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BGH Urteil vom 05.01.1965 – 1 StR 506/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wird der Straflkeammer ein lichter ausschlieälich zu den Zweck zugeteilt, die Beschlußfähigkeit der Xammer für dern Fall sicherzustellen, daß ständige \litglieder der Kammer, insbesondere durch ihre vorgesehene Verwendung . im Schwurgericht, verhindert sind, so ist er nur als Vertreter, nicht als ständiges Mitglied der Kamner an- zusehen, EGH,Urt,v. 5, Januar 1965 - 1 StR 506/64 LG Künchen I

Hachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

Gvc § 63

Wird der Straflkeammer ein lichter ausschlieälich zu den Zweck zugeteilt, die Beschlußfähigkeit der Xammer für dern Fall sicherzustellen, daß ständige \litglieder der Kammer, insbesondere durch ihre vorgesehene Verwendung . im Schwurgericht, verhindert sind, so ist er nur als Vertreter, nicht als ständiges Mitglied der Kamner an-

zusehen,

EGH,Urt,v. 5, Januar 1965 - 1 StR 506/64 LG Künchen I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

ı stn 506/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Finanzkaufmann ihonas MED zu: : EEE: geboren an EB 1595 in u.

wegen gewerbmäßigen Kreditwuchers.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Sundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. = . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nünchen I vom 30. April 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

. .

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers zu acht Honaten Gefängnis und

5 000 Diät Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Lie :reiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Die Revision rügt einen Verfahrensmangel i.S. des § 3538 Nr. 1 StPO und findet ihn in erster Linie. darin, duß die Straikammer nach dem zur Zeit der Entscheidung gültigen Geschäftsverteilungsplan mit einen Lendgerichtsdirektor als Vorsitzenden und fünf weiteren Richtern als Beisitzern besetzt gewesen sei.

Darin läge in der Tat ein Verstoß gegen Art, 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn alle fünf Beisitzer als ordentliche und ständige Mitglieder der Kammer anzusehen wären; denn dic Kammer könnte dann in zwei personell verschiedenen Spruchkörpern Recht sprechen. Das wäre, wie das uundesverfassungsgericht entschieden hat (NJW.1964, 1020 und 1667), eine verfassungsrechtlich nicht mehr zulässige Überbesetzung der Strafkammer.

Indessen ergibt sich aus den dienstlichen Außerungen des Landgerichtspräsidenten und des Vorsitzenden der Kammer, daß der im Geschäfteverteilungsplan aufgeführte Landgerichtsrat Sp der Kammer in Wahrheit nicht als “Mitglied, sondern nur als Vertreter zugeteilt war. Zu Sitzungen der Kammer wurde er nach Fühlungnahme des Vorsitzenden mit dem Vorsitzenden einer anderen Strafkammer, deren ständiges Mitglied Landgerichtsrat se war, Jeweils nur dann herangezogen, wenn die Kaumer wegen Verhinderung eines Teils ihrer Mitglieder nicht mehr beschluäfähig gewesen wäre,

Anlaß zu dieser Regelung war, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 nicht nur zwei ilit-

glieder der Kammer dem Schwurgericht als Beisitzer angehörten, sondern daß außerdem auch der Vorsitzende der Kamner mit dem Vorsitz des Schwurgerichts betraut war. Infolgedessen wären während der Schwurgerichtstagung ohne die Zuteilung des Landgerichtsrats Sp nur zwei Richter für Sitzungen der Strafkamnmer übrig geblieben, die Kammer also nicht mehr beschlußfähig gevesen.

Das Präsidium war selbstverständlich nicht gehindert, für diesen Fall Vorsorge zu treffen und durch Bestimmung eines benannten Vertreters sicherzustellen, daß die Stralkanner auch während der Schwurgerichtstagung beschlußfähig blieb. Dazu bestand hier umsomehr Anlaß, als die Strafkammer zugleich Jugendkammer war und das Präsidium daher allen Grund hatte, für den Fall, daß einmal ein Vertreter in dieser Kammer mitwirken mußte, einen Richter "zu bestimmen, der alle Voraussetzungen für diese besondere Aufgabe mitbrachte. Das Präsidium hätte auch ohne einen solchen besonderen Anlaß den Vertretungsfall so ıegelnkönnen, daß es einen namentlich genannten Richter als Vertreter einsetzte. Zu bemängeln ist freilich, daß die Vertretereigenschaft des Landgerichtsrats Sa im Geschäftsverteilungsplan nicht deutlich kenntlich gemacht und infolgedessen der Anschein erweckt wurde, als gehöre er der Strafkammer als ständiges Mitglied an, das auch dann zu Sitzungen herangezogen werden könne, wenn dies richt zur Behebung einer sonst vorhandenen 3eschlußunfähigkeit der Xammer erforderlich war.

