: geboren an ED 1921 ir Tw ÜVGSsR, heimat-
loser Ausländer,
3, den Angestellten Fetni FB zu: EEE. sehorcen er EB 1953 in VER a2e ‚donien, türkischer Staatsangehöriger,
ar,
wegen versuchten Vergehens gegen .das Außemwirtschaftsgesetz.
Der 1. Strafscenat des Bundssgerichtshofs hat in der
Sitzung von 19. Januar 1965, an. der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Dr. Willms
Dr. Hübner
Mai
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ip
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uw
für Recht erkannt:
als Urkunds \beamter der Geschäftsstelle,
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des .
Landgerichts Hünchen II vom 24. April 1964 werden
verworfen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen,
Vor Rechts wegen -
Gränd.e:
Das Landgericht hat den Angeklagten GM vezen eines versuchten Vorgehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die
Angeklagten a] und SaREB voor Beihilfe hierzu zu
Gelästrafen verurteilt,
Dice Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die beiden Beschwerdeführer begründen ihre Rüge damit, aaß die -Goschäfte innerhalb dieser Strafkammer, die nit A Richtern (Vorsitzender und drei Besitzer) besctzt war, nicht auf Grund eines innerkollegialen Geschäftsverteilungsnlans, sondern nach den pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden verteilt wurden. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 5. Januar 1965 (1 StR 506/64) entschieden hät, kann jedenfalls nach der derzeitigen Rechtslege diese Art der Verteilung der Geschäfte innerhalb ciner Kammer nicht beanstandet werden. Die Rüge ist daher nicht begründet. |
II. Sachrüge
1; Zu Unrecht machen die Revisionen geltend, 8 34: Abs. 1 AWG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 70 Abs. 1 "Fr. 1 AWVO könne nicht Grundläge der Bestrafung der Angeklagten sein, da dio Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht. aus § 34 Abs. t AWG, sondern erst aus § 5 Abs. 1 AWVO, einer bloßen Verordnung, erkennbar seien. Die Strafvorschrift werde also nicht dem Erfordernis gerecht, daß der Gesetzgeber mit hinreichender Deutlichkeit sclbst unreißen
KÜSSC, WAS strafbar sein solle, und nur die Umschreibung von Einzelheiten .des Tatbestandes dem Verordnungsgeber überlassen dürfe (BVerfGE 14, 174, 185; 254, 258),
Inäcssen entspricht § 34 Abs. 1 AWG diesen Anforderungen.
Zvar läßt diese Bestimmung für sich allein nicht unmittelbar
‚rkennen, was strafbar sein soll. Sie nimmt jedoch ausarücklich auf die Beschränkungen der Ausfuhr Bezug, die das Außenwirts chaftsgesetz selbst in den Vorschriften der 88 2, 5-8, 22 - 24 AUG für zulässig erklärt. Aus diesen Vorschriften äber geht hervor, daß die Ausfuhr nicht vollkommen frei ist, sondern gewissen Beschränkungen untervorfen werden kann. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 AYG ergibt sich dies insbesondere aueh für die Ausfuhr von Munition. §§ 5 Abs, 1, 70 Abs. 1 Nr. 1 AWVO in Verbindung mit Teil I. Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) bilden daher nur eine besondere Ausgestaltung einer schon aus § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 AWG erkennbaren und unter Strafrechtsschutz gestellten Beschränkung der freien Außenwirtschaft..
§ 8 5 Abs, 1, 70 Abs. 1 Nr, 1 AWVO halten sich auch, jedenfalls soweit sie die Ausfuhr von Munition ohne Genchmigung betreffen, im Rahmen der in § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1a AVG gegebenen Ermächtigung. Indem der Verordnungsgeber die iwunitionsausfuhr nicht schlechthin verbot, sondern nur von ciner Genehmigung abhängig machte, wählte er die mildere vorm der Ausfuhrbeschränkung. Daß er, wie es der Revision möglicherveise vorschwebt, bei sog. Enbargo-Waren und gar bei Rüstungsmaterial gem. § 2 Abs. 2 AWG gehalten sein könnte, gewisse Nindestmengen von der Genchmigungspflicht auszunehmen, hält der Senat für abwegig. Ob bestimmte Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG der Ausfuhrbe- ıränkung für Munition zugrundelagen, kann dahinstchen, da
“ dic Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen für solche Ware
schon hinreichend durch § 7 Aks. 1 AWG gedeckt wird und
8 7 Abs. 2 AUG nur Beispiele anführt.
