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BGH Urteil vom 26.01.1965 – 1 StR 548/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_548/64 . URTEIL

36.1. 55°

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Francesco VE aus

FO (SCREEN) , zeboren zn EEE 1957 ir EBD. Kreis SB (Sizilien), zur Zeit in dieser

Sache in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Rottweil vom 16. Juli 1964

im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, auch

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sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

II. Nach den Feststellungen hatte der Italiener Rocco De cincn Hass auf den Angeklagten. FEB Hatte zu der Arbeiterin Anna We intime Beziehungen gehabt, die anschließend dem Angeklagten ihre Gunst schenkte. Pe» hatte aus diesem Grund den Angeklagten schon dreimal zur Rede gestellt oder sich ihm gegenüber drohend verhalten.

Doch waren diese Treffen im Ergebnis harmlos verlaufen. -

Am Abend des 18. November 1963 befand sich der Angeklagte,

der sein scharfes Arbeitsmesser bei sich führte, zusammen

mit seinem Freund Mb auf dem Heimweg. Hierbei stellte PO sen Angeklagten und machte ihm Vorwürfe, daß er (der Angeklagte) zu Anna WEB Beziehungen unterhalte. Während die drei sprechend und streitend weitergingen, zog PiEED plötzlich seinen Mantel aus und warf ihn die Böschung hinunter. Er packte sodann den Angeklagten an den Oberarmen, so daß dieser glaubte, sein Yidersacher wolle ihn den Abhang auf das dort befindliche Bahngleis hinabwerfen. Er fragte Tem weshalb er ihn dauernd beleidige und ihm nachstelle. Fa» I] rief darauf: "Das ist dein letzter Tag, ich bringe dich um!", Dabei hielt er den Angeklagten immer noch an beiden Oberarmen fest. Er stand mit dem Rücken zum Abhang, während der Angeklagte mit dem Rücken zur Straße hin stand. Auf die Vorte Ps, dies sei des Angeklagten letzter Tag, 208 der Angeklagte sein Messer und führte mit erheblicher Wucht und großer Schnelligkeit eine gezielte Stich- und Schnittserie gegen Kopf und Hals seines Widersachers. Dadurch wurde diesem, neben zahllosen anderen Verletzungen die Halsschlagader durchtrennt. Er stürzte tödlich verletzt die Böschung hinab, wo er verblutete. Der Angeklagte lief zu seiner Unterkunft, reinigte sein Messer und legte sich schlafen.

Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte seinen Gegner TEEN töten wollte. Der Angeklagte hätte den Angriff Pimmes (das Packen an den OÖberarmen und den bevorstehenden Versuch, ihn den Abhang hinunterzuwerfen) auch in der Weise mit Sicherheit abwehren können, daß er sich losgerissen und FEB mit dem Messer gedroht, ihm allerhöchstens einen leichten Stich versetzt hätte. Dann hätte Po von weiteren Angriffen abgelassen (S. 7, 9 UA). Der Angeklagte war seinem Widersacher körperlich etwa gewachsen. Dieser war unbewaffnet, und der Angeklagte vermutete auch nicht, daß To irzend eine Waffe bei sich trug. Er erkannte auch, daß es nicht erforderlich war, gegen Pi» tödliche Messerstiche zu führen, um dessen Angriffe mit Erfolg und Sicherheit abzuwehren. Er sei zwar, wie das Schwurgericht ihm zubilligt, durch die Auseinandersetzung in Erregung geraten. Doch habe er die wuchtigen Stiche und Hiebe gegen Kopf und Hals T>- GB: richt deshalb geführt, weil er infolge von Bestürzung, Furcht oder Schrecken das zur Verteidigung erforderliche Maß verkannt hätte. "Er wollte vielmehr an diesem Abend, nachdem er von TB znzesriffen worden war, und die Kräfteverhältnisse für ihn günstig waren, seinen Nebenbuhler endgültig ausschalten und weiteren Nachstellungen und Belästigungen vorbeugen" (S. 8, 9 UA).

III. Das Urteil ist zum Schuldspruch rechtlich nicht angreifbar. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler Überschreitung der Notwehr angenommen. Anerkanntermaßen ist.der Angegriffene nicht befugt, in Fällen, in denen ein geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, das gefährlichere anzuwenden. Vielmehr muß unter mehreren möglichen Arten der Abwehr diejenige gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57; BGH GA 1956, 48).

Der Angeklagte wußte denn auch, daß es nicht erforderlich war,

uf TB icrart einzustechen, wie er es getan hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Tatrichters lassen keine

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Widersprüche oder Erfahrungsfehler erkennen. Dadurch unter-

scheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sach-

verhalt, welcher der Entscheidung des Senats BGHSt 3, 194 ff und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1964,

5 StR 495/64 zugrunde lag.

IV, Rechtlich fehlerhaft ist jedoch der Strafausspruch. Das Schwurgericht hat zwar nicht den Fall der Reizung zum Zorn für gegeben erachtet, jedoch dem Angeklagten nach § 213 StGB andere mildernde Umstände zugute gehalten. In diesem Fall trat die im § 213 StGB vorgeschriebene Gefängnisstrafe (nicht unter sechs Monaten) an Stelle der nach § 212 StGB bestimmten Zuchthausstrafe (RGSt 14, 298, 303; Maurach BT 4. Aufl. S. 37). Das Schwurgericht mußte daher im Rahmen der §§ 16 Abs. 1, 213 StGB auf eine Gerängniss

und durfte nicht auf Zuchthaus erkennen.

Das Urteil ist somit im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision

ist zu verwerfen.

Dr.Geier Seibert Willms

Hübner Fischer