Da dies jedoch, wie die dienstlichen Äußerungen. zur Überzeugung des Senats ergeben, weder tatsächlich in | irgendeinem Falle geschehen ist, noch auch nach dem Sinn, der der Zuteilung des Landgerichtsrats Sgggpbei der secchlußfassung über die Geschältsverteilung beigelegt wurde,

“überhaupt hätte geschehen dürfen, war Landgerichtsrat Su nicht als Kitglied der Kammer anzusehen, sondern nur als namentlich benannter Vertreter; aus diesem Grunde ist keine verfassungswidrige Überbesctzung der Kammer gegeben. Der Senat hat auch sonst anerkannt, daß es für die Frage, ob. ein Richter ständiges Mitglied einer Kammer oder nur Vertreter ist, nicht auf den Wortsinn des Geschäftsverteilun:.splans, sondern darauf ankommt, welchen Sinn das Präsidiun dem Plan beilegen wollte und wie er infolgedessen tatsächlich gehandhabt wurde (3Gllst 20, £§ 1). Der Senat ist auch weiterhin der \einung, daß die Frage, ob in dem cerörterten Sinne ein Richter fitglied einer Kammer ist oder nur als Vertreter gelten kann, grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nur einheitlich beantwortet werden kann. Es geht insbesondere nicht an, einen Richter unter

dem Gesichtspunkt, ob er den Vorsitzenden vertreten darf, nicht als ständiges Mitglied der Kammer, sondern nur als Vertreter anzusehen, ihn aber für die Frage, ob eine Kanner verfahrens- und verfassungsrechtlich überbesetzt sei, als ständiges Mitglied zu behandeln,

2. Kinen weiteren Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sieht die Revision darin, daß es für die überbesetzte Kammer an einer internen Geschäftsverteilung gefehlt und der Vorsitzende infolgedessen nach seinen sachlichen Ermessen die bei der einzelnen Sache jeweils mitwirkenden Richter bestimmt habe.

ber Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. kr hat es vielmehr ebenso wie die anderen Senate des BGH in Anschluß an die Praxis des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGZ 115, 157) stets für zulässig gehalten, daß der Vorsitzende auch im Falle einer - verfahrens- und verfassungsrechtlich noch zulässigen - berbesetzung des

Spruchkörpers die Geschäfte innerhalb des Kollezsiums. gem. % 69 GVG nach seinem pflichtgenäßen Irmessen verteilt, ohne dabei an einen in voraus festgelegten innerkollegialen Verteilungsplan gebunden zu sein, Daran ist bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung festzunalten.

Gerade bei der großen Strafkammer ist offenkundig, daß eine durch einen starren Plan festgelegte Verteilung der anfallenden Sachen unter die mehreren litglieder des Kollegiuns auch ohne die in edem Falle eine solcne Tlanung fraglich machenden Umstände wie Erkrankungen, Beurlaubungen unä andere rälle außergewöhnlicher 3ehinderung schon durch die nächste Sache von größerer Verhandlungsdauer umgestoßen würde. Eine auch nur einigermaßen gleichräßige, der’ Leistungsfühigkeit der einzelnen Richter angepaßte Verteilung des Geschäftsanfalls und . zugleich seine Bewältigung in angemessener Zeit ist nur erreichbar, wenn dem Vorsitzenden die !öglichkeit bleibt, den verschiedenen, im einzelnen unvorhersehbaren Zufällen und Wechselfällen, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten, mit sachgerechten Ermessensentscheidungen zu begegnen. Ler Senat kann auch nicht anerkennen, daß sich der gesetzliche Richter in dem Sinne, daß sich tunlichstohne jede: zwischengeschaltete krmessensentscheidung ergeben müsse, welcher Richter mit der untscheidung einer Rechtssache zu befassen sei, schon aus dem recht verstandenen Gedanken der Recktöstaatlichkeit, insbesondere aus dem Gedanken der Rechtssicherheit ergebe. Es ist vor allem zu bedenken, daß das Erfordernis des gesetzlichen Richters nicht die einzige Folge ist, die sich aus dem verlangen nach Rechtssicherheit als einem Element der Rechtsstaatlichkeit ergibt. Das Dedürfnis nach reibungslosem Ablauf des Rechtsfindäungsverfahrens (vgl. BVerfGE 2,

360, 405), nach rascher Justiz sowie bester und sorgfältigster Bearbeitung der einzelnen Sachen ist nicht

. minder dem rechtsstaatlichen Grundsatz verhaftet. Diese Anliegen würden notleiden, wenn der Grundsatz des gesetzlichen Richters.so zu verstehen wäre, daß das von 8.69 GVG dem Vorsitzenden zugebilligte pflichtmäßige Ermessen etwa einen von der Geschäftsstelle bedienten und damit auch beeinflußbaren Automatismus weichen sollte, der sich überdies kaum mit der vom Grundgesetz betonten Bedeutung des richterlichen Amtes vertrüge.

3. Die Behauptung der Revision, daß Landgerichtsrot SCHE bei der Zestimmung der mitwirkenden Richter zu Unrecht übergangen worden sei, ist durch die dienstliche Außerung des Strafkammervorsitzenden über die Verhinderung dieses Richters durch anderweite Seanspruckung widerlegt. | |

4. Auch die weiteren Verfahrensrügen in der kevisionsbegründung vom 6. Juni 1964 sind unbegründet.

Die nach der Annahne des Üröffnungsbeschlusses bewucherte Person ist imuer Verletzter im Sinne des % 61 Nr. 2 btPO (vgl. RGSt 58, 321, 325; RG JW 1936, 1152; .1937, 175). Die Revision beanstandet deshalb zu Unrecht, daß die Strafkammer auf Grund der genannten Vorschrift von der Vereidigung der Eheleute FÜiiiilWatzeschen hat.

