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BGH Urteil vom 08.12.1964 – 5 StR 495/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I IN

EHNDESGERICHTSHOR 227, O0

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz S EEEED zus 1, geboren am EEE 1934

in SB (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Beihilfe zum versuchten Betruge, gefährlicher Körperverletzung u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

-Bundesrichter ' Schnitt "Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, . :

- .Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte aim als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Heinz sum»

wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom

25. Februar 1964 insoweit aufgehoben, als es ihn wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle Sog» verurteilt.

Der Angeklagte wird in diesem Punkte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

‘Die weitergehende Revision wird verworfen.

Auf die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten

. Zuchthaus, die bestehenbleibt, wird auch die

Untersuchungshaft angerechnet, die der Angeklagte Heinz SW in dieser Sache nach dem 25.Februar 1964 erlitten hat.

Der Beschwerdeführer hat kan Hosen do Rechts-

mittels: zu tragen, soweit sie nicht nach Nr.1

der Landeskasse zur Last fallen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

. . i Von den drei Schuldsprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung sind nur zwei gerechtfertigt.

1. In dem ersten Falle hatte Sagpnach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten zuerst angegriffen. Das Landgericht nimmt daher zugunsten des Angeklagten Notwehr .an. Es meint jedoch, er habe ihre Grenzen überschritten.

Das trifft nicht zu. Eu

Der Angeklagte hatte seinen Gegner zweimal zu Boden geschlagen. Trotzdem hatte Sagbdie Tätlichkeiten immer wieder aufgenommen. Eine solche Fortsetzung der Schlägerei auf 'ungewisse ‚Zeit brauchte der Angeklagte nicht hinzunehrien, obwohl 'er dem anderen körperlich mindestens ge- “wachsen war und die Abwehrerfolge ohne besondere Anstrengungen erzielt hatte. Wer. in Notwehr ist und mehrere Möglichkeiten hat, sich erfolgreich zu verteidigen, muß zwar die Art der Abwehr wählen, die, obwohl sie wirksam ist, den Angreifer am wenigsten : gefährdet; er darf aber bei seiner Verteidigung solche Mittel anwenden, die mit Sicherheit eine schnelle Beendigung des Kampfes versprechen (BGH GA 1956,49 und die. unveröffentlichten Entscheidungen des’ Senats vom 1.März 1960 - 5 StR 646/59 - und vom 18.Juli 1961 - 5 StR 185/61 =).

Der Angeklagte durfte sich daher einer Waffe in an-

" gemessener Weise bedienen. Er. hat sich dahin eingelassen,

er habe das .Dolchmesser ‚zunächst nur in. der Absicht gezogen, Sag danit abzuschrecken. Als dies erfolglos

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geblieben sei, habe er mit dem Messer nur abgewehrt,

ohne ernsthaft zuzustechen (UA 5.16). Tatsächlich sind zwei Verletzungen, die Sa@B- allerdings am Kopfe - erlitt, im Krankenhause versorgt und Sam ist dann sofort nach Hause geschickt worden (UA S.15). Das landgericht hat daher die Darstellung des Angeklagten als unwiderlegt angesehen (UA S.17). Die Art, in der er hiernach von dem Dolchmesser Gebrauch machte, gehörte noch zur notwendigen Verteidigung nach § 53 StGB. .

Da von einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten zu erwarten sind, spricht der Senat ihn in diesem Punkte frei (§ 354 Abs.1 StPO).

Die notwendigen Auslagen. des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, erscheint nicht angemessen. Einen Anspruch darauf hat er nicht; denn das Verfahren hat nicht ergeben, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliege (§ 467 Abs.2 StPO).

2. In den Fällen He una Po hat die

Revision keinen Erfolg.

"ä) Das Landgericht geht auch hier auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon aus, daß

er in’Notwehr handelte, als er Hi nit einem Faust-

schlage zu Boden strecküe (UA Er 23, 28): Es sieht mit Recht eine Überschreitung der Notwehr darin, daß der Angeklügte, nhne Anzeichen eines neuen Angriffs abzuwarten, mit einer Gaspistole auf HÜEEEED schoß, als dieser sich noch kaum

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wieder aufgerichtet hatte (UA S.23,28). Hi war in diesem. Augenblick, wie das Lanägericht -. allerdings erst in den Strafzumessungsgründen -— feststellt, "noch wehrlos und zu einem Angriff gar nicht fähig" (UA S.59). Daß der Angeklagte dies erkannte, wird zwar nicht, ausdrück-

. lich gesagt, ergibt sich aber bei der festgestellten Sachlage aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe. Dieser . schließt auch.aus, daß der. Angeklagte etwa in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vorteidigung hinausgegangen sei.

b) Der Angeklagte war daher auch- gegen seinen Verfolger PB richt in Notwehr, als er diesen .ebenfalls durch einen Schuß aus der Gaspistole verletzte.

In seiner Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle beanstandet der Angeklagte zu Unrecht, die Strafkammer als Berufungsgericht hätte diesen Fall nicht mitaburteilen dürfen. Das Hauptverfahren war durch den Beschluß des Schöffengerichts vom 12.März 1962 (Bd.V B1.160 d.A.) auch insoweit eröffnet worden. Das Schöffengericht hat den Angeklagten auch wegen dreier Fälle der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und den Sachverhalt dazu festgestellt. Es hat den Fall 7 1) allerdings im Urteil nicht besonders recht-Jich gewürdigt, für ihn auch keine besondere Strafe festgesetzt, sondern nur für den "Fall III (HGEEW)" 9 Monate Gefängnis verhängt. Das hinderte die Strafkammer aber nicht, . ‚auf ‚ale. Berufung: des Angeklagten auch den Fall _ abzuurteilen. Sie durfte zwar wegen. 8 331.

Abs.1 StPO die zusammenhängenden Fälle HEMW und PD

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u

-6 - nicht mit mehr als insgesamt 9 Monaten Gefängnis ahnden. Das hat sie aber auch nicht getan. Es besteht kein Anhalt für die Annahme des Angeklagten, daß die Strafkammer bei der Umrechnung der Gefängnis- in Zuchthausstrafen (UA S.63 oben) einen Fehler gemacht und dadurch den § 21 StGB verletzt habe. £

II.

Soweit die Revision die übrigen Punkte des Urteils angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

III.

Die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus ist aus 12 Zuchthaus- und 5 Gefängnisstrafen gebildet worden, die gemäß § 21 StGB in Zuchthausstrafen umgewandelt worden sind. Die Zuchthausstrafen betragen einmal 2 Jahre, achtmal 1 Jahr und 6 Monate und dreimal 1 Jahr, die Gefängnisstrafen viermal 3 Monate und einmal 4 Monate. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, daß die maßvolle Gesamtstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den Angeklagten im Falle So nicht verurteilt hätte. Der Wegfall der Einzelstrafe von 53 Monaten Gefängnis berührt also im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht die Höhe der Gesamtstrafe. Diese bleibt daher bestehen. Auf sie rechnet der Senat jedoch die Untersuchungshaft, die der Angeklagte nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlitten hat, in voller Höhe an, weil seine Revision zum Teil begründet war.

- 1T-.

. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Koffka ::. Siemer

Schmitt Dr.Börker