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BGH Entscheidung vom 18.01.1965 – 4 StR 419/62

4. Strafsenat

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4_StR 419/62 2164 018

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Poiizeioberwachtmeister Wilhelm_1L aus ‚ geboren am ED 1915 in D „ zur Zeit in Untersuchungshaft,

» die Hausfrau Anna H eborene J aus CD, zeboren am 1908 in H

wegen Beihilfe zum Meineid u.a,

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision der Angeklagten Hp segcn das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Juni 1962 wird verworfen,

Diese Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Il. Auf die Revision des Angeklagten Luis wird das genannte Urteil

a) dahin geändert, daß er wegen Beihilfe zum Meincid in Tateinheit mit falscher Anschuläigung wider besseres Wissen mit Vorteilsabsicht verurteilt wird,

b) soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ts ‘czcn Beihilfe zum Meineid und wegen falscher Anschuldigung wider besseres Wissen mit Vorteilsabsicht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus, die Angeklagte Em \vcgcn Meincids zu einer Gefängnisstrafe von einch Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung dcs sachlichen Rechts. Die Angeklagte HE peanstandet auch das Verfahren.

ie Revision der Angeklagten HB ist unbegründet, Das Rechtsmittel des Angeklagten IB führt zu einer Änderung des angefochtenen Urteils und zu seiner Aufhebung im Strafausspruch.

1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten He ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher gemäß § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.

2, Sachlich-rechtlich ist die Revision der Angeklagten HB unbegründet.

a) Nach den Feststellungen hat sie in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 Vorgänge, die sie in Wirklichkeit nicht beobachtet hatte, als angeblich eigene Beobachtungen vorgetragen. Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Angeklagte bewußt falsch gcschworen hat. Daraus ist die Überzeugung des Tatrichters, daß sie auch vorsätzlich gehandelt hat, mit Sicherheit zu entnehnen,

b) Der Angriff der Revision auf die Strafzumessungserwägungen geht ebenfalls fehl. Das Landgericht hat den "Unrechtsgehalt der Sat" nicht allein — was allerdings rechtsirrig wäre - darin gefunden, daß die Angeklagte oben cinen Meincid gelcistet hat, Die Ausführungen des Urteils (UA S. 42/43) lassen deutlich erkennen, weshalb das Landgericht den Unrechtsgehalt der Tat und das Maß der vpersönlichen Schuld der Angeklagten als besonders erheblich angeschen hat. Den entscheidenden Wert hat es ohne Rechtsirrtum darauf gclegt, daß die Angeklagte ein planvoll ausgedachtes, "besonders umfangreiches Lügengebäude" vorgetragen hat, dessen Einzelheiten sie mit LED abgcesprochen hatte (UA S. 36, 42), und daß sie daran auch festhielt, nachdem sie "spätestens in der Hauptverhandlung erkannte,daß sic den Zeugen KB zu Unrccht dem Verdacht einer strafbaren Handlung aussetzte",. Auf die "rechtsfcindliche Einstellung" der Angeklagten hat das Landgericht schließlich nicht etwa nur deswegen geschlossen, weil sie sich auch in der Hauptverhandlung noch nicht zu einem Gcständnis entschloß, Es hat vielmehr berücksichtigt, daß sie selbst noch in der Hauptverhandlung durch Vorhaltungen | ihren Ehemann zu unwahren Angaben verleiten wollte.

c) Auch sonst läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen,

3. a) Die Angriffe der Revision des Angeklagten ICE uf üic Beweiswürdigung des Landgerichts und auf dic von ihm getroffenen Feststellungen gehen fchl. Die Bewceisvwürdigung obliegt dem Tatrichter., Sie kann im Revisionsrechtszuge mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Erfahrung unterlaufen sind. Das trifft aber in der vorliegenden Sache nicht zu»

Zu der Frage, ob der Angeklagte TC in ser Unfallnacht infolge Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war, brauchte das Landgericht hier keine Feststellungen zu treffen. IB nat die ihm im gegenwärtigen Verfahren zur Last gelegten Straftaten nicht in der Unfallnacht begangen. Vielmehr haben seine Handlungen, in denen gas Landgericht die falsche Anschuldigung und die Beihilfe zum Meineid gefunden hat, erst wesentlich später eingesetzt.»

b) Gegen die Annahme, daß IB den Polizeimeister KM vider besseres Wissen einer strafbaren Handlung, nämlich der Vortäuschung einer Straftat (§ 145 d Stan! bezichtigt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß KOEED in der Nacht, als er nach der Behauptung des Angeklagten dic Dicbstahlsanzeige gemacht haben soll, infolge Alkoholgenusses wirklich oder auch nur nach der Vorstellung des Angeklagten zurechnungsunfähig (§ 51 Abs.:T StGB) gewesen wäre, kann nach den Feststellungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden»

Daß das Landgericht den Angeklagten IB üer wider besseres Wissen und in Vorteilsabsicht begangenen falschen Anschuldigung schuldig befunden hat, kann somit rechtlich nicht beanstandet werden. Dadurch, daß er wegen einer falschen Anschuldigung - also weder wegen zweier selbständiger Taten dieser Art noch wegen einer fortgesetzten Handlung - verurteilt worden ist, ist der Angeklagte nicht beschwert,

c) Auch die Annahme der Beihilfe zum Meineid hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Diese Beihilfe hat das Landgericht nicht nur, wie offenbar die Revision meint, in einen Unterlassen, nämlich darin gefunden, daß IE

dic Falschaussage und den Meineid der Angeklagten How nicht verhinderte. Er hat vielmehr nach der Überzeugung

der Strafkemmer den Meineid durch eigenes Handeln gefördert, f

inden er den Inhalt der unwahren Aussage mit der Angeklasten I ) absprach und diese in der Hauptverhandlung von

