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BGH Entscheidung vom 14.07.1964 – 1 StR 219/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1. StR_219/64 2133 009

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Im Nanen dcs Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeitor Walter S NED , ohne fosten Wohnsitz, geboren an WE. ED ED in ci zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964, an dor teilgenommen haben: \ Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sandors

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos Landgerichts Coburg vom 16. März 1964 wird verworfen.

Er hat dio Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird dio Untersuchungshaft scit dem 17. März 1964, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist von dor Jugendkammer wegen zweier (rechtlich zusammentreffender) Versucho der Unzucht mit Kindern, sowic wegen zweior weiterer (ebenfalls rechtlich zusammentreffender) Versuche dieser Art als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gosamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechto wurden ihm auf die Dauer von drci Jahren aberkannt. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision dos Angeklagten, welche die Sachboschwerdo erhebt, kann keinen Erfolg haben.

Mach den Feststollungen ist der Angeklagte (der seit seinem 12, Lebensjahr regelmäßig onaniert) erheblich vorbestraft: so wegen Diebstahls, Diebstahls im Rückfall und

versuchten schweren Diebstahls i.R. (1953 - 1954); 1956 wegen vorsuchter Ausspähung militärischer Geheimnisse in Tateinheit mit schweren Diebotahl i.R. und wegen landcsverräterischer Beziehungen (Urteil des Bayer. ObIG v. 10. Juli 1956). Anschließend beging er Zechbetrügereien. Im Frühjehr 1959 begann er sich vor Kindern unzüchtig

zu betätigen. Im letzten dieser Fälle zog cr sich am Rand eines Waldgeländes nackt aus, als sich ihm vier Mädchen näherten, vor denen er vorher schon onaniert hatte, Er ergriff eines der flüchtenden Mädchen, führte ces unter Drohungen in den Wald und zwang es zum NMundverkehr. Er wurdo daraufhin im Oktober 1959 zu einer Gesamtstrafo von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Nach der Verbüßung dieser Strafe (9. Oktober 1962) onanierte er in März 1963 in einem Waldgeländo bei NEED vor spielenden Kindern und wurdo deswegen am 30. April 1963 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis zum 15. Juli 1963 verbüßte.

Am 17, August 19653 begab sich der Angeklagte in den frühen Nachmittagsstunden in den FB der Stadt Co: since öffentliche Gartenanlage, in der auch Tiero gehalten werden. Er traf dort mit der am 21.1.1953 ge- \ borenen Schülerin Evolyn WW una der am 12.7.1952 geborenen Schülerin Doris HB zusammen. Er sprach die ihm unbekannten Kinder vor dem Bärenzwinger an und kam mit ihnen ins Gespräch. Beiläufig erklärte er den Kindern, \ dio or 11 bis 12 Jehre alt schätzte, daß er später das Krokodil füttern werde. Die Kinder hiolten ihn deskalb für einen Tierwärter. Sig begaben sich in die Nähe des Gewächshauses, in dem das Krokodil untergebracht ist,

um nach Möglichkeit beim Füttern zuschauen zu können. Dort setzten sio sich auf eine Bank und warteten. Der Angcklagte kam hinzu und setzto sich neben Evelyn VB. Sr streichelte dcm Mädchen über den bloßen Arm und sagte,

sie habe oino schöno Haut. Dann frug or die Nädchen, oh sic schon cinmal geküßt hätten, Dabcoi wurde er geschlechtlich erregt.

Nach kurzer Zeit begab sich der Angeklagte in das Gewächshaus und stellto sich so in die Nähe des Krokodäilbeckens, daß ihn dio Kinder sehen mußten. Als sio kancen, onanierte er an scinen erregten, entblößten Glied - den

indern zugevandt - bis zum Samenerguß. Zu dieser Zeit waren die Kinder 1 1/2 vis 2 m von ihm entfernt. Der Angeklagto lachto während des Onaniorens und machte die Kinder durch Kopfbewegungen nach unten auf soine Handlungswoise aufmerksam. Diese schauten dem Treiben des Angeklagten kurz zu, blickton aber dann bald wieder wcg»

Der Angeklagte und die Kinder verließen daraufhin

gotrennt don Regen.