Der Umstand, daß die von der Bundesregierung auf Grund des § 27 in Verbindung mit anderen Vorschriften des AYG beschlossenen Außenvirtschaftsverordnung vom 22, August 1961 (BGBl I, 1381) vom damaligen Bundesminister für Yirtschäft zugleich in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Bundeskanzlers ausgefertigt worden ist, stellt die Gültigkeit der Verordnung nicht in Prage. § 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung schreibt für Regierungsver ordnungen die Gegenzeichnung des Fachministers und die
Zeichnung des Bundeskanzleramtes vor und schließt es nicht zus, deß für das Bundeskanzieramt der Stellvertreter des | Bundeskanzlers auch dann unterzeichnet, wenn er bereits vorher als zuständiger Fachminister unterschrieben hat.
2. Die Annahme des Landgerichts, die Tat sei im Augenblick ihrer Entdeckung, nämlich nach der Verbringung der Hunitionskisten in den Laderaum des LKW, mit dem sie über die Grenze transportiert werden sollten, bereits in das Versuchsstädium getreten, gibt zu rechtlichen Bedenken kei-
nen Anlaß,
Ein Änfang der Ausführung und damit der Beginn des Versuchs liegt vor, wenn die Handlung bei Berücksichtigung des Täterplanes bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts mit sich bringt (BEHSt 2, 380, 381; 7, 291, 292; BGH IM § 43 StGB, Nr. 12). |
Diese unmittelbare Gefährdung geschützter Belange der deutschen Außenwirtschaft hat das Landgericht zutreffend beiaht.
Die Hinveise der Revisionen auf die Rechtsprechung. des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Schmuggel gehen demgegenüber fehl. Diese Entscheidungen (BEHSt 4, 333; 7, 291; BGH IM § 45 StER, Nr. 12) befassen sich ausschließlich mit der unverzoilten Einfukr in die Bundesrepublik, Dagegen betrifft § 34 AvG in Verbindung mit 88 5 Abs. 1, 70 Abs, 1 AWVO dic- ungenehmigte Ausfuhr. Dieser Unterschied rechtfertigt aber auch cinc verschiedene Abgrenzung von Vorbereitungshandlung ünd Versuch, senn diese Abgrenzung ist nach der Gestaltung des jeweiligen Tatbeständes unter Beachtung der ihm zugrundeliegenden kriminalpolitischen Bedürfnisse zu treffen (vgl. Naurach, Allg. Toil, 2. Aufl., 5.385).
Währenä bei der Einfuhr die Behörden des eigenen Landes den Beginn des Vorgangs bis zum Erreichen der Hoheitsgrenze nicht unter Kontrolle haben können, dagegen nach Vollendung der Tat die Möglichkeit des Zugriffs haben, da sich die eingeführte Ware und die dafür Verantwortlichen nun in ihren Hachtbereich befinden, verhält es. sich bei der Ausfuhr gerade umgekehrt. Sobald die Ware über die Grenze gebracht ist, bleibt den eigenen Behörden regelmäßig nur noch dan Nachsehen. Das aber bedeutet nichts anderes, als daß die ernsthafte Gefährdung des geschützten Rechtsguts hier in aller Regel gerade in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ware auf den Weg zur Grenze gebracht wird. Da auch die Grenzkontrollen sich erfahrungsgemäß Häufig auf die Überprüfung der Papiere und die Vornahme von Stichproben beschrünken,
entspricht es der sich aus der tatsächlichen Unmöglichkeit der Strafverfolgung nach Vollendung der Tat ergobenden besonderen Gefährdung des geschützten Rechtsguts, den Yersuch
‘sen, die den Transportvorgang einleiten. Die von der Revision vertretene Auslegung (ebenso: langen, Kom, 2. AUG, 8 33 Anm, 8); die den Versuch erst mit der Ann iherung dor Ausfuhrvare an die Grenze annimmt, würde die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz auf einen zu knappen Zeitraum beschränken und damit die Anwendung und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen unangemessen erschweren, weil sie zahlreiche ziclstrebige, die Verletzunr der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes bezweckende Handlungen in den Bereich von risikolosen Vorbereitungshandlungen vertwmese.:
Ob freilich schon das Bereitätellen der für die ungenchwg-
te Ausfuhr vorgesehenen Waren als Anfang der Ausführung anuschen ist, wie es das Reichsgericht für die Devisengesetze von 1935 und 1938 angenommen hat (RGSt 71, 535 RG HRI 1940, Nr. 1051), kann offenbleiben. Jedenfalls ist mit
cm Aufladen der Waren auf das zum Grenzübertritt vorgeschent Transportmittel, wenn sich dieses nach dem Plane der Täter: alsbald zur Grenze in Bewegung Setzen soll, ein solcher
Grad der Gefährdung erreicht, daß die Aunahme des Versuchs‘ gerechtfertigt ist; 0b die Täter nach der Beladung unmittelbar zur Grenze fahren oder noch einen Umweg machen oder | einen Zwischenaufenthalt nehmen wollen, kann dabei keinen Unterschied begründen, vor allem dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Falle der Umweg stattfindet, um andere ‘aren zuzuladen, mit deren Hilfe die verbotswidrig über die Grenze zu bringende Ware besser verborgen werden soll.
