Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.01.1965 – 5 StR 595/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 09 ‚H 5 StR 595/64 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Volksschullehrer Josef K EEED zu: CORE, geboren am Em :95' in ogmmmE
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
AP
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.XKoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter;
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte CE .
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. September 1964 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. u
‘= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluß, der dem Angeklagten zur Last legt, im Jahre 1963 und am 17.Januar 1964 als lehrer an minderjährigen Schülern, die er unterrichtete, durch mehrere ‘selbständige, teils fortgesetzte Handlungen Verbrechen nach den §§ 174, 175a Nr.2 und 3, 73, 74 StGB begangen zu haben, bezeichnet diejenigen sechs Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten geworden sind, nach Ort, Zeit, Opfer und Ausführungsart der Taten so klar, daß an ihrer Sachgleichheit kein Zweifel ist,
Der Beschluß läßt auch hinreichend erkennen, welche dieser Taten Einzeltaten sind und bei welchen von ihnen eine Verurteilung wegen fortgesetzter Straftat in Betracht kommt.
Richtig ist allerdings, daß der Beschluß die §§ 43 und 175 StGB nicht nennt. Auch dies kann indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen; denn der Angeklagte ist in den Hauptverhandlungen am 10. und 14.September 1964 ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, daß er in allen Fällen auch auf Grund dieser Vorschriften verurteilt werden könne.
2. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Urteilsspruch besteht nicht. Der Tatsache,
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daß dieser den Angeklagten wegen 6 selbständiger Straftaten verurteilt, widerspricht nicht, daß in den Gründen auf
UA 5.17 unten von "etwa 12 Fällen!" die Rede ist. Die anschließenden Darlegungen auf UA S.17 unten/18 ergeben, daß mit den "etwa 12 Fällen" keine selbständigen Straftaten gemeint sind, sondern die auf UA S.2/3 festgestellten Einzelakte des fortgesetzten Verbrechens an. dem Schüler Hanfeld.
3. Es bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer den vom Vorsitzenden zunächst verkündeten Urteilsspruch, in dessen verurteilendem Teil von 7 selbständigen Straftaten die Rede war, vor dem Ende der mündlichen Urteilsbegründung berichtigt hat (vgl. BGH NJW 1953,155).
4. Die Rüge, die Aufklärungspflicht des § 244 Abs.2 StPO sei verletzt worden, ist ebenfalls unbegründet.
Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer die Frage, ob die Aussagen der als Zeugen gehörten Tatopfer glaubhaft sind, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen psychologischen Sachverständigen bejaht hat. Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, ob ein Mann im Zustande geschlechtlicher Erregung und mit erregtem Glied in der lage ist, Gespräche zu führen, wie sie der Angeklagte bei einem Teil der Taten nach den von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Aussagen der Tatopfer geführt hat.
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5. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, Dies gilt auch für die Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 9.Januar 1965.
6. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des _ Generalbundesanwalts.
. Sarstedt Koffka Schmiät ‚Schmitt Börker