Als die beiden Schülerinnen auf dem Weg zur elterlichen Wohnung waren, überholte sie der Angeklagte auf den sog. Sturms-Troppen, die zum CE und zur Frioähofsanlago der Stadt führen. Die Kinder gingen zum CE “citer und blioben in der Nähe des Hauses stohen, in dem Doris HB wohnt. Der Angeklagte befand sich in einiger Entfernung von den Kindern und ricf ihnen zu, or werde sich jetzt dort oben auszichen, Die Mädchen erwiderten, sie wollten von ihm nichts

wissen. Er entgegneto, sio könnten doch froh sein, wenn sio so etwas sähen, Der Angeklagto gebrauchto diese Äußerungen zu dem Zweck, die Kinder mit sich zu lockon, um dann an gocigneter Stelle mit ihnen Unzucht zu treiben.

Die Hädchen folgten dem Angeklagten nicht, sondern bageben sich in dio Wohnung HE, wo sic der Frau HB erichteten. Diosc erstatteto sofort Anzeige,

Soweit das Landgericht in dem ersten Vorfall (im RB) zwei rechtlich zusammentreffende Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindorn nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschen hat, greift dio Revision den Schuldspruch nicht an (vgl. die Revisions-Rochtfertigung vom 6. Mai 1964).

Bezüglich des zweiten Vorkommnisses (am C (mu ) meint die Verteidigung, es soi insoweit noch nicht zu einen strafbaren Verbrechensversuch, sondern nur zu einer

Vorbereitungshandlung gekomnen.,

Wann schon ein strafbarer Versuch oder erst eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, ist im wesentichen Sache tatrichterlicher Beurteilung (KGSt 53, 217, 218; 59, 1). Aus Rechtsgründen kann der Auffassung der Strafkammor nicht entgegengetreten werden. Zueifel könnten vielleicht dann bestehen, wenn sich der Angeklagto gegenüber den beiden Mädchen ausschließlich auf die Zzurufo beschränkt hätte, In solchem Fall ließe sich die Ansicht vertreten, daß os bei ihm nur ungehöriges und törichtes Geredo war. So lag es hicr aber nicht. Der

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Angeklagto hatto die Kinder, wie erwähnt, schon im Rosongarten zu verleiten versucht, seinen Onanieren geflissentlich zuzuschen (ähnlich wio gegenüber anderen Kindern bei dem Vorkommnis im April 1959, S. 5 UA). Nachdem ihm dies wcogen dos ablehnenden Verhaltens der Mädchen mißlungen

war, und cr sie danach auf den Sturms-Ireppen zufällig wieder traf, entschloß er sich, "den gleichen Versuch noch einmal zu wiederholen" (S. 11 UA), Er beabsichtigte, im unmittelbaren Anschluß an soino Zurufe, die Kinder erncui und alsbald zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu veranlaesson (S. 9, 11 UA). Die Ansprache geschah zwar diesmal

in einigor Entfernung von den Mädchen, dic zudem in dor Nähe der Wohnung Doris EB stchen gchlichen waren. Dies stand jedoch der Annahme eines strafberen Versuchs nieht entgegen. In dieser Hinsicht war die Vorstellung

und Willensrichtung dos Angeklagten von wesentlicher Bedoutung. Nach der Überzeugung des Tatrichters wollte dor Angeklogte die Hädchen durch seine Ankündigung und Aufforderung mit sich locken, um sie an dem diesmal von ihm vorgeschenen Tatort (Frieähofsgelände) zu veranlassen, seinen beehsichtigten unzüchtigen Treiben (zumindest: dem völligen Auszichen) aufmerksam zuzuschauen. Darin durfto der Tatrichter schon den Anfang dor Ausführung einer Verleitung im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3,43 StGB schen (vgl. BGHSt 6, 303; eino Entscheidung, auf die sich dio Strafkemmer ausdrücklich bezieht). Daß die Einwirkung auf die Kinder hier nicht besonders nachdrücklich war, hat das Landgericht erkennt und bei der $Strafzumessung berücksichtigt (S. 13 UA).

Auch im übrigon ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Was insbesondere den § 20 a Abs. 1 StGB betrifft, so durfte das Landgericht bei dor gegebenen besonderen

Sachlago dio Voraussetzungen dieser Vorschrift als orfüllt anschen (vgl. BGESt 16, 296 ff). Dor Angeklagte ist cin völlig entwurzelter Mensch, der immer wieder Straftaten begeht, einerscits um leben zu können, andererseits um geschlochtlicho Befriedigung zu finden (S. 12, 13 UA).

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten ist sonach als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Sanders