1. Juni 1960 in der Absicht, daß sie die Unwahrheit aussagen solle, überhaupt erst als Zeugin benannte und in das Verfahren einführte. Daß Im der als Polizceibeamter das Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung genau kannte, zum mindesten von Anfang an damit rechncete, die Angeklagte Hal werde auf ihre Aussage den Eid leisten müssen, ist so selbstverständlich, daß es einer ausdrücklichen Feststellung im Urteil hierüber nicht beäurfte,

4. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt abor; daß das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der falschen Anschuldigung und der Beihilfe zum Meineid angenommen hai

Die falsche Anschuldigung hat das Landgericht zZU- treffend in den Erklärungen gefunden, mit denen Im» sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. März 1960 als auch in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 KEEEEB belastet hat. Die Beihilfe zum Meineid liegt auch darin, daß sich Leidecker mit der Mitangeklagten Hi über die von ihnen beiden zu machenden Aussagen abgesprochen hatte und daß er demgemäß - worauf sich die Mitangcklagte Hi verließ - in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 inhaltlich dieselben Angaben machte wie dic Zcuein HD: Durch die Angaben, die IB in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 machte, mithin - teilweise — durch dieselbe Ausführungshandlung, hat er beidc

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Straftatbestände verwirklicht, Diese Verfehlungen stehen daher im Verhältnis der Tateinheit.

De sich diese rechtliche Folge aus den Feststellungen eindeutig ergibt, ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch selbst richtig zu stellen. Daß der Angeklagte ICE zuf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPOj, steht hier nicht im Wege. Denn es ist nach der Sachlage ausgeschlosscn, deß TC scine Verteidigung anders hätte einrichten können, wenn er den Hinweis auf die mögliche tateinheitliche Verwirklichung erhalten hätte. Seine Vertcidigung ging dahin, daß er sich weder der falschen Anschuldigung noch der Beihilfe zum Meincid schuldig gemacht habe. Die Mitangeklagte Tip und er hätten sich nicht zu unwahren Aussagen verabredet; das, was sie ausgesagt hättcn, sei inhaltlich richtig. Diese Verteidigung kann in keinen Punkte davon berührt werden, ob Tatmehrheit oder Tateinhaä t zvischen den beiden Straftaten angenommen wird.

5. Die Änderung des Schuldspruchs hat zwangsläufig die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, weil nunmchr anstelle zweier Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe auf eine einheitliche Strafe erkannt werden muß.

Bei der Bemessung der neuen Strafe, die dem § 154 StGB als der die schwerere Strafe androhenden Vorschrift zu entnchmen ist, kann das Landgericht berücksichtigen, daß und in welcher Weise sich ICE durch die gleiche Handlung der falschen Anschuldigung gegenüber Ku» schuldig gemacht hat. Die Bedenken, die die Revision - insoweit nicht zu Unrecht - gegen die auf der Grundlage

der Tatmehrheit beruhende Strafbemessung erhoben hat, weräen damit gegenstandslos.

In übrigen lassen die bisherigen Ausführungen zur Strafbemessung einen Rechtsfchler nicht erkennen, Insbesondere hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen der Revision dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gsclegt, daß er als Polizeibeamter unter Alkoholeinfluß sei. nen Wagen gefahren und die Diebstahlsanzeige erstattet hatte, weshalb er bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Das Landgericht hat gerade im Gegenteil ausgeführt (UA S, 40), daß die in alkoholbeeinflußtem Zustand begangenen Straftaten unter den gegebenen Umständen verständlich erscheinen und nur einen "verhältnismäßig geringen Vorwurf" begründeten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dem Angeklagten aber strafischärfend vorgeworfen, daß er, um diesen geringen Vorwurf zu entgehen, das Glück mehrerer Menschen aufs Spiel setzte, obwohl er gerade als Polizeibeamter dic Folgen cines Meineids besonders gut kannte. Dadurch, daß das Landgericht die Besonderheiten der Tatausführung und dic Nachhaltigkeit und "seltene Häufung" der Beihilfehandlungen zum Meineid strafschärfend verwertet hat, hat cs auch nicht in unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale bei der Bemcssung der Strafe berücksichtigt. Mit der Revision kann auch nicht geltend gemacht werden, die Versagung mildernder Umstände sei nicht "zwingend" oder nicht "überzceugend begründet", Der Tatrichter hat auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindrucks von der Tat und dem Täter nach seiner freien Überzeugung darüber zu entscheiden, ob der Strafzweck auch durch eine mildere Strafe errcicht werden kann (BGHSt 4, 8, 9 Abs. 2). Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Landgericht einen wirklich wesentlichen Umstand überschen hate: Auch über die Frage, ob die Strafe für Beihilfehandlungen

nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt werden soll oder nicht, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden,

Durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist das Landgericht nur gehindert, eine die bisherige Gesamtstrafe überschreitende Strafe za verhängen.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen euch die Aussprüche über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die Eidesunfähigkeit und die Bekanntmachungsbefugnis. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu bcefinden haben. Wegen der Bemessung der Frist, innerhalb deren der Polizeimeister KB die Verurteilung bekannt machen kann, wird auf Nr. 237 Abs, 1 Satz 3 in Verb. m. Nr. 221 Abs. 2 RiStV hingewiesen.

Krumme Martin Lang-Hinrichseon

Flitner Börtzler