Daß das Landgericht in den drei von der Kevision angeführten Fällen sich damit begnügte, eine Urkunde nur im Auszug zu verlesen oder den Inhalt von Schriftstücken durch Srörterung mit den Beteiligten festzustellen, statt Urkundenbeweis durch Verlesung der Schriftstücke zu erheben, ist nicht zu bemängeln (vgl. ECHSt 1, 94, 96).

Die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ist von ‘ der kevision nicht dargetan. Dem angefochtenen Urteil

ann insbesondere nicht entnommen werden, daß die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung von einem abweichenden wortlaut der Urkunden ausgegangen ist oder ihren Inhalt ‚nicht in vollem Umfange berücksichtigt hat.

Daß die Urteilsgründe ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben nicht ausdrücklich erwähnen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß das Landgericht üjeses Schreiben bei der Beweiswürdigung außer Acht gelessen und danit gegen &.261 StPO verstoßen hat.

.

5. Die im Schriftsatz des zweiten Verteidigers des Angeklagten vom 7. September 1964 angebrachte angebliche Verfehrensrüge ist als solche verspätet (§ 345 Abs.1 StPO). und damit unzulässig.

II. Sachrüge. |

Lie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gevierbsmußigen Kreäitwuchers wird von den Feststellungen getragen. Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge geht zum größten Teil offensichtlich fehl. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, daß § 302 a StGB nicht von Zinsen, sondern allgemein von Vermögensvorteilen in Bezug auf ein Dar-Lehen oder dic Stundung einer Geldforderung spricht. Ge-Gacht ist dabei an das gesamte Entgelt, das für das Darlehen oder die Stundung geleistet werden soll, mag cs nun in einzelnen als Verzinsung, .Disagio, Provision oder (vorweggenormene) Gewinnbeteilung bezeichnet sein. Eine solche Aufteilung der zu erbringenden Leistung pflegt zur Verschleierung wucherischer Geschäfte zu dienen, ist also für derartige Geschäfte im Gegenteil geradezu typisch. Daß der Angeklagte Lienstleistungen besonderer Art erbracht

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hätte, welche eine nicht auf das Larlehen oder die Stundung zu beziehende besondere und zusätzliche Vergütung rechtfertigten, hat die Revision selbst nicht behauptet. Die normalerweise mit dem Gewerbe eines kreditgebers verbundenen Geschäftsunkosten werden stets mit dem für das Derlehen oder die Stundung gewährten Vermögensvorteil abgegolten. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb auch den Zinsfuß in der Weise errechnet, daß sie von dem tateächlich geleisteten oder gestundeten Betrage ausging; sie hat es jedoch im Interesse einer vollständigen |bersicht auch nicht versäumt, daneben jevieils den Zinssatz in Vernältnis zum Nennbetrag der wechsel festzustellen.

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (8 302 d StGB) begegnet ebenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. \ienn die Revision meint, der Angeklagte habe sich keine Tortlaufende Einnahmequelle erschließen wollen, sondern allenfalls im Auge gehabt, einen Verlust durch Wechselproteste zu vermeiden und in späterer Zeit bei einer Befreiung der iheleute r EEE aus ihrer bedrängten Lage und einem großen Erfolge des Films einen einmaligen Gewinn durch Einlösung aller Wechsel einzustreichen, 50 verkennt sie die Feststellungen des Landgerichts. Nach diesen hegte der Angeklagte nämlich die Erwartung, nach Beginn der Laufzeit des Films einerseits die bereits bestehenden Ansprüche nach und nach verwirklichen zu xönnen, andererseits aber auch durch neue Prolongationen

weitere überhöhte Zinsansprüche zu erlangen und so eine lsufende Beteiligung am Ertrag des Films zu erzielen.

Denit handelte er gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich aAurch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Zinnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (361St 1, 383).

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Dem steht auch der Umstand, daß die Tat des Angeklagten als fortgesetzte Handlung zu bewerten ist und nur gegen zwei

- noch dazu wirtschaftlich zusammenarbeitende -— Personen begangen wurde, nicht entgegen (RGSt 57, 5367; Olshausen

il. Aufl. StGB § 260 Anm. 1). Endlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit dem Beginn seines stralibaren Verhaltens im Dezember 1959 die Erschließung einer beständigen Einnahrequelle im Auge gehabt, mit aus der Tatsache gewonnen hat, daß der Angeklagte bereits in der zurückliegenden Zeit seit Jahren - oben nachweisbare Ausbreitung einer Notlage und deshalb straflos - weit überhöhte Zinsleistungen von den Eheleuten We beansprucht hatte.

Da auch die Nachprüfung der Strafzumessung keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerten.

Dr. Geier Seibert “illms Fischer Mai