3, Der Angeklagte CM war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, Täter des Vergehens gegen § 8 34 Abs. 1 ANG, 5 Abs. 1, 70 Abs. 1 AWVO; denn er, nicht der itangcklagte Mu. wollte die Pistolenmunition in cin fremdes Wirtschaftsgebiet verbringen und war daher Ausführer (§ 8 Abs. 1 8, 1 AWVO). Der Hinweis der Revision auf 5 8 Abs. 18. 2 AWVO geht demgegenüber fehl. U] hatte mit dem Angeklagten CE zuvar cinen Kaufvertra ag abgeschlossen, wobei unerhebtich ist, ob CB in cigcenen Mamen oder als Vertreter seines Auftraggebers handelte. Dioser Vertrag war jedoch kein Ausfuhrvertrag 'im Sinne von § 9 Abs. 1 AVG, denn U] hatte sich in diesem Kaufvertrag nicht zur Lieferung von Waren nach einem fremden Wirtschaftsgobiet verpflichtet, sondern die Lieferung sollte an den sich damals in MW aufnaltenden Cup erfolgen und .dort auch bezahlt werden. CB schied ücher nicht gemäß § 8 Abs. 1 8. 2 AWVO als Ausführer aus.
4, Zur inneren Tatseite enthält das angefochtene. Urteil hinreichende Feststellungen und ist frei von Widersprüchen.
Dice Annahme des Landgerichts, der Angeklagte cu habe gerußt, daß die Waffenausfuhr aus Deutschland der Genehmigung bedürfe, stützt sich auf die im Urteil näher dargelegten Beweisanzeichen, insbesondere auf die heimliche Verladung der Munition auf einem Autobahnparkplatz; sie ist aus Rechtegründen nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte U darauf, daß es sich für ihn beim Weiterverkauf der Ware um ein Inlandsgeschäft gehandelt habe. Ihm wird kein Vorwurf gemacht, weil er ein "Inlandsgeschäft" abschloß, sondern weil
er mit diesem "Inlandsgeschäft" wissentlich und willentlich einc verbotene Ausfuhr ermöglichte. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß EEE as Ausfunzvorhaben des Angeklagten CE kannte und damit rechnete und es hinnahn, daß CB cine verbotene Ausfuhr plante. Bei dieser Sachlage widerspricht die Binlassung des Angeklagten SO an Aürfc ihm aus seinem Verhalten keinen Vorwurf machen, weil er um die geplante ungenchnigte Verbrinsung der Munition ins Ausland nicht gewußt habe, den Feststellungen. Soweit er geltend machen will, man dürfe ihm trotz solcher Kenntnis keinen Vorwurf machen, behauptet er nicht einmal in schlüssiger Weise einen Verbotsirrtun; denn cr behauptet nicht, daß er - allgemein oder bei einen Versehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz - die Beihilfe zu einer strafbaren Handlung für erlaubt angesehen habe und vcshalb er zu dieser auffälligen Meinung gekommen sei. Sein Vorbringen könnte deshalb allenfalls dahin verstanden werden, er habe den Abschluß eines "Inlandsgeschäfts" unter den von der Strafkammer festgestellten Bedingungen nicht für strafbar gehalten. Das wäre ohne Einfluß auf die Beurteilung scincs Verhaltens,
5, Da das angefochtene Urteil auch.im übrigen Keine Rechtsfehler aufieist, waren die Revisionen. zu verworfen.
Dr. Geier Seibert Willnms
Hübner Mai